Hallo alle miteinander !!
Wir wollen im Folgenden versuchen, die im Zusammenhang mit einer Klage gegen § 27 a SGB V n.F. wesentlichen Fragen hinsichtlich Klageverfahren, Kosten, Massenverfahren etc. im Groben zu skizzieren.
1. Rechtsweg
Die Verfassungsbeschwerde (Vfb) kann grundsätzlich erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg (Antrags-, und Widerspruchsverfahren bei der KK, Sozialgericht, Landessozialgericht, Bundessozialgericht) erschöpft ist, d.h. mit allen gegebenen Rechtsmitteln versucht worden ist, vor den zuständigen Gerichten sein Recht zu erreichen. (Das kann einige Jahre in Anspruch nehmen). Ansonsten würde das BVG die Klage als unzulässig abweisen. Ausnahme hiervon: Nach Artikel 100 Grundgesetz (GG) kann das BVG auch durch ein Gericht angegangen werden, wenn das Gericht nach Ausübung seines richterlichen Prüfungsrechts die Grundgesetzmäßigkeit des fraglichen Gesetzes verneint, auf dessen Gültigkeit es in dem bei ihm anhängigen Verfahren ankommt. Hält z.B. bereits ein Sozialgericht § 27 a SGB V, dessen Verfassungsmäßigkeit das Gericht anprüfen muss, für verfassungswidrig, so legt es die Sache unmittelbar dem BVG vor.
2. Kosten
2.1 Vor dem Sozialgericht
a) Gerichtskosten: keine
b) Anwaltskosten (kein Anwaltszwang !): € 50-660,- (Mittelgebühr € 355,-)*
2.2 Vor dem Landessozialgericht
a) Gerichtskosten: keine
b) Anwaltskosten (kein Anwaltszwang !): € 60-780,- (Mittelgebühr € 420,-)*
2.3 Vor dem Bundessozialgericht
a) Gerichtskosten: keine
b) Anwaltskosten (Anwaltszwang !): € 90-1300,- (Mittelgebühr € 695,-)*
2.4 Vor dem Bundesverfassungsgericht
a) Gerichtskosten: i.d.R. keine. Das Gericht kann bei Erfolglosigkeit einer Vfb
eine Gebühr von bis zu € 2600,- auferlegen, wenn die Einlegung der Vfb einen
Mißbrauch darstellt.
b) Anwaltskosten (Anwaltszwang !): Hier richten sich die Kosten nach dem
Streitwert. Dieser beträgt mindestens € 4000,-. Festlegung per Streitwertbe-
schluss des Gerichts.
*: zu den Gebühren für den Anwalt kommt noch eine Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation, max. € 20, die Kopierkosten sowie die Mehrwertsteuer.
3. Rechtsschutzversicherung
Sozialgerichtsrechtsschutz besteht nur für die gerichtliche Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialgerichten.
Der Versicherunggschutz umfaßt nicht:
- die außergerichtliche Beratung
- die Antragstellung
- die Vertretung in einem Widerspruchsverfahren
- die Beratung über die Frage, ob nach einem Widerspruchsbescheid Klage erho-
ben werden soll.
Ausgeschlossen vom Rechtsschutz sind Verfahren vor dem Bundesverfassungsge-
richt. Legt allerdings das Sozialgericht, vor dem ein für den Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtier Rechtsstreit anhängig ist, die Sache nach Art. 100 GG dem BVG vor, weil es § 27 a SGB V für verfassungswidrig hält (s.o.), bleibt die Rechtsschutzzusage auch in Bezug auf den Vorlagebeschluss bestehen.
4. Prozeßkostenhilfe
Für diejenigen, die die Kosten der Prozeßführung nicht aus ihrem Einkommen nicht oder nur zum Teil oder - je nach Höhe des Einkommens nur in (höchstens
48-Monats-)Raten aufbringen können, besteht die Möglichkeit, sich über Prozeßkostenhilfe vollständig oder teilweise befreien zu lassen. Über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll.
Fortsetzung folgt...