Verfasst: 16 Dez 2003 11:31
Passend zum Thema möchte ich noch einmal auf den interessanten Beitrag von Gisela C. Fischer ( Gesellschaftspolitische Kommentare/ 8/2003)zur Gesundheitsreform hinweisen, in dem auch die Krankheitsdefinition der Unfruchtbarkeit besprochen wird:
Titel „ falsches Signal“ http://www.fertinet.de/news/temp/Fischer-gpk-08-03.pdf
Zitat:
„.. Die Fortpflanzungsfähigkeit gehört zu den biologischen Grundvoraussetzungen des menschlichen Lebens wie Ernährung, Bewegung oder Kommunikation. Störungen derselben stellen somit ein erhebliches biologisches Defizit dar. Während Nachfolgeschaft einerseits die staatstragende Grundvoraussetzung jeder Gesellschaft ist, bildet sie heute in den Zivilisationsgesellschaften einen der bedeutendsten Bestandteile eines selbstgewählten Lebensentwurfs. Fehlen die Voraussetzungen für eine der entscheidenden lebensplanerischen Verwirklichungen, so entsteht aus dem biologischen Defekt ein gravierendes Defizit auf der Ebene der individuellen Lebensverwirklichung und der gesellschaftlichen Überlebensfähigkeit.
...Mit der Erstattungsfähigkeit medizinischer Leistungen, die zur Kompensation des biologischen Defizits Unfruchtbarkeit führen, werden diese Zusammenhänge anerkannt. Insbesondere wird anerkannt, dass hier eine mit der Systematik der medizinischen Krankheitslehre vereinbare Störung im Organismus vorliegt.
...Krankheit bezeichnet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes einen regelwidrigen Zustand des Körpers, des Geistes oder der Seele, welcher der Krankenbehandlung bedarf.
Im hier gegebenen Zusammenhang hat sich die Rechtssprechung mit der Anerkennung einer ungewollten Kinderlosigkeit als Krankheit sowie mit der Frage, in wie weit die extrakorporale Befruchtung eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellt, auseinandergesetzt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in einem Urteil vom 17. Dezember 1986 (5) fest, dass ungeachtet der jeweiligen Ursache im Tatbestand der Fortpflanzungsunfähigkeit Krankheit zu sehen ist. Ferner stellt der BGH (sinngemäß) fest, die extrakorporale Befruchtung stelle, sofern sie die einzige Methode zur Wiederherstellung der Fortpflanzungsfähigkeit ist, eine medizinisch notwendige Maßnahme dar (vgl. auch OLG Nürnberg, Urt. v. 27.5.1993) (6).“
(Frau Fischer ist Professorin an d. med.Hochschule Hannover / medizin. Soziologie/ Sexualmedizin und seit 8/03 Mitglied im Sachverständigenrat des “konzertierte Aktion im Gesundheitswesen“/ Bundesministerium f. Gesundheit und Soziale Sicherung )
Grüsse,
Birgit
Titel „ falsches Signal“ http://www.fertinet.de/news/temp/Fischer-gpk-08-03.pdf
Zitat:
„.. Die Fortpflanzungsfähigkeit gehört zu den biologischen Grundvoraussetzungen des menschlichen Lebens wie Ernährung, Bewegung oder Kommunikation. Störungen derselben stellen somit ein erhebliches biologisches Defizit dar. Während Nachfolgeschaft einerseits die staatstragende Grundvoraussetzung jeder Gesellschaft ist, bildet sie heute in den Zivilisationsgesellschaften einen der bedeutendsten Bestandteile eines selbstgewählten Lebensentwurfs. Fehlen die Voraussetzungen für eine der entscheidenden lebensplanerischen Verwirklichungen, so entsteht aus dem biologischen Defekt ein gravierendes Defizit auf der Ebene der individuellen Lebensverwirklichung und der gesellschaftlichen Überlebensfähigkeit.
...Mit der Erstattungsfähigkeit medizinischer Leistungen, die zur Kompensation des biologischen Defizits Unfruchtbarkeit führen, werden diese Zusammenhänge anerkannt. Insbesondere wird anerkannt, dass hier eine mit der Systematik der medizinischen Krankheitslehre vereinbare Störung im Organismus vorliegt.
...Krankheit bezeichnet nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes einen regelwidrigen Zustand des Körpers, des Geistes oder der Seele, welcher der Krankenbehandlung bedarf.
Im hier gegebenen Zusammenhang hat sich die Rechtssprechung mit der Anerkennung einer ungewollten Kinderlosigkeit als Krankheit sowie mit der Frage, in wie weit die extrakorporale Befruchtung eine medizinisch notwendige Heilbehandlung darstellt, auseinandergesetzt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellt in einem Urteil vom 17. Dezember 1986 (5) fest, dass ungeachtet der jeweiligen Ursache im Tatbestand der Fortpflanzungsunfähigkeit Krankheit zu sehen ist. Ferner stellt der BGH (sinngemäß) fest, die extrakorporale Befruchtung stelle, sofern sie die einzige Methode zur Wiederherstellung der Fortpflanzungsfähigkeit ist, eine medizinisch notwendige Maßnahme dar (vgl. auch OLG Nürnberg, Urt. v. 27.5.1993) (6).“
(Frau Fischer ist Professorin an d. med.Hochschule Hannover / medizin. Soziologie/ Sexualmedizin und seit 8/03 Mitglied im Sachverständigenrat des “konzertierte Aktion im Gesundheitswesen“/ Bundesministerium f. Gesundheit und Soziale Sicherung )
Grüsse,
Birgit