IVF rechtlich möglich?

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Moderator: RA Wagner

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snoopy4ever
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IVF rechtlich möglich?

Beitrag von snoopy4ever »

Hallo liebe Forumsmitglieder,

mein Partner und ich versuchen seit 2 1/2 J ein Kind zu bekommen, bisher leider erfolglos. Daher denken wir über eine IVF nach.

Unser Problem ist, dass ich mit einem anderen Mann verheiratet bin. Daher würde ich gerne wissen, ob ich, rechtlich gesehen, eine IVF durchführen lassen darf.
Falls eine IVF rechtlich möglich ist, besteht die Möglichkeit einer Kostenübernahme durch meine PKV?
Mein Freund ist GKV aber die Ursache liegt bei mir und nicht bei ihm.
Sollte die PKV nichts übernehmen, kann ich die Kosten bei der Steuererklärung einreichen?

Vielen Dank im voraus
Gast

Beitrag von Gast »

Das Problem ist nicht die ivf, dazu brauchst Du nicht die Genehmigung Deines Mannes, wenn Du kein Sperma von.ihm verwendest. Wenn ein Kind aber in einer Ehe geboren wird, gilt der Ehemann als der Vater - ist also eher ein familienrechtliches Problem...
snoopy4ever
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Beitrag von snoopy4ever »

Hallo Marga,

danke für deine Antwort!!!

wenn ich Dich richtig verstanden habe, mache ich nichts ungesetzliches wenn ich eine IVF mit dem Sperma meines Freundes durchführen lasse?!

Das mit der Vaterschaft verstehe ich schon, aber das sollte für keinen von uns ein Problem sein. Sowohl mein Freund als auch ich werden alles tun was notwendig ist damit er und nicht mein Ehemann als Vater eingetragen wird.

Die Scheidung wird nämlich durch meinem Mann unnötig verzögert aber er hat sicher kein Interesse daran die Verantwortunng für ein fremdes Kind zu übernehmen.

Weißt Du evtl ob ich trotz meine Konstellation Anspruch auf Erstattung durch die PKV habe?

Vielen Dank und LG
Sophie
RA Wagner
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IVF auch bei nicht miteinander verheirateten Paaren

Beitrag von RA Wagner »

Hallo snoopy4ever,

eine Kostenübernahme durch die GKV kommt aufgrund § 27a Abs. 1 Nr. 3 SGB V nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass die Personen, die Maßnahmen der sogenannten künstlichen Befruchtung in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind.

Sollte jedoch vertretbar sein, dass Sie der „Verursacher“ der Kinderlosigkeit sind, dann wäre hierfür die PKV einstandspflichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Bestand einer Ehe keine Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der PKV. Die PKV müsste somit auch die Kosten für Ihren Freund tragen, da diese Kosten notwendig sind die Fertilitätsstörung zu überwinden. Entscheidend ist somit nur ihr Anspruch aus dem Versicherungsvertrag mit der PKV. Entgegen der Regelungen bei der GKV sind somit bei der PKV die persönlichen Lebensumstände für eine Kostenerstattung nicht relevant.

Eine steuerliche Geltendmachung kann natürlich dann erfolgen, wenn Sie die Kosten für eine Kinderwunschbehandlung selber tragen müssten. Eine Geltendmachung kann aber erst nach einer Überschreitung einer Höchstgrenze erfolgen, welcher abhängig von Ihrem Einkommen ist, vgl. www.wikipedia.org/wiki/Au%C3%9Fergew%C3 ... _Belastung

Hinsichtlich der zutreffenden familienrechtlichen Hinweise empfehle ich im Bedarfsfall eine Beratung durch einen Notar.

Ich wünsche Ihnen viel Erfolg und Glück für Ihren Kinderwunsch.

Ihr RA Wagner
Die erteilte Auskunft kann eine Rechtsberatung unter Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ersetzen. Es handelt sich somit nur um eine vorläufige erste Einschätzung. Für eine verbindliche Rechtsauskunft fragen Sie bitte hierzu einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Aktuelle Meldungen und Urteile (News) zum Kinderwunschrecht sowie zu meiner Person unter www.ra-kinderwunschrecht.de
Gast

Beitrag von Gast »

Sorry, aber für die familienrechtlichen Fragen musst Du nicht zum Notar, ein RA tuts auch... Wenn die Scheidung vor der Geburt nicht rechtskräftig ist, gilt grundsätzlich Dein Mann als Vater, es sei denn, er stimmt einer Vaterschaftsanerkennung durch Deinen Freund zu. Macht er das nicht, müsst Ihr seine Vaterschaft anfechten und Dein Freund muss dann anerkennen, wenn das durch ist
RA Wagner
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Vaterschaftsanerkennung

Beitrag von RA Wagner »

Vielen Dank für den Hinweis von Marga; natürlich können Sie auch zum einem Rechtsanwalt.

Ich hatte bei meiner Antwort ein Vaterschaftsanerkenntnis im Rahmen eines laufenden Scheidungsverfahrens im Kopf. Das Vaterschaftsanerkenntnis im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 1599 Abs. 2 BGB kann während eines anhängigen Scheidungsverfahrens einen Anfechtungsprozess vermeiden. Nach früherem Recht war dann ein aufwendiger Anfechtungsprozess zu führen, in dem meist ein teures Gutachten eingeholt werden musste. Dies soll durch die Regelung des § 1599 Abs. 2 BGB vermieden werden. Gemäß §§ 1599 Abs. 2, 1597 Abs. 1 BGB ist für die Beurkundung der Erklärungen eine öffentliche Beglaubigung (Notar, Gericht, Standesamt, u.a.) erforderlich. In diesem Verfahren kann somit auch der Notar eine sinnvolle Unterstützung sein.

Ob die Voraussetzungen für ein solches Verfahren hier vorliegen und welches der kostengünstigste Weg ist, sollte noch geklärt werden.

RA Wagner
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