Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

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Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

Beitrag von free »

Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz
Personenstandssache: Anerkennungsfähigkeit einer standesamtlichen Eintragung der biologischen Eltern im Falle einer Leihmutterschaft

Eine ausländische standesamtliche Eintragung, nach der die biologischen Eltern eines von einer Leihmutter ausgetragenen Kindes dessen rechtliche Eltern sind, stellt eine nach § 108 FamFG anerkennungsfähige Entscheidung dar.

Eine solche Eintragung verstößt nicht gegen den deutschen ordre public (Anschluss an BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014, XII ZB 463/13, entgegen OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. April 2017, 1 UF 83/13).

OLG Celle 17. Zivilsenat, Beschluss vom 22.05.2017, 17 W 8/16, ECLI:DE:OLGCE:2017:0522.17W8.16.0A

§ 1591 BGB, § 108 Abs 1 FamFG, § 109 Abs 1 Nr 4 FamFG

TENOR
Auf die Beschwerde der Beteiligten Dr. C. A. und Dr. S. A. wird der Beschluss des Amtsgerichts V. vom 29. August 2016 geändert. Das Standesamt der Stadt W. wird angewiesen, die Geburt des Kindes J. N. A. mit der Maßgabe einzutragen, dass Vater des Kindes Herr Dr. C. A. und Mutter des Kindes Frau Dr. S. A. ist.

Gerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Gegenstandswert beläuft sich auf € 5.000,-.

GRÜNDE
I.

1
Die Beteiligten Dr. C. A. (im Folgenden: Kindesvater) und seine Ehefrau, die Beteiligte Dr. S. A. (im Folgenden: Genetische Mutter) begehren die Eintragung als gemeinschaftliche Eltern eines in der Ukraine durch eine sog. „Leihmutter“ ausgetragenen Kindes. 2 Mit Antrag vom 24. Juni 2015, beim zuständigen Standesamt W. eingegangen am 6. Juli 2015, beantragte der Kindesvater bei der Deutschen Botschaft in Kiew die Eintragung des in der Ukraine geborenen Kindes J. N. H., geboren am …. 2015 in Kiew (im Folgenden: Kind). Als Mutter des Kindes nannte er Frau O. S. H. (jeweils frei transkribiert, im Folgenden: Austragende), die in diesem Antrag als „Leihmutter“ bezeichnet ist. Bereits vor Eingang dieses Antrages beim Standesamt W. erklärten der Kindesvater und die genetische Mutter gegenüber diesem, sie wünschten die Eintragung des Kindes als ihr gemeinsames Kind.

3
http://www.rechtsprechung.niedersachsen ... l&max=true
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