ÄNDERUNG ICSI 1.7.2002 - MIT BRIEFEN UND UNTERSCHRIFTEN
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Ich denke schon - das würde auch Sinn machen. Im Prinzip geht es ja um ein Gesetz, zu dem ein Urteil gefällt worden ist, und dieses wird jetzt durch die Vorgaben nicht so ganz realisierbar. Wenn der Petitionsausschuss hier nit weiterhelfen kann, dann weiß er bestimmt, wer noch Ansprechpartner sein könnte...
LG
Iris
LG
Iris
Hallo Ihr Lieben,
hier dies habe ich unter bundestag gefunden:
Petitionsrecht in der Bundesrepublik Deutschland
Stand: April 2002
Volksvertretung
Rechtsgrundlagen des Petitionsrechts und
-verfahrens
Institution für die Behandlung von Petitionen, Vorsitzende(r)
Befugnisse
Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Tel.: (030)227-35257
Fax.: (030)227-36053
Internet: www.bundestag.de
Art. 17 GG, Art. 45c GG, Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses nach Art. 45c GG (BGBI I 1975 S.192)
Verfahrensgrundsätze
Petitionsausschuss
Vorsitzende:
Heidemarie Lüth (PDS)
Vertreterin:
Jutta Müller (SPD)
Recht auf:
Auskunft, Aktenvorlage und Zutritt zu den Einrichtungen gegenüber allen Bundesbehörden
Ortsbesichtigung
Anhörung von Petenten, Sachverständigen und Auskunftspersonal
Hoffe dies hilft Euch weiter.
Liebre Gruß
Silvia
hier dies habe ich unter bundestag gefunden:
Petitionsrecht in der Bundesrepublik Deutschland
Stand: April 2002
Volksvertretung
Rechtsgrundlagen des Petitionsrechts und
-verfahrens
Institution für die Behandlung von Petitionen, Vorsitzende(r)
Befugnisse
Deutscher Bundestag
Deutscher Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Tel.: (030)227-35257
Fax.: (030)227-36053
Internet: www.bundestag.de
Art. 17 GG, Art. 45c GG, Gesetz über die Befugnisse des Petitionsausschusses nach Art. 45c GG (BGBI I 1975 S.192)
Verfahrensgrundsätze
Petitionsausschuss
Vorsitzende:
Heidemarie Lüth (PDS)
Vertreterin:
Jutta Müller (SPD)
Recht auf:
Auskunft, Aktenvorlage und Zutritt zu den Einrichtungen gegenüber allen Bundesbehörden
Ortsbesichtigung
Anhörung von Petenten, Sachverständigen und Auskunftspersonal
Hoffe dies hilft Euch weiter.
Liebre Gruß
Silvia
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Boah Sanne - ich weiß momentan nicht genau, wo es steht. Es gibt da ein Gesetzt zur künstlichen Befruchtung. Das steht irgendwo im Sozialgesetzbuch - §25 oder §27 ??? Keine Ahnung mehr. Da gab es hier auch schon mal Diskussionen, weil es mal hieß, dass diese Paragraphen gestrichen werden sollten von unserer heißgeliebten Ulla.. Vielleicht weiß ja jemand anderes diesen § ??? - Fällt mir auf die Schnelle nicht ein...
LG von Iris - die sich jetzt wieder in die Büroarbeit stürtzt
LG von Iris - die sich jetzt wieder in die Büroarbeit stürtzt
hab's gefunden natürlich unter www.sozialgesetzbuch.de
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§ 27a
Künstliche Befruchtung
(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn
1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht in der Regel nicht mehr, wenn die Maßnahme viermal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.
(3) Die Krankenkasse übernimmt nur die Kosten der Maßnahmen nach Absatz 1, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.
(4) Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach Absatz 1.
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demnach macht es tatsächlich sinn, an den petitionsausschuss zu schreiben. an wen noch?
liebe grüsse von Sanne
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§ 27a
Künstliche Befruchtung
(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn
1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht in der Regel nicht mehr, wenn die Maßnahme viermal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und
5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121a erteilt worden ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.
(3) Die Krankenkasse übernimmt nur die Kosten der Maßnahmen nach Absatz 1, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.
(4) Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach Absatz 1.
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demnach macht es tatsächlich sinn, an den petitionsausschuss zu schreiben. an wen noch?
liebe grüsse von Sanne
Also habe noch etwas gefunden:
2.2 Mehrfachpetitionen, Sammelpetitionen, Massenpetitionen
(1) Mehrfachpetitionen sind Eingaben mit demselben Anliegen, die individuell abgefasst sind.
(2) Sammelpetitionen sind Unterschriftensammlungen mit demselben Anliegen.
(3) Massenpetitionen sind Eingaben in größerer Zahl mit demselben Anliegen, deren Text ganz oder im wesentlichen übereinstimmt
Ich denke mal dies trifft für uns zu
Lieber Gruß
Silvia
2.2 Mehrfachpetitionen, Sammelpetitionen, Massenpetitionen
(1) Mehrfachpetitionen sind Eingaben mit demselben Anliegen, die individuell abgefasst sind.
(2) Sammelpetitionen sind Unterschriftensammlungen mit demselben Anliegen.
(3) Massenpetitionen sind Eingaben in größerer Zahl mit demselben Anliegen, deren Text ganz oder im wesentlichen übereinstimmt
Ich denke mal dies trifft für uns zu
Lieber Gruß
Silvia