Verfasst: 06 Jun 2007 00:09
Da ich gerade mal wieder an einem Aufsatz schreibe. Hier ein Auszug daraus, der die Regelungen im ESchG als Folge der christlichen Dogmatik zeigt:
Die katholische Kirche manifestiert ihre Haltung zur Menschenwürdethematik in einem Lehrschreiben von 1987: „Vom Augenblick der Empfängnis an muss jedes menschliche Wesen in absoluter Weise geachtet werden, weil der Mensch auf der Erde die einzige Kreatur ist, die Gott „um ihrer selbst willen gewollt“ hat, und die Geistseele jedes Menschen von Gott „unmittelbar geschaffen“ ist; sein ganzes Wesen trägt das Abbild des Schöpfers“ (Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz 1987, S. 12). Dieser Bewertung schließen sich auch viele einflussreiche Positionsinhaber der evangelischen Kirchen an. Nach einer EKD-Erklärung vom 22. Mai 2001 steht auch der frühe Embryo unter dem Schutz der Menschenwürde, so dass sich Abwägungen zu Präimplantationsdiagnostik oder embryonaler Stammzellforschung von selbst verböten.
In vergangenen Jahrhunderten galt die Menschwerdung christlicherseits erst ab dem 40. Tag nach der Befruchtung für Jungen und ab dem 80. Tag nach der Befruchtung für Mädchen. Diese Ansicht hat man aufgrund der wachsenden wissenschaftlichen Erkenntnisse in den Naturwissenschaften aufgegeben und den Eintritt der Geistseele auf den Moment der Kernverschmelzung vor verlagert und die befruchtete menschliche Eizelle als „Person“ definiert. Vor verlagert hat man damit auch die Betreibung der christlichen Dogmatik, nach der ein vorgeburtlicher Mensch - und die befruchtete Eizelle ist ja nun nach christlicher Definition ein solcher - nicht abgetrieben werden darf bzw. nun nach Befruchtung außerhalb des Mutterleibes geradezu einen Anspruch hat, in diesen wieder übertragen zu werden. Da dieser Anspruch aufgrund des Rechtes der Mutter, über ihren Körper zu bestimmen und damit die Übertragung eines Embryos abzulehnen, nicht erfüllt werden kann, hat man mit dem Embryonenschutzgesetz entschieden, dass gar nicht erst mehr Embryonen kultiviert werden dürfen, als der Mutter übertragen werden sollen.
Nach der christlichen Lehre also besteht eine unumstößliche Menschenwürde ab dem Moment der Befruchtung (Kernverschmelzung), weil die Christen meinen, genau in dem Moment würde die Geistseele in den Körper einziehen und weil sie meinen, der Mensch wäre das Ebenbild ihres Gottes. Die Regelung im deutschen Embryonenschutzgesetz entspricht der Forderung der christlichen Kirchen, das sich entwickelnde menschliche Leben exakt ab dem Zeitpunkt der Kernverschmelzung mit Menschenwürde zu belegen, und damit sein Verwerfen zu verhindern, die Präimplantationsdiagnostik und die Stammzellforschung abzulehnen.
Die katholische Kirche manifestiert ihre Haltung zur Menschenwürdethematik in einem Lehrschreiben von 1987: „Vom Augenblick der Empfängnis an muss jedes menschliche Wesen in absoluter Weise geachtet werden, weil der Mensch auf der Erde die einzige Kreatur ist, die Gott „um ihrer selbst willen gewollt“ hat, und die Geistseele jedes Menschen von Gott „unmittelbar geschaffen“ ist; sein ganzes Wesen trägt das Abbild des Schöpfers“ (Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz 1987, S. 12). Dieser Bewertung schließen sich auch viele einflussreiche Positionsinhaber der evangelischen Kirchen an. Nach einer EKD-Erklärung vom 22. Mai 2001 steht auch der frühe Embryo unter dem Schutz der Menschenwürde, so dass sich Abwägungen zu Präimplantationsdiagnostik oder embryonaler Stammzellforschung von selbst verböten.
In vergangenen Jahrhunderten galt die Menschwerdung christlicherseits erst ab dem 40. Tag nach der Befruchtung für Jungen und ab dem 80. Tag nach der Befruchtung für Mädchen. Diese Ansicht hat man aufgrund der wachsenden wissenschaftlichen Erkenntnisse in den Naturwissenschaften aufgegeben und den Eintritt der Geistseele auf den Moment der Kernverschmelzung vor verlagert und die befruchtete menschliche Eizelle als „Person“ definiert. Vor verlagert hat man damit auch die Betreibung der christlichen Dogmatik, nach der ein vorgeburtlicher Mensch - und die befruchtete Eizelle ist ja nun nach christlicher Definition ein solcher - nicht abgetrieben werden darf bzw. nun nach Befruchtung außerhalb des Mutterleibes geradezu einen Anspruch hat, in diesen wieder übertragen zu werden. Da dieser Anspruch aufgrund des Rechtes der Mutter, über ihren Körper zu bestimmen und damit die Übertragung eines Embryos abzulehnen, nicht erfüllt werden kann, hat man mit dem Embryonenschutzgesetz entschieden, dass gar nicht erst mehr Embryonen kultiviert werden dürfen, als der Mutter übertragen werden sollen.
Nach der christlichen Lehre also besteht eine unumstößliche Menschenwürde ab dem Moment der Befruchtung (Kernverschmelzung), weil die Christen meinen, genau in dem Moment würde die Geistseele in den Körper einziehen und weil sie meinen, der Mensch wäre das Ebenbild ihres Gottes. Die Regelung im deutschen Embryonenschutzgesetz entspricht der Forderung der christlichen Kirchen, das sich entwickelnde menschliche Leben exakt ab dem Zeitpunkt der Kernverschmelzung mit Menschenwürde zu belegen, und damit sein Verwerfen zu verhindern, die Präimplantationsdiagnostik und die Stammzellforschung abzulehnen.