etwas OT - frage zu klage volksverhetzung fr. Lewitscharoff

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Moderator: RA Wagner

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Mondschaf
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etwas OT - frage zu klage volksverhetzung fr. Lewitscharoff

Beitrag von Mondschaf »

guten tag hr. Wagner,

die frage ist etwas off topic, hat aber doch mit unserem thema zu tun. ich finde, wir dürfen es nicht hinnehmen, dass menschen, die auf assisierte reproduktion angewiesen sind, für weite teile der öffentlichkeit offensichtlich soziales freiwild sind.
ich hoffe daher, dass meine frage auch noch den einen oder anderen hier im forum interessiert.

ich habe mit großer freude gelesen, dass ein kollege von Ihnen fr. Lewitscharoff, von deren rede Sie ja sicher gelesen haben, wegen volksverhetzung verklagt hat.

da ich über einen solchen schritt auch schon nachgedacht habe, aber von jura keine ahnung und dazu auch nichts im netz gefunden habe, möchte ich Sie dazu befragen - wenn es für Sie zu sehr off topic ist, bitte einfach nicht antworten :-)

- wie erhebt man eine klage wegen volksverhetzung?
- was passiert, wenn mehrere kläger unabhängig voneinander dieselbe klage führen? (vorteile oder nachteile für die gemeinsame sache)
- wie öffentlich ist das ganze (ich möchte nicht wirklich meinen namen überall lesen ;-) )
- mit welchen kosten muss man da rechnen?
- braucht man einen anwalt oder kann man sich da selbst vertreten?
- für wie erfolgswahrscheinlich halten Sie eine solche klage (ich denke an die "halbwesen")
- was sollte man ggf. bei so einer klage berücksichtigen?
- könnte auch ein durch ivf gezeugtes kind als kläger auftreten?

vielen dank und schönes wochenende!

mondschaf
Mit zwei Jungs geboren 2004 und 2007

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„Was du liebst, lass frei. Kommt es zurück, gehört es (zu) dir - für immer.“ - Konfuzius

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RA Wagner
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Beitrag von RA Wagner »

Hallo Mondschaf,

ich habe davon abgesehen mir den genauen Wortlaut der Rede von Frau Lewitscharoff anzutun. Sachlich kann man diese Äußerungen jedenfalls nicht kommentieren. Die Äußerungen von Frau Lewitscharoff könnten den strafrechtlichen Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllen. Straftaten werden von der Staatsanwaltschaft verfolgt. Der Straftatbestand der Beleidigung wird nur auf Antrag verfolgt (§ 194 StGB). Antragsberechtigt ist hier nach meiner Auffassung eines der angeblichen "Halbwesen" (lt. Frau Lewitscharoff). Die Eltern können für das im Wege einer künstlichen Befruchtung gezeugte Kind eine Strafanzeige abgeben (§ 77 Abs. 3 StGB). Kosten fallen für eine Strafanzeige keine an.

RA Wagner
(und Vater eines sehr süßen "Halbwesens")
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rebella67
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Beitrag von rebella67 »

Darf ich dazu noch mal was fragen?

Es gibt ja nun berreits eine solche Strafanzeige. Macht es Sinn, wenn noch mehr Menschen diese Strafanzeige stellen? Ist die dann wirksamer? Oder macht das vielleicht überhaupt keinen Unterschied?

Ich habe ja auch 2 süße "Halbwesen" in meiner Familie ...
Liebe Grüße, Rebella
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Mondschaf
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Beitrag von Mondschaf »

hallo Herr Wagner, hallo rebella,

danke für die antwort!!
die klage auf beleidigung wäre ja eine neue variante, ich weiss nur nicht, ob ich mein kind da hineinziehen möchte.

geklagt wurde ja bereits auf beleidigung und Volksverhetzung (das wäre § 130 StGB? wurde so genau nicht beschrieben) was ja nochmal was anderes wäre?

http://www.berliner-zeitung.de/kultur/l ... 91864.html

da frage ich mich auch, ob es etwas nutzt, wenn unabhängig voneinander mehrere klagen auf diesen tatbestand eingereicht werden.
man kann ja wegen derselben straftat nur einmal angeklagt werden, werden die klagen dann gesammelt und zusammengelegt?

viele grüße

mondschaf
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rebella67
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Beitrag von rebella67 »

Ich kopiere hier mal her, was jemand anderswo geschrieben hat:

"Juristisch ist das, was in dem Artikel steh, übrigens eine Strafanzeige, die ein Ermilttungsverfahren der Staatsanwaltschaft und eine Anklage ergeben kann, wenn tatsächlich der Verdacht besteht, dass die Straftatsbestände der Volksverhetzung und/oder Beleidigung erfüllt wurden. Da bezweifle ich aber, dass die Äußerungen dafür reichen, vor allem weil diese Straftatsbestände immer im Licht der Meinungsfreiheit ausgelegt werden. Ein ganz interessanter Vergleichsfall sind die Äußerungen von Thilo Sarrazin in einem Lettre international Interview, da wurde ebenfalls kein Ermilttlungsverfahren eingeleitet. Allerdings gab es dafür dann eine Rüge vom UN-Anti-Rassismusausschuss. [www.verfassungsblog.de]"
Liebe Grüße, Rebella
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RA Wagner
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Beitrag von RA Wagner »

Hallo Rebella,

im Rahmen der Strafzumessung (Einschätzung der Höhe der Strafe) ist es relevant, ob es eine oder mehrere Taten waren. Hat hier Frau L. diverse Personen beleidigt, dann spielt das nach meiner Auffassung sehr wohl eine Rolle. Sollten somit mehrere Personen eine Strafanzeige stellen, dann wird die Staatsanwaltschaft klären welche Staatsanwaltschaft in Deutschland zuständig ist.

Viele Grüße
RA Wagner
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