Seite 2 von 2

Verfasst: 14 Jan 2004 23:54
von rebella67
Noch mal ich. Gaby Ziegler von Wunschkind e.V. hat auf unserem Treffen im Juli erzählt, sie hätte ein Dokument, nachdem die Erfolgswahrscheinlichkeit erst nach dem 6. Versuch abnimmt.

Re: § 27 a SGB V verfassungswidrig ?

Verfasst: 15 Jan 2004 22:59
von Andreas
Hi Zuckerhuhn,

willkommen bei klein-putz.de :-)

Eure Überlegungen sind sehr hilfreich.

Ich habe die verschiedenen Klagewege kürzlich mit einem Anwalt besprochen:
1) Bundesverfassungsgericht: hier muss ein Paar direkt vor dem BVG klagen, dass die Reform der Verfassung widerspricht. Der Anwalt sagte:
a) eine BVG-Klage ist teuer. Ob das die Rechtschutzversicherung trägt, weiß ich nicht.
b) die Aussichten wären nach der ersatzlosen Streichung besser gewesen. Das BVG räumt dem Gesetzgeber häufig einen Gestaltungsspielraum ein. Die 50%-Kürzung könnten dem Gesetzgeber als Gestaltungsspielraum zugestanden werden.
c) es gibt wohl Höchstfristen für die Zeitspanne "Inkrafttreten des Gesetzes" - "BVG-Klage"

2) Klage einzelner Paare vor den SGs:
a) Kosten (Anwalt ohne Rechtschutz) sollten nur bei aussichtsreichen Verfahren entstehen. Hierzu zählen: Zusatzversuche nach klinischer Ss, manche Fälle der Altersegelung.
b) Nicht aussichtsreiche Fälle sollten keine Kosten versursachen. Ohne Rechtschutzversicherung sollte man sich hier selbst vertreten.

Bei Interesse könnt Ihr mir gerne mal eine Mail oder PN schreiben (Button unten).

Viele Grüße. Andreas

Verfasst: 31 Jan 2004 14:44
von Ella
Hallo!!
Ich hatte die gleiche Idee wie ihr und Andreas hat meinen Ordner als "Verfassungsklage gegen § 27a SGB V" ganz oben platziert!! Andreas, magst du nicht lieber diesen Ordner hier oben platzieren? Hier sind doch schon so viele versammelt. Bitte lasst mich in irgendeiner Form mitmachen. Wir müssen vor's BVG, es sind so viele betroffen!!
Leider haben wir keinen Rechtsschutz. Ob's was bringt, noch auf die Schnelle eine Police abzuschließen??
Ablehnende Bescheide liegen uns noch nicht vor, da wir noch vor der geplanten ICSI-Behandlung sind (und auch noch nicht verheiratet - auch noch ein Punkt der Ungleichbehandlung).
Liebe Grüße,
Birgit

Verfasst: 31 Jan 2004 15:09
von Andreas
Hi Birgit,

ich werde in Deinen Erstbeitrag im anderen Ordner auf diesen Ordner verweisen.

"Bitte lasst mich in irgendeiner Form mitmachen."
-> nimm bitte per PN etc. Kontakt mit Zuckerhuhn, Birgit~, Carsten&Astrid etc. auf. Bildet bitte eine Arbeitsgruppe.

"Leider haben wir keinen Rechtsschutz. Ob's was bringt, noch auf die Schnelle eine Police abzuschließen??"
-> gilt nicht rückwirkend. Ob eine Rechtschutzversicherung für eine Verfassungsklage eintritt, weiß ich nicht.

Unverheiratet: dazu habe ich ein ablehnendes Urteil des Landessozialgerichtes Schleswig-Holstein aus 2003. Mit dem besonderen Schutz des Grundgesetzes für die Ehe wird die Ungleichbehandlung bei Kiwu gerechtfertigt.

Viele Grüße. Andreas

Verfasst: 31 Jan 2004 15:24
von Ella
In dieser Form wollte ich Kontakt aufnehmen ;)

Ich hoffe, Zuckerhuhn, Astrid&Carsten, Stelle u. alle anderen, wir können in diesem Ordner zusammen arbeiten oder wie stellst du dir eine AG konkret vor?
Ich bin natürlich auch gerne zu einem persönlichen Treffen bereit!

Der Ausschluss von der Kostenübernahme für nicht-verheiratete Paare ist für mich zwar auch ungerecht, aber momentan das geringere Problem... Mir geht es in dieser Frage wie gesagt vor allem ums Prinzip. Es kann nicht sein, dass die anhaltende Stigmatisierung ungewollt kinderloser nun auch noch gesetzlich niedergelegt worden ist!

Also, was können wir tun?

LG, Birgit

Verfasst: 07 Apr 2004 01:59
von Uta1977
Hallo Ella und Rest - kann mich dir nur anschliessen !
Wir sind übrigens auch noch nicht verheiratet :-) aber im Gegensatz dazu denke ich, dass die Begründung welche im aufgeführten Urteil von Andreas gezeigt wird "besonderer Schutz der Ehe" vor einem anderen Gericht durchaus anders bewertet hätte werden können..
Immerhin ist es in dem Fall ja anscheinend egal ob man 6 Jahre 6 Monate oder gar erst 6 Wochen verheiratet ist - dabei sind viele Paare heutzutage mehr als 6 Jahre zusammen lebend - nur leider ohne Trauschein.
Dieser Faktor ist für mich bei so einer Klage auch nicht unerheblich.
Aber Hauptsache es kommt erst mal zu einer BVG Beschwerde...
Ich bin gern dabei - falls ich helfen kann - PM !
Liebe Grüsse, Uta

Verfasst: 10 Dez 2004 14:11
von RA v. Langsdorff
Sammelklage

Es ist soweit, die ersten Paare wehren sich bundesweit gerichtlich gegen die massiven Beschneidungen und Einschränkungen bei der Erstattung der Behandlungskosten für eine Kinderwunschtherapie durch die gesetzlichen Krankenkassen und wir vertreten sie.

Wurden vor dem 1.1.2004 noch 4 Behandlungszyklen zu 100 % von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen, so werden jetzt nur noch die Kosten für 3 Zyklen zu jeweils 50 % übernommen. Für die Behandlung von Frauen wurde erstmals eine untere Behandlungsgrenze von 25 Jahren und eine obere Behandlungsgrenze von 40 Jahren, sowie für Männer von 50 Jahren festgelegt.

In einem Staat mit sinkender Geburtenrate und sich ständig verteuernden Gesundheitsausgaben vermag diese neue gesetzliche Regelung des § 27 a SGB V nicht mehr als ein Schlag ins Wasser und erneuter Beweis für die Kurzsichtigkeit politischer Entscheidungen in Deutschland zu sein. Ziel des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) war die Entlastung der Beitragszahler durch Umstrukturierung der Kosten und Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Mit der Neuregelung des § 27 a SGB V kann dieses Ziel nicht nur nicht erreicht werden, sie läuft ihm schlicht zu wider.

Die Neuregelung der Kostenerstattung im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung muss als verfassungswidrig angesehen werden. Sie verletzt die Betroffenen in ihren Grundrechten auf allgemeine Handlungsfreiheit, Schutz von Familie und Gleichbehandlung.

Wer kann sich wie wehren?

Wer?

- alle Paare, deren Krankenkassen die Kosten der Behandlung nur in Höhe von 50 % erstatten wollen
- Paare, die aufgrund der Altersbegrenzungen eine Behandlung nicht erstattet bekommen
- Sozialhilfeempfänger, die aufgrund ihres Sozialhilfestatus von einer Behandlung ausgeschlossen werden

Wie?

Zunächst müssen Sie nach Erhalt der Kostenübernahme- bzw. Ablehnungsbescheide Ihrer Krankenkassen Widerspruch bei Ihrer Krankenkasse einlegen. Dieser ist fristgebunden! Daraufhin werden Sie von Ihrer Krankenkasse einen Widerspruchsbescheid erhalten, gegen den Sie dann, fristgebunden, Klage erheben und die Verurteilung Ihrer Krankenkasse zur Kostenübernahme zu 100 % beantragen können.

Erfolgsaussichten

Die Klagen werden dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn das Gericht § 27 a SGB V als verfassungswidrig beurteilt. Die Stimmen in der Bevölkerung – nicht nur bei den Betroffenen – sondern vor allem auch bei Reproduktionsmedizinern und zunehmend auch Verfassungsrechtlern mehren sich, die diese Regelung für verfassungswidrig erachten. Die Wahrscheinlichkeit eines Erfolges ist im Vergleich zum Lottospielen eindeutig größer – und das daraus resultierende „Endprodukt“ für die zukünftigen Eltern das schönste Geschenk.

Kosten

In der ersten Instanz ist mit Kosten von ca. 355,00 bis 660,00 €,
in der zweiten Instanz mit Kosten von ca. 420,00 bis 870,00 €
und in der dritten Instanz (Bundessozialgericht) mit Kosten von 695,00 bis 1300,00 € zuzüglich einer Ausgabenpauschale von 20 € und Mehrwertsteuer zu rechnen.

Die Bestreitung des Rechtsweges kostet Sie überschlagsmäßig mithin nicht mehr als Ihr Eigenanteil an den Kosten eines Behandlungszyklus.

Sofern Sie rechtsschutzversichert sind, werden diese Kosten unter Berücksichtigung evtl. vereinbarter Eigenbeteiligungen übernommen!

Verfasst: 09 Mai 2005 09:16
von JBB
Hallo Zuckerhuhn,

wie ist die Sache eigentlich weitergegangen?