AOK-BUNDESVERBAND, BONN
BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN
IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH
SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG
BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN,
KASSEL
BUNDESKNAPPSCHAFT, BOCHUM
AEV-ARBEITER-ERSATZKASSEN-VERBAND E.V., SIEGBURG
VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG
13. Oktober 2004
Gemeinsame Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft
Mit dem Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen
Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz – KiBG)* wird der Beitragssatz in der
sozialen Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben,
vom 01.01.2005 an um 0,25 Beitragssatzpunkte erhöht (Beitragszuschlag für Kinderlose).
Den Beitragszuschlag trägt das Mitglied; eine Beteiligung Dritter ist hierbei nicht vorgesehen.
Der Beitragszuschlag ist nicht zu zahlen, wenn die Elterneigenschaft des Mitglieds
gegenüber der beitragsabführenden Stelle bzw. bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse
nachgewiesen wird oder diesen Stellen die Elterneigenschaft bereits aus anderem Anlass
bekannt ist. Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, sind generell von der Beitragszuschlagspflicht
ausgenommen.
Das Kinder-Berücksichtigungsgesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises über die
Elterneigenschaft vor. Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben nach § 55 Abs. 3 Satz 4
SGB XI gemeinsame Empfehlungen darüber zu beschließen, welche Nachweise hierfür geeignet
sind. Auf dieser Grundlage haben die Spitzenverbände der Krankenkassen – handelnd
als Spitzenverbände der Pflegekassen – unter Mitwirkung des Bundesministeriums für
Gesundheit und Soziale Sicherung die vorliegenden gemeinsamen Empfehlungen zum
Nachweis der Elterneigenschaft abgestimmt.
* Das (zustimmungsfreie) Gesetz ist am 01.10.2004 in Zweiter und Dritter Lesung im Deutschen Bundestag
verabschiedet worden; die Beratungen im Bundesrat waren zum Zeitpunkt der Abstimmung
der gemeinsamen Empfehlungen noch nicht abgeschlossen.
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1 Allgemeines
Nach § 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI ist die Elterneigenschaft in geeigneter Form gegenüber der
beitragsabführenden Stelle bzw. bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen,
sofern diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. Das
Gesetz selbst schreibt also keine konkrete Form des Nachweises vor. Nach dem Willen des
Gesetzgebers (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs in Bundestags-Drucksache 15/3671,
Allgemeiner Teil) sollen alle Urkunden berücksichtigt werden können, die geeignet sind, zuverlässig
die Elterneigenschaft des Mitglieds (als leibliche Eltern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern)
zu belegen. Um eine einheitliche Praxis für die Anerkennung von Nachweisen sicherzustellen,
ist den Spitzenverbänden der Pflegekassen nach § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI
der Auftrag zugewiesen, gemeinsame Empfehlungen hierüber zu beschließen. Diese vorliegenden
Empfehlungen dienen somit als Orientierungshilfe für die Pflegekassen und die beitragsabführenden
Stellen. Die Auflistung der anzuerkennenden Nachweise ist weitgehend
abschließend, ohne dass jedoch im Einzelfall die Anerkennung eines anderen geeigneten
Nachweises ausgeschlossen ist.
Der Nachweis der Elterneigenschaft ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle zu führen,
d. h. gegenüber demjenigen, dem die Pflicht zum Beitragseinbehalt und zur Beitragszahlung
obliegt (z. B. Arbeitgeber, Rehabilitationsträger, Rentenversicherungsträger, Zahlstelle der
Versorgungsbezüge). Sofern diesen Stellen die Elterneigenschaft bereits bekannt ist, wird
auf die Nachweisführung durch das Mitglied verzichtet. Bei Arbeitgebern reicht es aus, wenn
sich aus den Personal- bzw. den Lohn- oder Gehaltsunterlagen die Elterneigenschaft nachprüfbar
ergibt.
Mitglieder, die ihren Beitrag zur Pflegeversicherung direkt an die Krankenkasse zahlen (z. B.
freiwillig krankenversicherte Mitglieder, die nach § 20 Abs. 3 SGB XI in der Pflegeversicherung
versicherungspflichtig sind), müssen den Nachweis der Elterneigenschaft grundsätzlich
gegenüber der Pflegekasse erbringen. Es bedarf allerdings keines Nachweises durch das
Mitglied, wenn bei der Pflegekasse geeignete Unterlagen, die das Vorhandensein eines Kindes
belegen, vorliegen (z. B. wenn über das Versichertenverzeichnis familienversicherte
Kinder zugeordnet werden können).
Bereits der Nachweis eines Kindes führt dazu, dass für die beitragspflichtigen Elternteile ein
Beitragszuschlag auf Dauer nicht zu erheben ist. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten
nicht als kinderlos; eine Lebendgeburt schließt die Beitragszuschlagspflicht dauerhaft aus.
Als Kinder berücksichtigt werden neben den leiblichen Kindern auch Adoptiv-, Stief- und
Pflegekinder.
Mitglieder, die ihre Elterneigenschaft nicht nachweisen, gelten bis zum Ablauf des Monats, in
dem der Nachweis erbracht wird, beitragsrechtlich als kinderlos. Erfolgt die Vorlage des
Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt der Nachweis mit
Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis vom Beginn des
Monats an, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Entsprechendes gilt bei
Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern, wobei der Beschluss des Familiengerichts über die Adoption,
die Heirat des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil und die Aufnahme in den
Haushalt des Stiefelternteils oder der Zeitpunkt der Aufnahme in den Haushalt der Pflegeeltern
und der Nachweis des Jugendamtes als „Geburt“ eines Kindes anzusehen sind.
In einer Übergangszeit bis zum 30.06.2005 wirkt die Vorlage des Nachweises der Elterneigenschaft
auf den 01.01.2005, dem Beginn der Beitragszuschlagspflicht, zurück. Für kinderlose
Rentenbezieher, die nach dem 31.12.1939 geboren wurden, ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
eine Sonderregelung getroffen. Der Beitragszuschlag auf die Rente
wird für die Monate Januar bis April 2005 erstmalig im Monat April 2005 erhoben, und zwar
(pauschal) in Höhe von 1 v. H. des in diesem Monat maßgebenden Rentenzahlbetrags.
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2 Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern
Als Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern (im ersten Grad mit dem Kind verwandt)
kommen wahlweise in Betracht:
�� Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde („Mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern“)
�� Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt)
�� Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes
�� Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch
�� steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Bescheinigung wird ausgestellt,
wenn der Steuerpflichtige für ein Kind, das nicht bei ihm gemeldet ist, einen halben
Kinderfreibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen möchte: Er muss hierfür
nachweisen, dass er im ersten Grad mit dem Kind verwandt ist, z. B. durch Vorlage
einer Geburtsurkunde)
�� Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde
�� Adoptionsurkunde
�� Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit (BA) - Familienkasse - (bei Angehörigen
des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen die Bezügeoder
Gehaltsmitteilung der mit der Bezügefestsetzung bzw. Gehaltszahlung befassten
Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn)
�� Kontoauszug aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes durch die BA - Familienkasse
- ergibt (aus dem Auszug ist die Höhe des überwiesenen Betrages, die Kindergeldnummer
sowie in der Regel der Zeitraum, für den der Betrag bestimmt ist, zu ersehen)
�� Erziehungsgeldbescheid
�� Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld
�� Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
(BerzGG)
�� Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages)
�� Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages)
�� Sterbeurkunde des Kindes
�� Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und
Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
Hinweis: Kopien der vorgenannten Unterlagen sind zur Nachweisführung gleichfalls zugelassen.
Bei Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit der Kopien sind die Originale oder
beglaubigte Kopien bzw. beglaubigte Abschriften vorzulegen.
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3 Nachweise bei Stiefeltern
Als Nachweise bei Stiefeltern (Eltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 2 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 1
SGB I) kommen wahlweise in Betracht:
�� Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine
Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten
zuständigen Behörde oder Dienststelle, dass das Kind als wohnhaft
im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war (vgl. Haushaltsbescheinigung
oder Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld
- Vordrucke der BA zur Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit von Kindern und
für Arbeitnehmer, deren Kinder im Inland wohnen)
�� Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und
Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
�� Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages)
�� Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages)
Hinweis: Kopien der vorgenannten Unterlagen sind zur Nachweisführung gleichfalls zugelassen.
Bei Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit der Kopien sind die Originale oder
beglaubigte Kopien bzw. beglaubigte Abschriften vorzulegen.
4 Nachweise bei Pflegeeltern
Als Nachweise bei Pflegeeltern (Eltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 3 in Verb. mit Abs. 2
Nr. 2 SGB I) kommen wahlweise in Betracht:
�� Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten
zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des Jugendamtes
über „Vollzeitpflege“ nach § 27 in Verb. mit § 33 SGB VIII (z. B. Pflegevertrag
zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber
den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes über Pflegeverhältnis;
das Pflegeverhältnis muss auf längere Dauer angelegt oder angelegt gewesen
sein und es muss eine häusliche Gemeinschaft bestehen oder bestanden haben; Tagespflegeeltern
fallen nicht unter den Begriff der „Pflegeeltern“; ein Pflegekindverhältnis ist
nicht anzunehmen, wenn ein Mann mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern oder
eine Frau mit ihrem Lebensgefährten und dessen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt
lebt - Berücksichtigung nur bei Vorliegen der Stiefelterneigenschaft)
�� Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und
Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
�� Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages)
Hinweis: Kopien der vorgenannten Unterlagen sind zur Nachweisführung gleichfalls zugelassen.
Bei Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit der Kopien sind die Originale oder
beglaubigte Kopien bzw. beglaubigte Abschriften vorzulegen.
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5 Hilfsweise zugelassene Nachweise
Wenn die unter Abschnitt 2 bis 4 aufgeführten Unterlagen nicht vorhanden und auch nicht
mehr zu beschaffen sind, können hilfsweise als Beweismittel dienen:
�� Taufbescheinigung
�� Zeugenerklärungen
Die Nachweisführung durch die vorgenannten Unterlagen ist nur dann möglich, wenn selbst
nach Ausschöpfung aller Mittel eine der in den Abschnitten 2 bis 4 genannten Unterlagen
nicht beschafft werden kann. Die Entscheidung über die Freistellung von der Zahlung des
Beitragszuschlags obliegt in diesen Fällen der Pflegekasse.
6 Aufbewahrung von Nachweisen
Die Nachweise über die Elterneigenschaft sind von der beitragszahlenden Stelle zusammen
mit den übrigen Unterlagen, die für die Zahlung der Pflegeversicherungsbeiträge relevant
sind, aufzubewahren. Ein Vermerk „als Nachweis hat vorgelegen ....“ ist nicht ausreichend.
Der Nachweis ist für die Dauer des die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung begründenden
Versicherungsverhältnisses von der beitragszahlenden Stelle aufzubewahren und darüber
hinaus bis zum Ablauf von weiteren vier Kalenderjahren. Soweit bei dem Nachweis der
Elterneigenschaft auf Unterlagen zurückgegriffen werden soll, die der beitragszahlenden
Stelle bereits vorliegen, ist eine gesonderte zusätzliche Aufbewahrung bei den für die Beitragszahlung
zur Pflegeversicherung begründenden Unterlagen nicht notwendig.
In dem Text steht jedenfalls nichts davon, dass die Kinder geboren worden sein müssen! Wenn man nun der Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes folgt, sollte es möglich sein den Zuschlag nicht zahlen zu müssen.