Der Tod der Dreierregel in Deutschland

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cruzeiro
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Der Tod der Dreierregel in Deutschland

Beitrag von cruzeiro »

Es gibt ein Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, das wesentliche Teile des ohnehin viel liberaleren österreichischen Fortpflanzungsmedizingesetzes als Verstoß gegen die Menschenrechte gewertet hat und Österreich zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 EUR verbunden mit der Anweisung, die Gesetzgebung zu ändern, verurteilt hat.

http://diestandard.at/1269448735733/Men ... verurteilt

Daraus folgt:

Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Verbot der Eizellenspende als Verstoß gegen die Menschenrechte wertet, dann würde er das natürlich auch beim deutschen Verbot, mehr als drei befruchtete Eizellen weiterzukultivieren nebst anschliessender Selektion im Blastozystenstadium tun.

§ 1 Nr. 3 und 5 EmbSchG, die die Bundesärztekammer als "Dreierregel" interpretiert, ist damit de facto unanwendbar geworden.

Das heisst:

Es ist eine absolut erfolgversprechende Verhandlungsstrategie, einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse mit dem Gang bis vor den Europäischen Gerichtshof zu drohen, wenn sie weiterhin Behandlungen in der Europäischen Union, beispielsweise in Österreich oder Tschechien ablehnt, mit der Begründung, dass in diesen Ländern die Behandlung ohne Berücksichtigung der sogenannten "Dreierregel" stattfindet.

Auch gegen Bescheide des Finanzamts, die die Anerkennung von Kosten für reproduktionsmedizinische Behandlungen in der Europäischen Union ablehnen, kann man nun vorgehen.

In letzter Konsequenz heisst das nun aber auch, dass an sich auch in Deutschland es keine strafbare Handlung mehr ist, wenn man mehr als drei Embryonen weiterkultiviert.

Ich hoffe, dieses Urteil wird nun tausendfach in der täglichen Praxis genutzt. Haut es den Leistungsabteilungen in den Krankenkassen doch bitte alle um die Ohren, dass sie die Kosten für Behandlungen in Österreich und Tschechien endlich übernehmen, zumindest die deutschen Sätze.

Schon erstaunlich dieses Urteil. Es lebe Europa! Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat es uns gezeigt, wie es geht.

LG cruzeiro
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cruzeiro
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Tod der Dreierregel - und Zulässigkeit des eSET

Beitrag von cruzeiro »

Eine Ebene unterhalb, also auf nationaler Ebene, ergibt sich der "Tod der Dreierregel" aus dem folgenden Artikel:

http://www.kup.at/kup/pdf/8866.pdf

Ein kleines deutsches Amtsgericht hat dabei wohl - unbemerkt - Rechtsgeschichte geschrieben:

Zitat:

Die Krankenkassen müssen den DET bezahlen. Eine private Krankenkasse, die sich
auf die herkömmliche Methode (Dreierregel) berief und die Kosten der intrazytoplasmatischen
Spermieninjektion von nur 3 der 7 gewonnenen Eizellenbezahlen wollte, wurde verurteilt das Honorar
für die Behandlung der 7 Eizellen zu bezahlen, welche mit dem Ziel erfolgte, aus den daraus entstehenden regelrechten 2-PN-Stadien voraussichtlich 3 entwicklungsfähige Embryonen entwickeln
zu können. Ausführlich erörterte das Gericht die Judikatur und kam zu dem Ergebnis, dass § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 5 ESchG teleologisch im Sinne des sog. Deutschen Mittelwegs auszulegen seien.


Es handelt sich um das Amtsgericht Wolfratshausen, das am 30.04.2008 zum Aktenzeichen 6 C 677/06 die o.g. Grundsätze im Urteil verkündet hat. Es ist rechtskräftig.

Hinweis: ob der im Ausland praktizierte eSET auch noch unter die sogenannte "liberalere Auslegung des EmbschG" fällt, ist allerdings umstritten. Nach meinem Dafürhalten kann man das aber pragmatisch lösen, wie ich schon vor einigen Jahren einmal geschrieben hatte:

Der "deutsche Mittelweg" beruht auf der Annahme, dass bei einer Befruchtung von 6 Eizellen, es zu 2 transferfähigen Embryonen kommen könnte, was als Idealfall nach dieser Doktrin gilt. Es wird also eine Rate von 1/3 = 33% unterstellt. Bereits eine sorgfältig dokumentierte Statistik in der Beratung, dass man von einer Rate von nur 1/6 ausgeht, also knapp 17%, führt zu dem Ergebnis, dass bis zu 12 befruchtete Eizellen weiterkultiviert werden können.

Der "deutsche Mittelweg" beruht weiter auf der Annahme, dass nur zwei Embryonen transferiert werden sollen. Tatsache ist aber, dass das deutsche Embryonenschutzgesetz - und hier braucht man nichts auszulegen, sondern nur "lesen" - den Transfer von bis zu 3 Embryonen mit hohem Implantationspotential zulässt.
Wenn nun von einer Wahrscheinlichkeit von 33% - wie bei den Befürwortern des "deutschen Mittelwegs" - ausegangen wird, ist folglich bereits eine Weiterkultivierung von 9 Embryonen möglich.
Wird auch hier von einer Wahrscheinlichkeit von nur 17% ausgegangen, dann erhöht sich die straffrei mögliche Weiterkultivierung bereits auf 18 Embryonen.

Der im Ausland praktizierte eSET zeichnet sich im Idealfall durch eine hohe Befruchtungsrate von 75% aus. Können also aus 15 entnommenen Eizellen 12 Embryonen entstehen, so ist es nach alle dem möglich, und zwar ohne konkrete Prognose nach Altersklassen der Frau gestaffelt, sämtliche Embryonen weiterzukultivieren und zwar mit dem Ziel, nicht mehr als 3 Embryonen am Ende mit hohem Implantationspotential zu erhalten.

Der internationale Standard ist der eSET. Er wird in der Europäischen Union überwiegend praktiziert. Derzeit ist eine neue Richtlininie in Arbeit, die es den Patienten mit einem Rechtsanspruch versehen, ermöglicht, überall in der EU sich medizinisch behandelnt zu lassen, wo sie wollen. Man muss als Patient lediglich akzeptieren, dass im Anschluss an die vor Ort zu bezahlende Behandlung, im Inland lediglich dasjenige erstattet wird, was die Behandlung im Inland gekostet hat. De Facto ist das bereits heute der Fall, Patienten müssen jedoch bei einer unwilligen Krankenkasse (privat wie öffentlich-rechtlich) u.U. den Gerichtsweg beschreiten. Dies wird künftig nicht mehr erforderlich sein.

Der Tod der Dreierregel und die wie vorstehend gezeigt im EU-Ausland praktizierte und nach deutschem Recht also nach dieser Auslegung nicht verbotene Technik des eSET hat daher folgende Konsequenzen:

1. Erstattungspflicht der deutschen Krankenkassen, privat wie gesetzlich, innerhalb der vom Versicherungsvertrag bzw. von den gesetzlichen Regelungen Spielräume.

2. Eine Behandlung im EU-Ausland nach der Technik des eSET ist genau wie eine Behandlung in Deutschland nach der "Dreierregel aF" (aF = alte Fassung, ausser Kraft) als eine aussergewöhnliche Belastung und zwar ganz egal, ob das Paar verheiratet ist oder nicht und ebenso, ob Verursacher die Frau oder der Mann ist. Eine außergewöhnliche Belastung ermöglicht nach geltendem deutschem Steuerrecht, die künstliche Befruchtung zählt dazu, zum Abzug der Kosten, allerdings unter Berücksichtigung der sogenannten "zumutbaren Eigenbelastung", vom Gesamtbetrag der Einkünfte.

3. Eine Behandlung nach der Technik des eSET ist auch in Deutschland legal.


Liebe Grüße
cruzeiro
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Beitrag von rebella67 »

cruzeiro, die Schlussfolgerung, dass man nach dem deutschen Mittelweg auch 9 oder 18 Embryonen kultivieren könnte, ist aber jetzt eine Auslegung von dir. Der deutsche Mittelweg sieht bisher nur die Weiterkultivierung von 6 Embryonen vor, wenn das im speziellen Fall als gegeben erscheint.

Trotz alledem sollte der eSET immer möglich sein, weil die Frau die Entscheidungshoheit darüber hat, wie viele Embryonen (max. 3) ihr übertragen werden sollen. Würde der Arzt mehr übertragen als sie will, ist das der Tatbestand der Körperverletzung.

Schön, dass du noch nähere Informationen zu dem Urteil gesucht und gefunden hast. Ich war bisher zu müde zu suchen.
Liebe Grüße, Rebella
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cruzeiro
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Beitrag von cruzeiro »

rebella67 hat geschrieben:cruzeiro, die Schlussfolgerung, dass man nach dem deutschen Mittelweg auch 9 oder 18 Embryonen kultivieren könnte, ist aber jetzt eine Auslegung von dir. Der deutsche Mittelweg sieht bisher nur die Weiterkultivierung von 6 Embryonen vor, wenn das im speziellen Fall als gegeben erscheint.

Trotz alledem sollte der eSET immer möglich sein, weil die Frau die Entscheidungshoheit darüber hat, wie viele Embryonen (max. 3) ihr übertragen werden sollen. Würde der Arzt mehr übertragen als sie will, ist das der Tatbestand der Körperverletzung.

Schön, dass du noch nähere Informationen zu dem Urteil gesucht und gefunden hast. Ich war bisher zu müde zu suchen.
Selbstverständlich, ist nur meine Auslegung. Ich teile die Meinung nicht, dass der eSET in erster Linie zur Vermeidung von höhergradigen Mehrlingsschwangerschaften dient. Das ist eher das Nebenprodukt. Hauptziel sowohl des Mittelweg-Konzepts wie auch des eSET ist die Erhöhung der SS-Raten durch Selektion anhand von Indikatoren wie Morphologie, Teilungsverhalten in den Stadien nach der Kernverschmelzung. Wenn das so ist, dann ist die Grenze nicht bei 2 Embryonen, sondern bei 3 Embryonen zu sehen, oder wenn man so will, die "3" ist dann der Rest der früheren Dreier-Regel. 3 x 33% sind 9 Embryonen. Wir sind dann an sich schon recht nahe dran an der zur Zeit als ideal anzusehenden Ausgangslage von 10 bis 12 Embryonen. Oberhalb davon kryokonservieren sie auch im Ausland. Wenn man so vorgeht, kommt man auch in Deutschland nicht in die Nähe einer mit bedingtem Vorsatz unternommenen Vorratsproduktion, dies zumal dann, wenn man eine reiche Datenbank hat, die untermauert, dass man vielleicht nur von 17% Blastoquote ausgehen kann. Dann kann man gefahrlos 9-12 Embryonen kultivieren, um am Ende zwei Embryonen zu haben. Ich möchte dann einen Staatsanwalt sehen, der den Beweis gegen eine solche Datenbank führen will, die darlegt, dass man ab einem bestimmten Alter nicht mit einer höheren Quote implantationsfähiger Embryonen kalkulieren kann. Aber er muss es ja tun, sonst kann er nicht Anklage erheben. Der Staatsanwalt muss sozusagen hier ein glaubwürdigerer Sachverständiger sein als der Beklagte und es dürfen keine Zweifel bleiben. What a joke. Ein kluger Staatsanwalt wird von so etwas die Finger lassen.

-------------------------------------------------------------------------------
Aktualisierung:

Nach medizinischem Standard
sollte dabei jedoch die Entwicklung
von nur maximal 2 zu übertragenden
Embryonen angestrebt werden, weil
sonst das Drillingsschwangerschaftsrisiko
zu hoch ist [5, 6]. Hier ergibt sich
eine von ärztlicher Seite aus medizinischen
Gründen selbst auferlegte Einschränkung
gegenüber den de lege lata
vorgesehenen Möglichkeiten im ESchG
.


(Quelle: http://www.kup.at/kup/pdf/8867.pdf dort auf Seite 98, dritte Spalte, vorletzter Absatz, Fettdruck durch den Verfasser)

Man sieht also, man kann das Gesetz durchaus auch dahingehend auslegen, nach dem Motto, wenn schon denn schon, dass man mindestens 9 Embryonen weiterkultivieren kann. (Das macht natürlich auch 33% mehr Arbeit für das Labor und das bei gleich hohen oder gleich niedrigen deutschen Kassentarifen, nur mal nebenbei bemerkt)

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Nicht zuletzt muss man den ganzen Gutmenschen ja eins sagen: ihr habt Euch mit dem Strafrecht ja wirklich das falsche Mittel ausgesucht, um Eure Ziele zu erreichen, zumal dann, wenn im Grunde niemand so richtig versteht, wo die Grenze ist, ausser bei den explizit genannten Verboten, die wir ja alle uneingeschränkt als verachtenswert teilen, z.B. Klonen, Hybride usw.

Die Auslegung soll nur helfen als Argumentation gegenüber den genannten Stellen, um wenigstens einen Teil der Kosten erstattet zu bekommen.

Wie die deutschen Kliniken damit umgehen, ist mir ehrlich gesagt, ziemlich egal. Diejenigen im Süden sind halt mutig vorangegangen und es ist auch wirklich toll, dass es solche liberal denkenden Medizinrechtler und Strafrechts-Experten in Deutschland gibt, denen wir diese Interpretation des EmbSchG zu verdanken haben.

Lieben Gruß
cruzeiro
Zuletzt geändert von cruzeiro am 21 Jul 2010 12:30, insgesamt 1-mal geändert.
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Beitrag von rebella67 »

3 beste Embryonen aus 12 auszuwählen bei einer Frau, die eh schon relativ gute Chancen hat, halte ich für verantwortungslos. Unsere Ärzte, die mehr als 3 Embryonen kultivieren, sagen immer, sie schauen sich die Paare genau an, was heißen will, wie viele kultiviert werden, das hängt von den individuellen Erfolgsaussichten ab. Eine vernünftige Vorgehensweise.
Liebe Grüße, Rebella
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Beitrag von cruzeiro »

ach Rebella ...

darum geht's doch gar nicht. Es geht doch nur darum, einen juristisch gangbaren Weg zu finden, um 12 kultivieren zu können, ohne dass es zu einer strafbaren Vorratsproduktion kommen kann. Das ist dann der Fall, wenn man sieht, dass man nach dem EmbSchG 3 Embryonen transferieren darf (auch wenn das in der Tat bei jungen Frauen verantwortungslos wäre). Ob man das dann hinterher auch tut, ist doch eine andere Frage. Vielleicht lässt man einen einfrieren für's Geschwisterchen und transferiert zwei. Dann hat man immer noch die Vorgaben des EmbSchG erfüllt.

Und wenn man von einer Blastorate von nur 17% ausgeht, ab einem bestimmten Alter, na dann gibt es ohnehin überhaupt kein Problem, den DET auch in Deutschland durchzuführen, denn dann bleiben nur 2 übrig von 12 und dann hat man alle 12 ins Rennen geschickt und man hat dennoch verantwortungsvoll gehandelt.

Für uns war immer klar bei Zech, wenn wir zwei am Ende übrig haben, dann werden auch zwei transferiert, weil dann die Chancen noch einen Tick höher sind. Wäre einer übrig geblieben, hätten wir ihn einfrieren lassen für einen Kryotransfer.

Alles das brauchen wir letztendlich nur, um eine optimale Behandlung zu erhalten. Und dazu gehört auch, juristisch gegen eine KK etwas fundiertes ins Felde ziehen zu können, wenn sie sich weigert die Kosten für eine Behandlung im Ausland zu übernehmen. Dito Anerkennung durch das Finanzamt. Das ist mein kleiner Beitrag dazu.

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Dreierregel unmittelbar vor dem offiziellen Aus

Beitrag von cruzeiro »

Ein weiterer schwerer Schlag für die letzten Anhänger der Dreierregel in Deutschland.

Wird wohl noch etwas dauern, bis die Entscheidung verfügbar ist, hier zunächst aber die offizielle Pressemitteilung des BGH:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... pm&Blank=1

Immerhin lässt sich schlussfolgern, dass der Bestimmtheitsgrundsatz ein sehr hohes Gut ist und das ist - so meine Meinung - auch letztlich der entscheidende Faktor bei der Klärung der Frage, ob auch eine Weiterkultivierung von mehr als 3 Embryonen strafbar wäre oder nicht: man kann dem Gesetz schlicht und einfach, so wie es formuliert ist, nicht eindeutig entnehmen, dass dies tatsächlich verboten ist.

LG
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Bellisni
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Beitrag von Bellisni »

Hallo ihr beiden engagierten User :hallo:

also heißt das, dass Eizellspende in A jetzt erlaubt ist, aber in D nach wie vor alles beim alten ist, aber die Chancen - wenn man gegen unser Gesetz vorgeht - vom EU-Gerichtshof gut stehen "Recht" zu bekommen!? Oder hab ich da etwas mißverstanden?

Dennoch, wenn ich dich Rebella richtig verstanden habe - mißachten diverse Kliniken hier in D das dt. E-Gesetz, oder?

Ich hatte bislang in D keinen Versuch, dennoch zahlte meine Kasse (weil die tsch. Klinik ja nach dt. E-Gestz behandelt :wink: *g* ) die ersten 3 Versuche. :nanana:

Jetzt hab ich mittlerweile 6 hinter mir und steh kurz vor der Kryo. TESE Material ist für eine weitere ICSI alle und ich weiß nicht, ob ich vielleicht doch mal auf den sächsichen finanziellen Vorteil zurück greifen sollte - obwohl ich mich in Karlsbad (Zech) sehr wohl fühle, aber das liebe Geld spielt ja nicht ganz so eine unwesentliche Rolle...

vlG...
es brauchte 2 Gebärmutterspiegelungen, 5 ICSI, 1 gescheiterten Kryo-Versuch und 2 IMSI um unser Glück zu erfahren - es hat sich gelohnt nicht aufzugeben

Bild
rebella67
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Beitrag von rebella67 »

@Bellisni: Das ESchG in Deutschland wird nicht mißachtet, nur verschieden ausgelegt.

Eine Auslegung zum Vorteil der Eizellspende wäre jedoch nicht möglich. Wie nun die Chancen für eine Klage gegen das ESchG im Punkt Eizellspende nach den neuesten Entwicklungen stehen, läßt sich schwer sagen.
Liebe Grüße, Rebella
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cruzeiro
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Beitrag von cruzeiro »

@ Bellisini

zwei Anmerkungen:

1. Die Straßburger Entscheidung ist hilfreich, wenn es darum geht, ein weiteres Argument für eine liberalere Auslegung der Bestimmungen in § 1 Nr. 3 und 5 EmbSchG (angebliche "Dreierregel") ins Felde zu führen.

2. Davon zu trennen ist das, was dort selbst entschieden wurde, nämlich, dass der europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Verbot der Eizellspende für menschenunwürdig erachtet und den verurteilten Staat, hier Österreich, neben der Zahlung von Scherzensgeld an die Kläger zur Auflage macht, sein Gesetz zu ändern. Dies betrifft zunächst also nur Österreich. Es ist leider nicht möglich, sich direkt in Deutschland auf das Urteil zu berufen. Weder kann also ein Arzt die Eizellspende in Deutschland praktizieren, noch kann ein Patient, der die EZS macht, beispielsweise in Tschechien, damit beispielsweise von seiner KK irgendwelche Kosten erstattet bekommen. Jedoch wäre es möglich, eine entsprechende Klage einzureichen und ab wann dann Straßburg eingeschaltet wird :?: . Im vorliegenden Fall haben die Kläger erst nach dem vergeblichen Versuch vor dem österreichischen Verfassungsgericht, Klage vor dem Straßburger Gerichtshof erhoben. Vermutlich liegt hier eine Zeitschiene von fast einem Jahrzent zwischen dem Auftauchen des Problems und dem Richterspruch. Es ist also ein langer Marsch durch die Gerichtsinstanzen. Ob ein direkter Anruf des Gerichtes erfolgen kann, dazu müsstest Du mal auf den Internetseiten des Gerichtshofes nachsehen.

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