Mögliche steuerliche Entlastung
Verfasst: 01 Jun 2003 20:15
Hallo Birgit!
Da ich mich ansatzweise mit den Steuergesetzen auskenne, wird der Ansatz als Werbungskosten nicht möglich sein. Werbungskosten setzen nämlich voraus, dass man irgendwelche Einnahmen durch diese Kosten erzielt - also begrifflich unmöglich.
Möglich wäre allerdings eine Absetzung als außergewöhnliche Belastung OHNE Abzug der zumutbaren Belastung. Solche außergewöhnlichen Belastungen gibt es nämlich schon jetzt. Momentan sind ja die Kosten für die KiWu-Behandlung als außergewöhnliche Belastung nur unter Anrechnung der zumutbaren Belastung möglich.
Begrifflich könnte die Behandlung auch zum Sonderausgabenabzug zugelassen werden. Dafür müssten eben gesetzliche Grundlagen geschaffen werden.
Dumm ist bei Sonderausgaben und Außergewöhnlichen Belastungen eben nur die fehlende Vor- und Rücktragsfähigkeit. Sind nämlich die Behandlungskosten höher als die übrigen Einkünfte (gemindert um den steuerlichen Grundfreibetrag und die übrigen Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen), wirken sie sich steuerlich im Entstehungjahr nicht aus und können auch nicht in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen werden. Und bei Behandlungskosten von 5.000 EUR pro Versuch, kann das schon mal passieren!
Die Idee mit dem Darlehen fände ich auch als Alternative gar nicht so schlecht. Vielleicht wie beim BAFÖG mit Teilerlass.
Aber hoffen wir, dass es nicht so weit kommt!
Viele Grüße
Anja
Da ich mich ansatzweise mit den Steuergesetzen auskenne, wird der Ansatz als Werbungskosten nicht möglich sein. Werbungskosten setzen nämlich voraus, dass man irgendwelche Einnahmen durch diese Kosten erzielt - also begrifflich unmöglich.
Möglich wäre allerdings eine Absetzung als außergewöhnliche Belastung OHNE Abzug der zumutbaren Belastung. Solche außergewöhnlichen Belastungen gibt es nämlich schon jetzt. Momentan sind ja die Kosten für die KiWu-Behandlung als außergewöhnliche Belastung nur unter Anrechnung der zumutbaren Belastung möglich.
Begrifflich könnte die Behandlung auch zum Sonderausgabenabzug zugelassen werden. Dafür müssten eben gesetzliche Grundlagen geschaffen werden.
Dumm ist bei Sonderausgaben und Außergewöhnlichen Belastungen eben nur die fehlende Vor- und Rücktragsfähigkeit. Sind nämlich die Behandlungskosten höher als die übrigen Einkünfte (gemindert um den steuerlichen Grundfreibetrag und die übrigen Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen), wirken sie sich steuerlich im Entstehungjahr nicht aus und können auch nicht in andere Jahre vor- bzw. zurückgetragen werden. Und bei Behandlungskosten von 5.000 EUR pro Versuch, kann das schon mal passieren!
Die Idee mit dem Darlehen fände ich auch als Alternative gar nicht so schlecht. Vielleicht wie beim BAFÖG mit Teilerlass.
Aber hoffen wir, dass es nicht so weit kommt!
Viele Grüße
Anja