Der Tod der Dreierregel in Deutschland

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cruzeiro
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Beitrag von cruzeiro »

Was mich an der Geschichte mit der Neuauslegung noch stört, ist, dass ich noch kein offensives Werben der süddeutschen Kliniken mit der Neuauslegung gesehen habe, nicht mal bei Geisthövel (Freiburg) selbst, auf dessen "Algorithmus" ja die Praxis-Regel, wonach bis zu 6 Embryonen weiterkultiviert werden dürfen, maßgeblich aufbaut.

Interessierte sollten also die Kliniken selbst ansprechen - und dann muss man es eben leider selbst heraushören, ob die das tatsächlich ernst meinen, oder ob doch nur Schema F angewendet wird.

Woran liegt das?

Nun, ich vermute, es ist zur Zeit ein Stadium wie bei einer Gerichtsverhandlung, wo die gegnerischen Parteien Ihre Schriftsätze einreichen. Immer dann, wenn man meint, das war jetzt aber sehr überzeugend, dann kommt von der Gegenseite doch noch ein Schriftsatz mit auch nicht von der Hand zu weisenden Argumenten. In der Tendenz aber, so meine ich, im Moment klar zu Gunsten der Neu-Auslegung. Ein Amtsgericht in Wolfratshausen - na ja - wegweisend schon, aber wie ein Amtsgericht in Celle, oder sonstwo entscheiden würde ... ... jedoch, es wird immer schwerer, da noch einen Vorsatz konstruieren zu können, wenn man mehr als 3 Embryonen weiterkultiviert, das Gesetz ist eben nicht eindeutig genug formuliert. Es ist ja immer schon kritisiert worden, dass das Strafrecht nicht besonders geeignet ist, so komplizierte Sachverhalte klar zu regeln, wie die der Abgrenzung zwischen einer nicht gewollten Vorratsproduktion von Embryonen und einer Therapie, die eine noch tolerierbare Anzahl von benötigten Embryonen für einen erfolgreichen Ausgang der Therapie der Infertilität. Das scheint die Tendenz aller bisherigen Gerichtsentscheidungen doch durchblicken zu lassen.

Aber: hundertprozentige Rechtssicherheit ist das noch nicht. Und die wird es erst geben, wenn zumindest mal eine Berufungsinstanz einen Fall entschieden hat. Von Seiten des Gesetzgebers jedenfalls ist da leider nichts zu erwarten. Bliebe als letztes, dass das Bundesgesundheitsministerium sich der Sach annimmt und sich ebenfalls für die Neuauslegung stark macht. Aber da sitzen ja immer noch dieselben Leute drin wie vorher - wie immer halt.

So auch folgende Quelle: http://www.kup.at/kup/pdf/8865.pdf

Es bleibt also dabei: mehr als je zuvor, gefordert ist der Patient, er muss sich informieren, wo er tatsächlich die beste Behandlung bekommt.

Klar ist, die Jurisdiktion ist ein Entscheidungskriterium. Die beste Klinik mit Handschellen durch die Gesetzgebung nützt nichts. Aber auch im liberalsten Land nützt es nichts, wenn die Klinik nicht "läuft", sprich, wenn die sehr individuelle Behandlung im OP- und Labor-Alltag nicht durchzuführen ist.

LG cruzeiro
3 Jahre KiWu in D
2006 / 2007 Untersuchungen in D
EmbSchG in D *mecker* => ab nach A zur ersten IVF
09/2007 in A - Bregenz (Zech) - Langes Protokoll
25.09.2007 PU, ICSI (IMSI - Teratozoospermie),
12.10.2007 SST positiv
01.11.2007 3. US 8 mm gr. Frucht m. DS, Herztöne m. 142 spm
30.11.2007 Frühscreening: alles o.k., "Krümel" misst jetzt 52 mm
08.02.2008 Großer US (21W4D): alles i.O. und - es wird ein Mädchen!
08.03.2008 3D-US - sehr knuddelig
05.06.2008 SC

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27.08.2009 Spontan-SS SST positiv
14.09.2009 1. US 19 mm gr. Frucht m. DS, Herztöne m. 136 spm
27.10.2009 Frühscreening: alles o.k., wir bekommen einen Jungen!
21.12.2009 Großer US - alles proper
17.02.2010 3D/4D Ultraschall - hat Spass gemacht
19.04.2010 SC

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rebella67
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Beitrag von rebella67 »

Ich fände es schon schön, zu wissen, ob nun auch wirklich überall nach der Neuauslegung gearbeitet werden darf. In Berlin hatte ja die Ärztekammer vor ein paar Jahren deshalb den Ärzten gedroht. Ich hoffe mal, dass das inzwischen nicht mehr so ist. ...
Liebe Grüße, Rebella
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atonne
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Beitrag von atonne »

Rebella, soweit ich weiß, wird nicht überall nach der Neuauslegung behandelt. Viel schlimmer finde ich allerdings, dass oft danach gehandelt, aber die Patienten nicht darüber informiert werden :(... Und selbst nach Absprache zur Anwendung der Neuauslegung haben wir es persönlich in der Klinik in Süddeutschland erlebt, dass dann im Ernstfall doch nicht danach gehandelt und wieder im PN-Stadium konserviert wurde... Durch verschiedene Patienten dieser Klinik habe ich erfahren, dass gegenüber jeder Patientin verschiedene Aussagen gemacht werden, der einen wird erzählt, man könne mehr als 6 kultivieren, der nächsten, dass das auf keinen Fall gehen würde. Uns wurde mal gesagt, sie würden notfalls überzählige Blastos konservieren, beim nächsten Mal hieß es, nein, das ginge auf keinen Fall.

Auch aus diesen Gründen der Rechtsunsicherheit hat uns unser Weg schließlich nach AT geführt, da decken sich die Aussagen der Ärzte einfach mit dem was sie tun, weil sie eben nicht ständig das Gefühl haben, dass die nächstbeste Patientin Klage einreicht wegen Verstoß gegen das ESchG. So viele PXen inzwischen die Neuauslegung praktizieren, so sehr scheuen sie auch ein potentielles Urteil zu ihren Ungunsten, das ist jedenfalls mein Eindruck.

Viele Grüße, Atonne

TESE im Februar 2005 (D) und August 2009 (D) und PESA (TR) im Juli 2012 erfolgreich
-- 1. Praxis (D)
2 ICSIs April/Mai 2005 und Juli 2005, 1 Kryo Dezember 2005, TF von insgesamt 4 Embryos - NEGATIV
-- 2. Praxis (D)
4 ICSIs Juli 2006, März 2007, September 2007 und November 2007, TF von insgesamt 8 Embryos - NEGATIV
-- 3. Praxis (D)
3 ICSIs Oktober 2008, März 2009 und September 2009, 1 ICSI ohne TF Juli 2009, 1 Kryo ohne TF Juli 2009, TF von insgesamt 7 Embryos - 1x biochemische SS, sonst NEGATIV
-- 4. Praxis (Ö)
2 ICSIs April/Mai 2010 und November 2010, 1 ICSI ohne TF Februar 2011, 3 vor PU abgebrochene ICSIs März 2010, September 2010 und August 2011, TF von insgesamt 3 Embryos - 1x biochemische SS, sonst NEGATIV
-- 5. Praxis (D)
4 ICSIs Dezember 2011, Februar 2012, April/Mai 2012 und Juli 2013, 1 vor PU abgebrochene ICSI April 2012, TF von ingesamt 5 Embryo - 2x biochemische SS, sonst NEGATIV
-- 6. und letzte Praxis (TR)
- 2 ICSIs Juli 2012 und Mai 2013, 1 ICSI ohne TF Dezember 2012, 2 vor PU abgebrochene ICSIs November 2012 und April 2013, TF von insgesamt 4 Embryos - 1x biochemische SS, sonst NEGATIV


Wir stellen uns auf einen langen Atem ein...

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Mit dem besten Hund der Welt für immer im Herzen - Du hast uns in schweren Zeiten begleitet und fehlst uns auf Schritt und Tritt :cry:!
rebella67
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Beitrag von rebella67 »

Danke für deinen Erfahrungsbericht, Atonne.

Ich hatte nun im Urlaub mal die Zeit, mir das hier: http://www.kup.at/kup/pdf/8865.pdf
ganz genau durchzulesen. Ich hatte da schon das Gefühl, dass das ein bisschen nach der "Heile Welt" Formel geschrieben wurde. Dein Bericht bestärkt mich darin. Wenn ich demnächst mal die Zeit haben sollte, die nach meiner Ansicht besonders interessanten Passagen hier einzustellen, dann tue ich das.
Liebe Grüße, Rebella
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rebella67
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Beitrag von rebella67 »

So, jetzt mal eine Zusammenfassung der wichtigsten nicht ganz so bekannten Aussagen aus dem Text:

Informationen:

1. Das Verbot der Kryokonservierung von Embryonen besteht nicht mehr, da seit 2006 aus der Richtlinie der Bundesärztekamer herausgenommen. (S.88)

2. Es gibt seit August 2009 ein Gendiagnostikgesetz (GenDG), das grundsetzlich alle genetischen Untersuchungen streng reglementiert und damit für die gesamte Medizin eugenische Gesichtspunkte zurückdrängt.

3. Das Amtsgericht Wolfratshausen bestätigte die liberale Auslegung des ESchG und verurteilte eine Krankenkasse, auch die ICSI + Weiterkultivierung von mehr als 3 Embryonen zu bezahlen. - "Die Reproduktionsmediziner nutzen mittlerweile diese liberale Auslegung, zunächst in Süddeutschland, mittlerweile bundesweit." (S. 89/ 90) Im vorliegenden Rechtsstreit wollte die Kasse nur die ICSI+Weiterkultivierung von 3 statt 7 Eizellen bezahlen und unterlag vor Gericht, weil das Ziel des Unternehmens nur darin bestand, nur 3 entwicklungsfähige Embryonen zu erhalten.

4. Einige Reproduktionsmediziner möchten gern den eSET nach Auswahl des "besten" Embryos durchführen. Ob das mit dem ESchG konform geht, wird in dem Text als "höchst umstritten" bezeichnet. (s. 90)

5. Die Trophoblastbiopsie an Blastozysten wird als frühe Form der PND durch Plazentapunktion bezeichnet (Was ja auch mit entscheidend für das Urteil bezüglich der PID mittels Trophoblastbiopsie war, da bei diesem Verfahren nur pluripotente Zellen untersucht werden.) (S. 91) Die Trophoblastbiopsie wird nachfolgend gegenüber der Blastomerenuntersuchung als erfolgreicher bezeichnet, da die Schwangerschaftsaraten danach höher sind. Dies wird auch im Text begründet. (S. 92)

6. "In Einzelfällen kann bei einem geplanten DET auch nur 1 Embryo transferiert werden, z.B., wenn die Frau bei Entwicklung von 2 Embryonen sehr guter Qualität eine Zwillingsschwangerschaft möglichst vermeiden will und am Tag des Embryotransfers in den Transfer von nur einem Embryo einwilligt."

7. "Überzählige Embryonen sind unerwünscht. Das ESchG verlangt aber nicht, dass der Arzt sie am Leben erhält. Das Verwerfen ist mit Zustimmung des Paares erlaubt." ... (S. 93)

8. Das Verbot, ein durch reproduktives Klonen gewonnenes menschliches Leben auf eine Frau zu übertragen, wird zur Verdeutlichung, dass das ESchG kein Lebensschutzgesetz ist, als Tötungsgebot bezeichnet. (S. 93)




An diesen Stellen empfinde ich den Artikel als etwas vorgreifend formuliert. (Meinung der Autoren, aber nicht unbedingt die des Gesetzgebers):

1. Die Frau kann verlangen, dass ein Embryo untersucht wird, bevor sie das Risiko einer Schwangerschaft eingeht, die am Ende zu einem Schwangerschaftsabbruch mit einer medizinischen Indikation führt. (S.88)

2. Ein Arzt macht sich auch dann strafbar, wenn er wider besseren Wissens "die Frau unzureichend aufklärt und deshalb ihre Einwilligung in eine unzureichende Behandlung erschleicht. Ärzte müssen also die Patientin darauf hinweisen, dass sie bestimmen darf, welche und wie viele Embryonen transferiert werden."

3. Das Paar kann keine Vorratsbefruchtung verlangen. Es kann aber erwarten, dass der Arzt alle Eizellen imprägniert und so viele 2-PN-Stadien kultiviert, dass mit hoher Wahrscheinlichket eine Schwangerschaft erzielt wird. (S. 93)



An diesen Aussagen habe ich was zu meckern:

1. Die Aussage, es dürfen keine PN-Stadien, die mit dem Samen eines Verstorbenen imprägniert worden sind, weiterkultiviert werden -> Das ist inzwischen veraltet! (S.87) Die Feststellung, dass wegen der falsch dargelegten Rechtsauffassung die Befruchtung erst nach dem Auftauen des kryokonservierten Embryos beginnt, belustigt, zeigt das doch, dass ein Richter bei uns die Macht hat, festzustellen, wann nun eine Befruchtung beginnt. Jetzt nach dem Urteil des Rostocker Gerichtes nämlich beginnt die Befruchtung schon eher. :-) (S. 90)

2. "Seit 2007 wird durch die im Gewebegesetz geregelte Rückverfolgbarkeit der Samenzellen von der Samenspende bis zur Insemination sicher gestellt, dass ART-Kinder später tätsächlich über ihren genetischen Vater informiert werden können." (S. 89)

Naja, hier liegt die Betonung auf "können" und auf "informiert". Die bisherige Praxis zeigt, dass die Möglichkeit einer Information über den Spender nicht unbedingt dazu führt, dass diese auch heraus gerückt wird. Und mit dem Wissen des Namens und der Adresse wird das Spenderkind nicht unbedingt zufrieden sein. Ein bisschen mehr wird es schon wissen wollen.

3. Der Begriff "gespaltene Mutterschaft" taucht leider im Text auf.

Dies ist eine Begriffskreation der deutschen Ablehner der Eizellspende und unter denen, die ernsthaft daran forschen, wie sich Kinder aus Eizellspende entwickeln, nicht bekannt und unverständlich.


Die Autoren kommen zu dem Schluss, dass aktuell kein neus Fortpflanzungsmedizingesetz notwendig ist.
Liebe Grüße, Rebella
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cruzeiro
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Beitrag von cruzeiro »

und weiter geht's:

hier ist eine Auswertung über die Wahrscheinlichkeitsverteilung der Blastozystenentwicklung, wenn nur das Alter der Frau variiert.

http://www.ivf.at/LinkClick.aspx?fileti ... uage=de-DE

Die Zech-Kliniken sehen dann eine Abnahme der Blastozystenrate im interessanten Intervall 35 bis 40 Jahre von 30 auf 15%.

Mit diesen Daten kann man nun wirklich davon ausgehen, dass es in Deutschland möglich ist, 10 bis 12 Embryonen zu kultivieren, ohne dass man strafrechtliche Konsequenzen befürchten müsste, da ein Nachweis eines bedingten Vorsatzes einer Vorratsproduktion von Embryonen, den ein Staatsanwalt führen müsste, praktisch nicht gelingen wird.

LG cruzeiro
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cruzeiro
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Beitrag von cruzeiro »

und hier noch einmal aus aktuellem Anlass:

https://www.thieme-connect.de/ejournals ... 29#TB508-1

Der Artikel greift meine Überlegungen zur Strafbarkeit auf; diese sehe ich angesichts eines völlig veralteten und unklarem Gesetz wie dem EmbSchG nicht. Somit entfällt auch der Beihilfe-Tatbestand was die Befruchtung von mehr als zwei (drei) Embryonen anbetrifft.

Wenn eine Strafbarkeit nicht gegeben ist, liegt kein Verstoß vor; dann muss auch die Krankenkasse die Versuche in Österreich bezahlen.

Ich dachte, diese Rechtsfrage würde auf diesem Weg geklärt werden. Nun werden wir wohl, da die Staatsanwälte ermitteln mussten, weil irgendwelche übermotivierten Rechtsanwälte oder missgünstige weniger erfolgreiche Mediziner meinten, dann doch einmal verschiedene Staatsanwaltschaften zum Handeln zu zwingen. Es ist dem Amtsgericht Tiergarten zu wünschen, dass es sich die notwendige Sachkunde sehr ausführlich aneignet und sich insbesondere, wie es das OLG Rostock vor 3 Jahren gemacht hat, von dem Leitsatz leiten lässt, dass ein Verbot wirklich klar formuliert sein muss. Die sogenannte 3er-Regel ist das eindeutig nicht. Man stelle sich vor, der Gesetzgeber hätte bei der Formulierung von Kapitalverbrechen ähnlich schlampig gearbeitet.

Was die Eizellenspende anbetrifft, wird der Fall sicherlich durch mehrere Instanzen gehen, es sei denn, in Tiergarten weisen sie die Klage gleich ab und der Staatsanwalt macht von seinem Prüfungsrecht umfassend Gebrauch, ob er weiterhin sich vor den Karren von Moralaposteln spannen lassen muss und nutzt dann einen Exit.
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rebella67
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Beitrag von rebella67 »

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