Hallo @all!
Habe hier einen Artikel der die Frage nach den unter 25jährigen betrifft:
15 Mai 2002 - 07:37
Studie: Frauen schon mit Ende zwanzig weniger fruchtbar
London (rpo). Die biologische Uhr beginnt für Frauen schon früher zu ticken als bisher angenommen: Schon mit Ende zwanzig geht die Fruchtbarkeit deutlich zurück.
Bei Männern sinkt die Fruchtbarkeit vom 35. Lebensjahr an deutlich. Das sind die Ergebnisse einer groß angelegten Studie, an der 782 Frauen aus Düsseldorf, London, Paris, Mailand, Verona, Lugano und Brüssel beteiligt waren. Das National Institute of Environmental Health Sciences in North Carolina (USA) und die italienischen Universität von Padua veröffentlichten die Untersuchung in dem britischen Fachmagazin "Human Reproduction".
Die Studie bedeute keineswegs, dass Frauen mit Ende dreißig kaum noch Chancen hätten, ein Kind zu bekommen, betonten die Forscher. Nur dauere es bei ihnen im Schnitt deutlich länger, bis sie schwanger werden.
Die höchste Fruchtbarkeit stellten die Wissenschaftler bei Frauen zwischen 19 und 26 Jahren fest. Wenn sie zwei Tage vor dem Eisprung Sex hatten, betrug die Chance, in diesem Menstruationszyklus schwanger zu werden, 50 Prozent. Bei 27 bis 34 Jahre alten Frauen lag diese Wahrscheinlichkeit bei 40 Prozent und in der Gruppe der 35- bis 39-Jährigen bei 29 Prozent. War der Partner bei diesen Frauen schon Anfang vierzig, sank die Empfängnisrate auf 18 Prozent - jeweils gesehen für einen Zyklus.
Frauen in Deutschland waren bei der Geburt ihres ersten Kind nach Auskunft des Statistischen Bundesamtes 1999 im Durchschnitt mit 28,8 Jahre alt. 1991 betrug ihr Alter noch 26,9 Jahre.
Quelle:
http://www.bbv-net.de/news/wissenschaft ... rkeit.html
Ich bin zwar schon länger nicht mehr in der Altersklasse, aber ich halte diesen Punkt – ebenso wie alle anderen Einschränkungen und die 50%ige Eigenbeteiligungsregelung für diskriminierend. Meines Erachtens verstoßen alle diese Einschränkungen auch gegen den Artikel 21 der
“Charta der Grundrechte der europäischen Union “:
Artikel 21 Nichtdiskriminierung
(1) Diskriminierungen, insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung*, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, sind verboten.
*
SGB 9 § 2 Behinderung
(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Und – wie ich als Laie denke - verstoßen diese Regelungen auch gegen folgende Artikel der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte:
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung.
Artikel 16
(1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
(2) Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
(3) Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Maßnahmen und internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.
Artikel 25
(1) Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale Leistungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.
Sowie gegen das
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland:
Artikel 1
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen
Gewalt.
Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt
und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Artikel 3
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Warum zahlen wir dann 50% statt 2%???
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt
werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 6
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende
Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
Wie gesagt, ich kenne mich mit den Gesetzen nicht besonders gut aus, aber vom Gefühl her verstößt der Staat mit den Einschränkungen im Rahmen der Gesundheitsreform gegen diese Artikel. Haben wir denn unter all den Usern bei k-p keinen, der Jurist ist und mal prüfen könnte, ob man diese Artikel in unserem Fall anwenden kann?
Ich wünsche allen noch einen schönen Abend!
Liebe Grüße
colonia
PS: Sorry, ist ein bisschen lang geworden, aber diese ganzen Artikel schwirren mir schon so lange im Kopf rum...