Mädels! IHR könnt euch wieder ruhig zurücklehnen!
Ich habe mich an das ZDF Reporter Hr. G.... gewandt gestern und prompt hat er AUCH GEANTWORTET UND MEINT; ES DÜRFTE EIN Gerücht sein und er würde sich gerne umhören und auch gleich wieder berichten , sobald er etwas Neues erfährt.
ich denke, das ist alles nur PAAAAANIKmache, sonst gar nichts....
bin wieder GUTER Laune....Kücken
Anruf Bundesgesundheitsministerium bei mir!!!!! HILFE GESUCH
Liebes Kücken,
schön wenn ich auch mal so etwas schriftlich die Hände bekommen würde, oder einer hier mal auch öffentlich von denen reinschreibt. Ich glaube dies würde so manchen beruhigen. Also wenn der Herr möchte teile mir dies über die private Nachricht mit, dann kann er meine email haben.
Liebe Grüße
Silvia
schön wenn ich auch mal so etwas schriftlich die Hände bekommen würde, oder einer hier mal auch öffentlich von denen reinschreibt. Ich glaube dies würde so manchen beruhigen. Also wenn der Herr möchte teile mir dies über die private Nachricht mit, dann kann er meine email haben.
Liebe Grüße
Silvia
Hallo Ihr Lieben,
ich habe gestern per Fax folgenden Brief vom BMG, Herrn Lossignol erhalten... ich spar mir hier jetzt jeden Kommentar dazu... Rechtschreibfehler bitte ich zu entschuldigen, da ich das abtippen mußte
Liebe Grüße
Anke
********
Sehr geehrte Frau xxx
vielen Dank für Ihr SChreiben vom 8. November 2001 zum Thema Gesundheitsreform "§27a SGB V Sozialgesetztbuch".
Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben im Krankheitsfall einen Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. In der Anwendung der zur Behandlung der Krankheit geeigneten Therapie ist der behandelnde Arzt grundsätzlich frei. Er hat sich dabei jedoch an den durch das fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) festgelegten Leistungsumfang der vertragsärztlichen Versorgung zu halten.
Gemäß §27a Abs. 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) werden die Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, einer durch Gesetz geschaffenen Einrichtung der Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen auf Bundesebene, in Richtlinien nach §92 SGB V bestimmt. Die derzeit geltenden Richtlinien des Bundesausschusses über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung - in Kraft bereits seit 1. Januar 1998 - legen fest, dass die intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) "derzeit keine Methode der künstlichen Befruchtung im Sinne dieser Richtlinien" ist. Nach den Ausführungen des Bundesausschusses wurden für die Beurteilung dieser Methode bisher keine ausreichenden Unterlagen vorgelegt. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Methode in der vertagsärztichen Versorgung lägen noch nicht vor. Es gebe Hinweise auf ein möglicherweise höheres Risiko von Fehlbildungen und chromosomaler Anomalien bei Kindern, die unter Anwendung der ICSI-Methode gezeugt wurden. Der Bundesausschuss ist nach nochmaliger Prüfung im Oktober 1998 bei seiner Auffassung geblieben.
Bei den Beschlüssen des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen handelt es sich um Entscheidungen, die der Bundesausschuss unter Einbeziehung von Sachverständigengutachten in eigener Verantwortung trifft. Beanstandungen durch das Bundesministerium für Gesundheit kommen nur bei Verstößen gegen das geltende Recht in Betracht. Der o.a. Beschluss des Bundesauschusses der Ärzte und Krankenkassen wurde vom Bundesministerium für Gesundheit nicht beanstandet, da ein Rechtsverstoß gegen geltendes Recht nach hiesiger Auffassung nicht vorlag.
Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 3. April 2001 den Beschluss des Bundesausschusses über die Nichtaufnahme der ICSI in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung für rechtswidrig angesehen und eine Krankenkasse verurteilt, ihrer Versicherten die Kosten für eine von dieser beabsichtigten ICSI zu erstatten. Aufgrund dieses Grundsatzurteils haben die Versicherten bei unzweifelhaften Indikationen, wie z.B. eine andrologisch bedingte Unfruchtbarkeit, Anspruch auf Erstattung der Kosten für die ICSI. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen ist aufgrund dieses Gerichtsurteils verpflichtet, zu präzisieren, bei welchen Indikationen im Einzelfall die Kosten für die ICSI von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen sind. Die Beratungen hierüber sind im Bundesausschuss noch nicht abgeschlossen.
Mit freundliche Grüßen
Im Auftrag
Klaus P. Lossignol
ich habe gestern per Fax folgenden Brief vom BMG, Herrn Lossignol erhalten... ich spar mir hier jetzt jeden Kommentar dazu... Rechtschreibfehler bitte ich zu entschuldigen, da ich das abtippen mußte

Liebe Grüße
Anke
********
Sehr geehrte Frau xxx
vielen Dank für Ihr SChreiben vom 8. November 2001 zum Thema Gesundheitsreform "§27a SGB V Sozialgesetztbuch".
Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben im Krankheitsfall einen Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. In der Anwendung der zur Behandlung der Krankheit geeigneten Therapie ist der behandelnde Arzt grundsätzlich frei. Er hat sich dabei jedoch an den durch das fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) festgelegten Leistungsumfang der vertragsärztlichen Versorgung zu halten.
Gemäß §27a Abs. 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) werden die Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, einer durch Gesetz geschaffenen Einrichtung der Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen auf Bundesebene, in Richtlinien nach §92 SGB V bestimmt. Die derzeit geltenden Richtlinien des Bundesausschusses über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung - in Kraft bereits seit 1. Januar 1998 - legen fest, dass die intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) "derzeit keine Methode der künstlichen Befruchtung im Sinne dieser Richtlinien" ist. Nach den Ausführungen des Bundesausschusses wurden für die Beurteilung dieser Methode bisher keine ausreichenden Unterlagen vorgelegt. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Methode in der vertagsärztichen Versorgung lägen noch nicht vor. Es gebe Hinweise auf ein möglicherweise höheres Risiko von Fehlbildungen und chromosomaler Anomalien bei Kindern, die unter Anwendung der ICSI-Methode gezeugt wurden. Der Bundesausschuss ist nach nochmaliger Prüfung im Oktober 1998 bei seiner Auffassung geblieben.
Bei den Beschlüssen des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen handelt es sich um Entscheidungen, die der Bundesausschuss unter Einbeziehung von Sachverständigengutachten in eigener Verantwortung trifft. Beanstandungen durch das Bundesministerium für Gesundheit kommen nur bei Verstößen gegen das geltende Recht in Betracht. Der o.a. Beschluss des Bundesauschusses der Ärzte und Krankenkassen wurde vom Bundesministerium für Gesundheit nicht beanstandet, da ein Rechtsverstoß gegen geltendes Recht nach hiesiger Auffassung nicht vorlag.
Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 3. April 2001 den Beschluss des Bundesausschusses über die Nichtaufnahme der ICSI in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung für rechtswidrig angesehen und eine Krankenkasse verurteilt, ihrer Versicherten die Kosten für eine von dieser beabsichtigten ICSI zu erstatten. Aufgrund dieses Grundsatzurteils haben die Versicherten bei unzweifelhaften Indikationen, wie z.B. eine andrologisch bedingte Unfruchtbarkeit, Anspruch auf Erstattung der Kosten für die ICSI. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen ist aufgrund dieses Gerichtsurteils verpflichtet, zu präzisieren, bei welchen Indikationen im Einzelfall die Kosten für die ICSI von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen sind. Die Beratungen hierüber sind im Bundesausschuss noch nicht abgeschlossen.
Mit freundliche Grüßen
Im Auftrag
Klaus P. Lossignol