Neue Gesetzeslage bei Bundeswehrangehörigen

Rechtsanwalt Philipp-Alexander Wagner beantwortet hier Fragen rund ums Medizinrecht.

Achtung: Forum geschlossen, da uns Herr Wagner nicht mehr zur Verfügung steht.
Wer hat Ideen einer möglichen Nachfolge?

Moderator: RA Wagner

Gesperrt
Hannah_1
Rang0
Rang0
Beiträge: 1
Registriert: 25 Aug 2013 15:47

Neue Gesetzeslage bei Bundeswehrangehörigen

Beitrag von Hannah_1 »

Hallo,

mein Name ist Hannah und ich beschäftige mich seit einigen Monaten mit dem Thema künstliche Befruchtung, allerdings ist es bei mir und meinem Mann mit der Kostenübernahme nicht so einfach, da wir beide bei der Bundeswehr sind und diese die Kosten bisher nicht übernommen hat. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht am 10.10.,BVerwG vom 10. Oktober 2013 - 5 C 29.12, ein neues Gesetz herausgegeben, aber wie immer bei Gesetzen ist dieses sehr schwammig. Kann ich mich darauf berufen und die Bundeswehr muss die Kosten übernehmen?
Kann mir vllt jemand damit weiterhelfen?

:help:
Berlin2012
Rang0
Rang0
Beiträge: 3
Registriert: 08 Jul 2013 15:26

Beitrag von Berlin2012 »

Also ich les das so, dass die BW die Kosten für eine homologe IVF zumindest nicht grundsätzlich ausschließen darf, also in der Regel übernehmen muss.

(Noch als Ergänzung: Das BVerwG kann selber kein Gesetz herausgeben, das ist Aufgabe des Bundestages in diesem Fall)
RA Wagner
Rang0
Rang0
Beiträge: 122
Registriert: 05 Apr 2012 14:26

Soldatinnen/Soldaten haben Anspruch auf IVF

Beitrag von RA Wagner »

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 10.10.2013 entschieden, dass die bisherige Praxis, den Leistungsumfang der medizinischen Versorgung durch Verwaltungsvorschriften zu bestimmen, verfassungswidrig ist.

Trotz des verfassungsrechtlichen Mangels gelten die Bestimmungen über die truppenärztliche Versorgung bis zu der notwendigen Normierung durch den Gesetzgeber grundsätzlich übergangsweise weiter. Damit sei gewährleistet, dass die Leistungen nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden.

In der Übergangszeit, die wegen der objektiven Erkennbarkeit der Verfassungswidrigkeit ab Mitte 2004 begann, dürfe die Verwaltung das bisherige System der truppenärztlichen Versorgung konkretisieren und vorhandene Spielräume nutzen, aber – anders als der Gesetzgeber – grundsätzlich keine neuen Leistungsausschlüsse schaffen. Deshalb sind die Einschränkungen in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung ausschließen, nicht übergangsweise anzuwenden.

Die Kosten für eine IVF-Behandlung sind somit als Heilbehandlung regelmäßig erstattungsfähig.
Die erteilte Auskunft kann eine Rechtsberatung unter Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ersetzen. Es handelt sich somit nur um eine vorläufige erste Einschätzung. Für eine verbindliche Rechtsauskunft fragen Sie bitte hierzu einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Aktuelle Meldungen und Urteile (News) zum Kinderwunschrecht sowie zu meiner Person unter www.ra-kinderwunschrecht.de
Gesperrt

Zurück zu „Kostenerstattung GKV und PKV bei klein-putz“