Hallo jelena,
so einfach ist es auch wieder nicht gesagt. Da du ja einen Antrag nach alten Recht stellen mußt ist das ganze eine "Milchmädchenrechnung":
1. Die Vers.Gesellschaften beurteilen den Eintritt des Vers.-falls unterschiedlich
2. bringt es euch nichts mit dem Antrag bis April zu warten (1/4 Jahr Wartezeit) bzw. ist es vielleicht sogar schon zu spät ?
Also meiner Erfahrung nach bringt es euch nichts deswegen einen Vertrag abzuschließen. Aber es kann keiner in die Zukunft schauen und sagen ich brauche keine Rechtsschutz!
Andreas
Rechtsschutzversicherung??????
Hi miteinander,
ich habe mich wegen der juristischen Seite mit einem Anwalt beraten. Er sagte, dass es in Deutschland keine Sammelklagen gäbe.
Es gibt zwei Klagewege:
1) Bundesverfassungsgericht: hier muss ein Paar klagen, dass die Reform der Verfassung widerspricht. Der Anwalt sagte:
a) eine BVG-Klage ist teuer. Ob das die Rechtschutzversicherung trägt, weiß ich nicht.
b) die Aussichten wären nach der ersatzlosen Streichung besser gewesen. Das BVG räumt dem Gesetzgeber häufig einen Gestaltungsspielraum ein. Die 50%-Kürzung könnten dem Gesetzgeber als Gestaltungsspielraum zugestanden werden.
c) es gibt wohl Höchstfristen für die Zeitspanne "Inkrafttreten des Gesetzes" - "BVG-Klage"
2) Klage einzelner Paare vor den SGs:
a) Kosten (Anwalt ohne Rechtschutz) sollten nur bei aussichtsreichen Verfahren entstehen. Hierzu zählen: Zusatzversuche nach klinischer Ss, manche Fälle der Altersegelung.
b) Nicht aussichtsreiche Fälle sollten keine Kosten versursachen. Ohne Rechtschutzversicherung sollte man sich hier selbst vertreten.
Viele Grüße. Andreas
ich habe mich wegen der juristischen Seite mit einem Anwalt beraten. Er sagte, dass es in Deutschland keine Sammelklagen gäbe.
Es gibt zwei Klagewege:
1) Bundesverfassungsgericht: hier muss ein Paar klagen, dass die Reform der Verfassung widerspricht. Der Anwalt sagte:
a) eine BVG-Klage ist teuer. Ob das die Rechtschutzversicherung trägt, weiß ich nicht.
b) die Aussichten wären nach der ersatzlosen Streichung besser gewesen. Das BVG räumt dem Gesetzgeber häufig einen Gestaltungsspielraum ein. Die 50%-Kürzung könnten dem Gesetzgeber als Gestaltungsspielraum zugestanden werden.
c) es gibt wohl Höchstfristen für die Zeitspanne "Inkrafttreten des Gesetzes" - "BVG-Klage"
2) Klage einzelner Paare vor den SGs:
a) Kosten (Anwalt ohne Rechtschutz) sollten nur bei aussichtsreichen Verfahren entstehen. Hierzu zählen: Zusatzversuche nach klinischer Ss, manche Fälle der Altersegelung.
b) Nicht aussichtsreiche Fälle sollten keine Kosten versursachen. Ohne Rechtschutzversicherung sollte man sich hier selbst vertreten.
Viele Grüße. Andreas