Samenspende
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Gast
Widerspüche
Das Gesetz beeinhaltet einen Widerspruch in sich,
der Inzest soll eine „Straftat gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie“ sein, hier wird aber eingeschränkt, nur bei genetischer Verwandschaft des „ Täters“ und „ Vollziehen des Beischlafs“ bei leiblichen Geschwistern, bei leiblichen Abkömmlingen.
Der §173 würde demnach nicht gelten für sogenannte „ Kuckukskinder“, ein angeklagter Vater könnte nachträglich darauf hoffen sich durch einen Vaterschaftstest der Strafe wegen Inzest zu entziehen, gleiches würde für Adoptiv, Pflege, Hi-Kinder, Eizellspende-, Embryospende Kinder gelten, je nach Konstellation.
Für Familien bei denen die Kinder nicht von beiden Eltern abstammen.
Straffrei wären ebenso theoretisch denkbare Mutter-Tochter oder Vater-Sohn – Konstellationen.
Nach heutigem Recht sind aber „solche“ (Adoptiv- Keimzellspende-) Kinder den leiblichen rechtlich gleichgestellt, aber beim § 173 StGB eben nicht.
Somit wäre ein Inzest dann in solchen Fällen mit dem § 173 nicht bestrafbar, was in Bezug auf Familien/Ehezerstörung unplausibel erscheint.
Der Paragraph gilt nur bei genetisch Verwandten, obwohl eine „Familienzerstörung“ durch solche Beziehungen bei nicht genetisch Verwandten aus psychosozialer Sicht sicher nicht als weniger gravierend angesehen werden kann. (?)
„Nach deutschem Recht wird lediglich der Vollzug des Geschlechtsaktes gerichtlich verfolgt. Berührungen oder beischlafähnliche sexuelle Handlungen, bei denen der Penis nicht in die Scheide eindringt, werden nicht bestraft. Männliche Verwandte, die miteinander schlafen, handeln demnach legal. (dpa)“
Demnach geht es doch allein um die erhöhten genetischen Risiken für die Nachkömmlinge bei Verwandten 1.,2. Grades, was aber in diesem Gesetz nur indirekt und nicht konsequent zum Ausdruck kommt, denn
selbst sterilisierte oder sicher verhütende Verwandte müssten für den Vollzug des Beischlafs bestraft werden, auch wenn überhaupt keine Zeugungsmöglichkeit bestünde, oder kein Kind gezeugt wurde
der Inzest soll eine „Straftat gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie“ sein, hier wird aber eingeschränkt, nur bei genetischer Verwandschaft des „ Täters“ und „ Vollziehen des Beischlafs“ bei leiblichen Geschwistern, bei leiblichen Abkömmlingen.
Der §173 würde demnach nicht gelten für sogenannte „ Kuckukskinder“, ein angeklagter Vater könnte nachträglich darauf hoffen sich durch einen Vaterschaftstest der Strafe wegen Inzest zu entziehen, gleiches würde für Adoptiv, Pflege, Hi-Kinder, Eizellspende-, Embryospende Kinder gelten, je nach Konstellation.
Für Familien bei denen die Kinder nicht von beiden Eltern abstammen.
Straffrei wären ebenso theoretisch denkbare Mutter-Tochter oder Vater-Sohn – Konstellationen.
Nach heutigem Recht sind aber „solche“ (Adoptiv- Keimzellspende-) Kinder den leiblichen rechtlich gleichgestellt, aber beim § 173 StGB eben nicht.
Somit wäre ein Inzest dann in solchen Fällen mit dem § 173 nicht bestrafbar, was in Bezug auf Familien/Ehezerstörung unplausibel erscheint.
Der Paragraph gilt nur bei genetisch Verwandten, obwohl eine „Familienzerstörung“ durch solche Beziehungen bei nicht genetisch Verwandten aus psychosozialer Sicht sicher nicht als weniger gravierend angesehen werden kann. (?)
„Nach deutschem Recht wird lediglich der Vollzug des Geschlechtsaktes gerichtlich verfolgt. Berührungen oder beischlafähnliche sexuelle Handlungen, bei denen der Penis nicht in die Scheide eindringt, werden nicht bestraft. Männliche Verwandte, die miteinander schlafen, handeln demnach legal. (dpa)“
Demnach geht es doch allein um die erhöhten genetischen Risiken für die Nachkömmlinge bei Verwandten 1.,2. Grades, was aber in diesem Gesetz nur indirekt und nicht konsequent zum Ausdruck kommt, denn
selbst sterilisierte oder sicher verhütende Verwandte müssten für den Vollzug des Beischlafs bestraft werden, auch wenn überhaupt keine Zeugungsmöglichkeit bestünde, oder kein Kind gezeugt wurde
Danke, Gast, für die Ausführungen des Humangenetikers. Das scheint mir in dem Zusammenhang wohl am Glaubwürdigsten. Eine Erhöhung der Fehlbildungsrate - ja, aber längst nicht in dem Maß, wie es gern hochgespielt wird. Die krasseste Aussage, die dazu mal jemand gemacht hat (und der wußte es ganz gewiß nicht besser): 99% Fehlbildungen! Da ich von einigen (wenigen) Berichte von Kindern aus solchen Beziehungen gehört habe und diese Nachkommen alle gesund waren, war so eine Aussage für mich nicht nachvollziehbar. - In den Berichten um das Geschwisterpaar wurde ja nach meiner Erinnerung auch erwähnt, die Kinder wären alle behindert (Bildzeitung). Da gehe ich dann mal davon aus, dass das eine Lüge war, um die Verachtung der Leser gegenüber dem Geschwisterpaar noch mehr aufzuputschen.
Liebe Grüße, Rebella
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Ich habe jetzt Antwort vom Petitionsausschuss erhalten. Dieser will meinem Anliegen nicht entsprechen und bezieht sich auf die beiliegende Stellungnahme des Justizministeriums, in der es u.a. heißt:
? ?Die Vorschrift des §173 StGB hat ihre heutige Fassung durch das 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 erhalten. Schutzgüter dieser Norm sind in erster Linie Ehe und Familie. Bei den Beratungen zum 4.Strafrechtsreformgesetz wurden zwar auch genetische Gründe und der Zweck der Vermeidung von Inzestkindern als Strafgrund genannt. Der Standort der Vorschrift im 12. Abschnitt - Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie - zeigt jedoch, dass Ehe und Familie in §173 StGB die im Vordergrund stehenden zu schützenden Rechtsgüter darstellen. Ihren Schutz verwirklicht das Strafgesetzbuch unabhängig von der persönlichen Einstellung des Täters zu ihnen.
Der Sonderausschuss für sie Reform des Strafrechts hatte sich seinerzeit eingehend mit der Frage beschäftigt, ob eine Strafbarkeit des Beischlafs zwischen Verwandten - insbesondere auch des Beischlafs zwischen Geschwistern - aufrechterhalten werden solle. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie Strafbarkeit zwar gegenüber dem bis dahin geltenden Recht deutlich eingeschränkt, die Vorschrift des 3173 StGB aber nicht aufgehoben werden sollte. Vielmehr sollte die engste Familie von sexuellen Beziehungen freigehalten werden. Sexuelle Beziehungen zwischen engen Familienmitgliedern bedeuten in der Regel eine schwere Belastung für die Familie. Sie können auch bei Geschwistern zu schweren Konfliktsituationen führen.
Der Täter macht sich aber auch dann strafbar, wenn aus seiner Sicht die persönlichen Bindungen völlig zerstört sind und eine Familie lediglich noch als wirtschaftliche Gemeinschaft oder gar nicht mehr existent oder wenn das Verwandtschaftsverhältnis dem rechtlichen Bande nach aufgehoben ist. Strafgrund ist der objektive Eingriff in einen Bereich, der mit Rücksicht auf die berührten hohen, durch Artikel 6 des Grundgesetzes hervorgehobenen, Werte von geschlechtlichen Beziehungen absolut und ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles freigehalten werden soll. (So der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. September 1993 - 2 StR 336/93 - BGHSt 39,326 ff.)
Vor diesem Hintergrund wird gegenwärtig kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen. Zu dem von der Petentin angeführten konkreten Sachverhalt kann ich aus grundsätzlichen Erwägungen keine Stellung nehmen. Die Strafverfolgung obliegt den Strafverfolgungsbehörden der Bundesländer und den unabhängigen Gerichten. ??
i.A. Wilkitzki
++++++++++++++++
Natürlich möchte ich Widerspruch einlegen. Bin für jeden Hinweis dankbar, den ich in meinem Widerspruch beachten kann.
? ?Die Vorschrift des §173 StGB hat ihre heutige Fassung durch das 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 erhalten. Schutzgüter dieser Norm sind in erster Linie Ehe und Familie. Bei den Beratungen zum 4.Strafrechtsreformgesetz wurden zwar auch genetische Gründe und der Zweck der Vermeidung von Inzestkindern als Strafgrund genannt. Der Standort der Vorschrift im 12. Abschnitt - Straftaten gegen den Personenstand, die Ehe und die Familie - zeigt jedoch, dass Ehe und Familie in §173 StGB die im Vordergrund stehenden zu schützenden Rechtsgüter darstellen. Ihren Schutz verwirklicht das Strafgesetzbuch unabhängig von der persönlichen Einstellung des Täters zu ihnen.
Der Sonderausschuss für sie Reform des Strafrechts hatte sich seinerzeit eingehend mit der Frage beschäftigt, ob eine Strafbarkeit des Beischlafs zwischen Verwandten - insbesondere auch des Beischlafs zwischen Geschwistern - aufrechterhalten werden solle. Er kam zu dem Ergebnis, dass sie Strafbarkeit zwar gegenüber dem bis dahin geltenden Recht deutlich eingeschränkt, die Vorschrift des 3173 StGB aber nicht aufgehoben werden sollte. Vielmehr sollte die engste Familie von sexuellen Beziehungen freigehalten werden. Sexuelle Beziehungen zwischen engen Familienmitgliedern bedeuten in der Regel eine schwere Belastung für die Familie. Sie können auch bei Geschwistern zu schweren Konfliktsituationen führen.
Der Täter macht sich aber auch dann strafbar, wenn aus seiner Sicht die persönlichen Bindungen völlig zerstört sind und eine Familie lediglich noch als wirtschaftliche Gemeinschaft oder gar nicht mehr existent oder wenn das Verwandtschaftsverhältnis dem rechtlichen Bande nach aufgehoben ist. Strafgrund ist der objektive Eingriff in einen Bereich, der mit Rücksicht auf die berührten hohen, durch Artikel 6 des Grundgesetzes hervorgehobenen, Werte von geschlechtlichen Beziehungen absolut und ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles freigehalten werden soll. (So der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. September 1993 - 2 StR 336/93 - BGHSt 39,326 ff.)
Vor diesem Hintergrund wird gegenwärtig kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen. Zu dem von der Petentin angeführten konkreten Sachverhalt kann ich aus grundsätzlichen Erwägungen keine Stellung nehmen. Die Strafverfolgung obliegt den Strafverfolgungsbehörden der Bundesländer und den unabhängigen Gerichten. ??
i.A. Wilkitzki
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Natürlich möchte ich Widerspruch einlegen. Bin für jeden Hinweis dankbar, den ich in meinem Widerspruch beachten kann.
Liebe Grüße, Rebella
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Hallo, Rebella,
ich frage mich, wenn der Raum der FAMILIE besonders zu schützen ist, warum dieses Verbot nicht auch für Stiefgeschwister oder adoptierte Kinder gilt, sondern nur für leibliche Verwandte, selbst wenn diese nichts von ihrer leiblichen Verwandtschaft wissen.
Ich kenne einige, die haben Geschwister oder Halbgeschwister, denen sie nie in ihrem Leben begegnet sind, z.B. weil sie selbst Adoptivkinder sind oder der Vater die Familie irgendwann verlassen und woanders eine neue Familie gegründet hat.
Z.T. haben die Adoptivkinder Geschwister, die auch adoptiert, aber mit ihnen nicht leiblich verwandt sind. Dann soll die geschlechtliche Beziehung die Familie nicht stören, aber wenn sie zufällig mit ihren unbekannten leiblichen Geschwistern eine Beziehung anfangen???
Ich denke, der Gesetzgeber hat da 2 völlig unterschiedliche Paar Schuhe vermischt. Und mischt sich zudem in private Angelegenheiten ein, die ihn nichts angehen.
Gruss, Atonne
ich frage mich, wenn der Raum der FAMILIE besonders zu schützen ist, warum dieses Verbot nicht auch für Stiefgeschwister oder adoptierte Kinder gilt, sondern nur für leibliche Verwandte, selbst wenn diese nichts von ihrer leiblichen Verwandtschaft wissen.
Ich kenne einige, die haben Geschwister oder Halbgeschwister, denen sie nie in ihrem Leben begegnet sind, z.B. weil sie selbst Adoptivkinder sind oder der Vater die Familie irgendwann verlassen und woanders eine neue Familie gegründet hat.
Z.T. haben die Adoptivkinder Geschwister, die auch adoptiert, aber mit ihnen nicht leiblich verwandt sind. Dann soll die geschlechtliche Beziehung die Familie nicht stören, aber wenn sie zufällig mit ihren unbekannten leiblichen Geschwistern eine Beziehung anfangen???
Ich denke, der Gesetzgeber hat da 2 völlig unterschiedliche Paar Schuhe vermischt. Und mischt sich zudem in private Angelegenheiten ein, die ihn nichts angehen.
Gruss, Atonne
TESE im Februar 2005 (D) und August 2009 (D) und PESA (TR) im Juli 2012 erfolgreich
-- 1. Praxis (D)
2 ICSIs April/Mai 2005 und Juli 2005, 1 Kryo Dezember 2005, TF von insgesamt 4 Embryos - NEGATIV
-- 2. Praxis (D)
4 ICSIs Juli 2006, März 2007, September 2007 und November 2007, TF von insgesamt 8 Embryos - NEGATIV
-- 3. Praxis (D)
3 ICSIs Oktober 2008, März 2009 und September 2009, 1 ICSI ohne TF Juli 2009, 1 Kryo ohne TF Juli 2009, TF von insgesamt 7 Embryos - 1x biochemische SS, sonst NEGATIV
-- 4. Praxis (Ö)
2 ICSIs April/Mai 2010 und November 2010, 1 ICSI ohne TF Februar 2011, 3 vor PU abgebrochene ICSIs März 2010, September 2010 und August 2011, TF von insgesamt 3 Embryos - 1x biochemische SS, sonst NEGATIV
-- 5. Praxis (D)
4 ICSIs Dezember 2011, Februar 2012, April/Mai 2012 und Juli 2013, 1 vor PU abgebrochene ICSI April 2012, TF von ingesamt 5 Embryo - 2x biochemische SS, sonst NEGATIV
-- 6. und letzte Praxis (TR)
- 2 ICSIs Juli 2012 und Mai 2013, 1 ICSI ohne TF Dezember 2012, 2 vor PU abgebrochene ICSIs November 2012 und April 2013, TF von insgesamt 4 Embryos - 1x biochemische SS, sonst NEGATIV
Wir stellen uns auf einen langen Atem ein...
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Mit dem besten Hund der Welt für immer im Herzen - Du hast uns in schweren Zeiten begleitet und fehlst uns auf Schritt und Tritt
Über diese Konstruktion habe ich auch schon nachgedacht, Atonne. Es scheint ja auch wohl nirgendwo eine Definition des Begriffes "Familie" zu geben, auf die sie sich wirklich stützen können. Daher definieren sie die Familie immer so, wie sie wollen.
Der " besondere Schutz von Ehe und Familie" scheint uns vor allem Möglichen zu schützen, was wir nicht wünschen. Die Nichtkostenübernahme bei heterologen Befruchtungen wird ja auch mit dem "besonderen Schutz von Ehe und Familie laut GG legitimiert. Und keiner kann mir sagen, warum meine standesamtliche und urkundlich nachweisbare Ehe in diesem Fall nicht besonders schützenswert ist ....
Der " besondere Schutz von Ehe und Familie" scheint uns vor allem Möglichen zu schützen, was wir nicht wünschen. Die Nichtkostenübernahme bei heterologen Befruchtungen wird ja auch mit dem "besonderen Schutz von Ehe und Familie laut GG legitimiert. Und keiner kann mir sagen, warum meine standesamtliche und urkundlich nachweisbare Ehe in diesem Fall nicht besonders schützenswert ist ....
Liebe Grüße, Rebella
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Ich habe jetzt meinen Widerspruch formuliert und werde ihn in dieser Form in den nächsten Tagen abschicken:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihr Vorhaben ein, meinem Anliegen nicht zu entsprechen. Im Folgenden möchte ich meine entscheidungserheblichen Bedenken vortragen.
Das Bundesministerium der Justiz schreibt, es gehe hier um einen besonderen Schutz der Ehe und Familie. Gemeint sein kann hier allenfalls der Schutz der Familie, da die Geschwister nicht verheiratet waren. Was aber ist eine Familie? Dazu habe ich im Gesetz keine Definition gefunden. Solange man sich hier nur auf genetische Beziehungen beruft, kann ich das nur als Willkür deuten, denn Beziehungen z.B. zwischen Stiefgeschwistern und - genetisch nicht verwandten - adoptierten Kindern sind von der sozialen Gemeinschaft ebenso als Familienbeziehungen anerkannt worden. In solchen Fällen allerdings greift der §173 StGB nicht. Der §173 würde auch nicht gelten für sogenannte "Kuckukskinder" - ein angeklagter Vater könnte nachträglich darauf hoffen, sich durch einen Vaterschaftstest der Strafe wegen Inzest zu entziehen. Straffrei wären ebenso theoretisch denkbare Mutter-Tochter oder Vater-Sohn ? Konstellationen, sofern zwischen den beiden Beteiligten keine genetische Beziehung vorliegt. Der Paragraph gilt nur bei genetisch Verwandten, obwohl eine ?Familienzerstörung? durch solche Beziehungen bei nicht genetisch Verwandten aus psychosozialer Sicht sicher nicht als weniger gravierend angesehen werden kann.
Demnach geht es doch allein um die erhöhten genetischen Risiken für die Nachkömmlinge bei Verwandten 1.,2. Grades, was aber in diesem Gesetz nur indirekt und nicht konsequent zum Ausdruck kommt, denn selbst sterilisierte oder sicher verhütende Verwandte müssten für den Vollzug des Beischlafs bestraft werden, auch wenn überhaupt keine Zeugungsmöglichkeit bestünde, oder kein Kind gezeugt wurde. Eine Befruchtung mittels einer Spritze wäre dagegen straffrei geblieben.
Weiter schreibt das Bundesministerium der Justiz: "Sexuelle Beziehungen zwischen engen Familienmitgliedern bedeuten in der Regel eine schwere Belastung für die Familie. Sie können auch bei Geschwistern zu schweren Konfliktsituationen führen." Diese Aussage bitte ich mal von einem Psychologen überprüfen zu lassen, ob sie in der Tat in besonderer Weise auch auf Personen zutrifft, die zwar genetisch miteinander verwandt sind, aber sozial nie etwas miteinander zu tun hatten. Und selbst wenn eine "Tat" zu schweren Konfliktsituationen führen kann, ist darin immer noch keine hinreichende Begründung dafür gegeben, diese Tat unter Strafe bzw. sogar Freiheitsstrafe (!) zu stellen. Zu einer schweren Konfliktsituation kann jedes Eingehen einer Beziehung mit einem anderen Menschen führen. Dennoch dürfen wir Menschen untereinander Beziehungen eingehen, denn die Chance, daraus Positives zu ziehen, ist erheblich größer. Das dürfte auch bei den Zwenkauer Geschwistern der Fall gewesen sein. Eine Begründung für eine Strafbarkeit einer Tat kann doch allenfalls dann gegeben sein, wenn sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu Konfliktsituationen besonderer Schwere führen kann. Das war hier aber nicht der Fall. Im Gegenteil ist eine schwere Konfliktsituation erst deshalb entstanden, nur weil sich der Gesetzgeber hier in unzulässiger Weise in private Angelegenheiten eingemischt hat. Insofern wäre die Strafbarkeit der Handelns der Gerichte und Nichthandelns des Gesetzgebers zu überprüfen. Nicht begründet haben Sie auch, warum eine schwere Belastung für die Familie aufgrund sexueller Handlungen nur dann entstehen kann, wenn die Geschwister verschiedenen Geschlechts sind. Weiter ist zu sagen, dass der §173 StGB eben nicht, wie dass Justizministerium in seiner oben zitierten Begründung schreibt, schlichtweg sexuelle Handlungen bestraft, sondern ausschließlich den Vollzug des Geschlechtsakts. Es wird also nur eine solche Handlung bestraft, die zur Zeugung von Nachwuchs führen kann - und das auch nur dann, wenn es zu einem direkten Geschlechtsakt gekommen ist.
Den Bezug darauf, dass der Gesetzgeber vor Verabschiedung des 4. Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 bereits über die Zulässigkeit des §173 StGB in der vorliegenden Form debattiert hat, betrachte ich nicht als hinreichende Begründung dafür, dass der 32 Jahre alte Entschluss noch heute unbedingt seine Gültigkeit behalten muss. Immerhin könnten neue Erkenntnisse im Bereich der Psychologie oder Genetik, sowie veränderte Moralauffassungen in der Gesellschaft die Frage jetzt in ein ganz anderes Blickfeld stellen.
Das Bundesministerium der Justiz schreibt in seiner Begründung für die Beibehaltung des §173 StGB: "Strafgrund ist der objektive Eingriff in einen Bereich, der mit Rücksicht auf die berührten hohen, durch Artikel 6 des Grundgesetzes hervorgehobenen, Werte von geschlechtlichen Beziehungen absolut und ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles freigehalten werden soll. (So der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. September 1993 - 2 StR 336/93 - BGHSt 39,326 ff.)" Ich habe mir die Mühe gemacht, den §6 GG zu studieren und auseinander zu pflücken - ich konnte darin nichts über geschlechtliche Beziehungen finden. Allenfalls bin ich über §6 (3) gestolpert, nach dem "Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden dürfen, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen." Da den Eltern in dem von mir geschilderten Fall zumindest nach Aussage der Medien die Kinder aber wegen des Inzests weggenommen wurden, liegt auch hier eine Missachtung des Grundgesetzes durch die zuständigen Behörden vor. - Darüber hinaus beurteile ich eine bloße bürokratische Prinzipienreiterei und Philosophie über tatbezogene und täterbezogene Taten mit der Folge einer ungerechtfertigten Freiheitsberaubung und Trennung einer Familie als überaus fragwürdig. Der Fall, in dem der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. September 1993 - 2 StR 336/93 zu entscheiden hatte, ist außerdem mit einem freiwilligen Inzest zwischen genetisch, aber nicht sozial verwandten Geschwistern in keiner Weise vergleichbar. Hier ging es um die Strafbarkeit einer Handlung, bei der der Täter eine Mutter und einen Sohn zum Inzest gezwungen hat (!) ...
Den Begründungen, dass sich das Justizministerium nicht zu dem vorliegenden Fall äußern will, kann ich insofern nicht folgen, dass es ja wohl eine Pflicht der Politiker ist, beim Bekanntwerden einer Verletzung der Menschenrechte tätig zu werden. Zumindest wurde diese Pflicht jetzt in den Medien im Fall El Masri erwähnt. Die inzwischen erfolgte Verurteilung des jungen Vaters zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren ( http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,384247,00.html ) stellt klar eine Verletzung der Menschenrechte dar. Mit Erhalt meiner Petition haben sowohl der Petitionsausschuss als auch das Bundesministerium der Justiz von dem Fall Kenntnis erhalten. Zum Beweis werde ich Ihr Schreiben aufbewahren und gegebenenfalls auch interessierten Personen oder Medien zur Kenntnis geben.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihr Vorhaben ein, meinem Anliegen nicht zu entsprechen. Im Folgenden möchte ich meine entscheidungserheblichen Bedenken vortragen.
Das Bundesministerium der Justiz schreibt, es gehe hier um einen besonderen Schutz der Ehe und Familie. Gemeint sein kann hier allenfalls der Schutz der Familie, da die Geschwister nicht verheiratet waren. Was aber ist eine Familie? Dazu habe ich im Gesetz keine Definition gefunden. Solange man sich hier nur auf genetische Beziehungen beruft, kann ich das nur als Willkür deuten, denn Beziehungen z.B. zwischen Stiefgeschwistern und - genetisch nicht verwandten - adoptierten Kindern sind von der sozialen Gemeinschaft ebenso als Familienbeziehungen anerkannt worden. In solchen Fällen allerdings greift der §173 StGB nicht. Der §173 würde auch nicht gelten für sogenannte "Kuckukskinder" - ein angeklagter Vater könnte nachträglich darauf hoffen, sich durch einen Vaterschaftstest der Strafe wegen Inzest zu entziehen. Straffrei wären ebenso theoretisch denkbare Mutter-Tochter oder Vater-Sohn ? Konstellationen, sofern zwischen den beiden Beteiligten keine genetische Beziehung vorliegt. Der Paragraph gilt nur bei genetisch Verwandten, obwohl eine ?Familienzerstörung? durch solche Beziehungen bei nicht genetisch Verwandten aus psychosozialer Sicht sicher nicht als weniger gravierend angesehen werden kann.
Demnach geht es doch allein um die erhöhten genetischen Risiken für die Nachkömmlinge bei Verwandten 1.,2. Grades, was aber in diesem Gesetz nur indirekt und nicht konsequent zum Ausdruck kommt, denn selbst sterilisierte oder sicher verhütende Verwandte müssten für den Vollzug des Beischlafs bestraft werden, auch wenn überhaupt keine Zeugungsmöglichkeit bestünde, oder kein Kind gezeugt wurde. Eine Befruchtung mittels einer Spritze wäre dagegen straffrei geblieben.
Weiter schreibt das Bundesministerium der Justiz: "Sexuelle Beziehungen zwischen engen Familienmitgliedern bedeuten in der Regel eine schwere Belastung für die Familie. Sie können auch bei Geschwistern zu schweren Konfliktsituationen führen." Diese Aussage bitte ich mal von einem Psychologen überprüfen zu lassen, ob sie in der Tat in besonderer Weise auch auf Personen zutrifft, die zwar genetisch miteinander verwandt sind, aber sozial nie etwas miteinander zu tun hatten. Und selbst wenn eine "Tat" zu schweren Konfliktsituationen führen kann, ist darin immer noch keine hinreichende Begründung dafür gegeben, diese Tat unter Strafe bzw. sogar Freiheitsstrafe (!) zu stellen. Zu einer schweren Konfliktsituation kann jedes Eingehen einer Beziehung mit einem anderen Menschen führen. Dennoch dürfen wir Menschen untereinander Beziehungen eingehen, denn die Chance, daraus Positives zu ziehen, ist erheblich größer. Das dürfte auch bei den Zwenkauer Geschwistern der Fall gewesen sein. Eine Begründung für eine Strafbarkeit einer Tat kann doch allenfalls dann gegeben sein, wenn sie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu Konfliktsituationen besonderer Schwere führen kann. Das war hier aber nicht der Fall. Im Gegenteil ist eine schwere Konfliktsituation erst deshalb entstanden, nur weil sich der Gesetzgeber hier in unzulässiger Weise in private Angelegenheiten eingemischt hat. Insofern wäre die Strafbarkeit der Handelns der Gerichte und Nichthandelns des Gesetzgebers zu überprüfen. Nicht begründet haben Sie auch, warum eine schwere Belastung für die Familie aufgrund sexueller Handlungen nur dann entstehen kann, wenn die Geschwister verschiedenen Geschlechts sind. Weiter ist zu sagen, dass der §173 StGB eben nicht, wie dass Justizministerium in seiner oben zitierten Begründung schreibt, schlichtweg sexuelle Handlungen bestraft, sondern ausschließlich den Vollzug des Geschlechtsakts. Es wird also nur eine solche Handlung bestraft, die zur Zeugung von Nachwuchs führen kann - und das auch nur dann, wenn es zu einem direkten Geschlechtsakt gekommen ist.
Den Bezug darauf, dass der Gesetzgeber vor Verabschiedung des 4. Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 bereits über die Zulässigkeit des §173 StGB in der vorliegenden Form debattiert hat, betrachte ich nicht als hinreichende Begründung dafür, dass der 32 Jahre alte Entschluss noch heute unbedingt seine Gültigkeit behalten muss. Immerhin könnten neue Erkenntnisse im Bereich der Psychologie oder Genetik, sowie veränderte Moralauffassungen in der Gesellschaft die Frage jetzt in ein ganz anderes Blickfeld stellen.
Das Bundesministerium der Justiz schreibt in seiner Begründung für die Beibehaltung des §173 StGB: "Strafgrund ist der objektive Eingriff in einen Bereich, der mit Rücksicht auf die berührten hohen, durch Artikel 6 des Grundgesetzes hervorgehobenen, Werte von geschlechtlichen Beziehungen absolut und ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalles freigehalten werden soll. (So der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. September 1993 - 2 StR 336/93 - BGHSt 39,326 ff.)" Ich habe mir die Mühe gemacht, den §6 GG zu studieren und auseinander zu pflücken - ich konnte darin nichts über geschlechtliche Beziehungen finden. Allenfalls bin ich über §6 (3) gestolpert, nach dem "Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden dürfen, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen." Da den Eltern in dem von mir geschilderten Fall zumindest nach Aussage der Medien die Kinder aber wegen des Inzests weggenommen wurden, liegt auch hier eine Missachtung des Grundgesetzes durch die zuständigen Behörden vor. - Darüber hinaus beurteile ich eine bloße bürokratische Prinzipienreiterei und Philosophie über tatbezogene und täterbezogene Taten mit der Folge einer ungerechtfertigten Freiheitsberaubung und Trennung einer Familie als überaus fragwürdig. Der Fall, in dem der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29. September 1993 - 2 StR 336/93 zu entscheiden hatte, ist außerdem mit einem freiwilligen Inzest zwischen genetisch, aber nicht sozial verwandten Geschwistern in keiner Weise vergleichbar. Hier ging es um die Strafbarkeit einer Handlung, bei der der Täter eine Mutter und einen Sohn zum Inzest gezwungen hat (!) ...
Den Begründungen, dass sich das Justizministerium nicht zu dem vorliegenden Fall äußern will, kann ich insofern nicht folgen, dass es ja wohl eine Pflicht der Politiker ist, beim Bekanntwerden einer Verletzung der Menschenrechte tätig zu werden. Zumindest wurde diese Pflicht jetzt in den Medien im Fall El Masri erwähnt. Die inzwischen erfolgte Verurteilung des jungen Vaters zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren ( http://www.spiegel.de/panorama/0,1518,384247,00.html ) stellt klar eine Verletzung der Menschenrechte dar. Mit Erhalt meiner Petition haben sowohl der Petitionsausschuss als auch das Bundesministerium der Justiz von dem Fall Kenntnis erhalten. Zum Beweis werde ich Ihr Schreiben aufbewahren und gegebenenfalls auch interessierten Personen oder Medien zur Kenntnis geben.
Mit freundlichen Grüßen
Liebe Grüße, Rebella
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Heute gibt es das hier zu lesen: http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0 ... 95,00.html
Inzest-Geschwister ziehen vors Verfassungsgericht
Sie sind Geschwister, leben gemeinsam und haben vier Kinder. Jetzt wollen Susan K. und Patrick S. vor dem Bundesverfassungsgericht gegen den Inzest-Paragrafen des Strafgesetzbuches klagen.
Dresden - Über die angestrebte Klage in Karlsruhe berichtete der Rechtsbeistand der Geschwister Patrick S. und Susan K. den "Dresdner Neuesten Nachrichten". Das Paar gehe vor Gericht, um sein Verhältnis zu legalisieren, sagte Anwalt Endrik Wilhelm. Der Rechtsbeistand hatte bei früherer Gelegenheit argumentiert, der Paragraf 173 des Strafgesetzbuches, der Beischlaf unter Verwandten unter Strafe stellt, sei ein Eingriff in das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung sowie auf freie Gestaltung des Familienlebens und damit verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.
Der 29-jährige Patrick S. musste wegen Beischlafs mit Susan bereits zwei Jahre und einen Monat Haft verbüßen. Ende Januar hatte das Oberlandesgericht Dresden eine Revision gegen ein weiteres Urteil mit einer Haftstrafe ohne Bewährung verworfen. Unter Strafrechts-Experten ist der Inzest-Paragraf umstritten.
Susan wusste anfangs nichts von der Existenz eines Bruders
Patrick S. und Susan K. entstammen derselben Familie. Doch sie wuchsen nicht zusammen auf. Während S. von einem Paar aus Potsdam adoptiert wurde, wuchs seine Schwester bei der gemeinsamen Mutter in Leipzig auf. Daher hat er auch einen anderen Nachnamen als Susan K.
Mit 18 wollte er wissen, wer seine leiblichen Eltern sind. Das Jugendamt stellte den Kontakt zur Mutter her, der Vater war bereits tot. Im Mai 2000 lernte S. also seine Mutter kennen - und seine Schwester Susan, die bis dahin nichts von der Existenz eines älteren Bruders wusste.
Ein halbes Jahr später stirbt die Mutter - mit 50 Jahren. Patrick S. rückt an die Stelle des Familienoberhauptes, die beiden Geschwister geben sich gegenseitig Halt - und werden ein Paar. 2001 wird ihr Sohn Erik geboren.
2002 wird S. in Borna wegen 16 Fällen des Beischlafs mit seiner Schwester zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Seine noch nicht volljährige Schwester bleibt straffrei. Das Baby Erik kommt in eine Pflegefamilie.
Die Geschwister ignorieren die Bewährungsstrafe
2003 kommt Sahra, 2004 Nancy zur Welt. Das Geschwisterpaar steht erneut vor dem Bornaer Amtsgericht.
S. muss zehn Monate ins Gefängnis, weil er sich das erste Urteil nicht zur Warnung hatte dienen lassen.
Seine Schwester wird für sechs Monate unter die Aufsicht eines Betreuungshelfers gestellt, "mit dem Ziel, die Angeklagte in ihrer Persönlichkeit zu stärken und gegenüber ihrem Bruder zu einer autarken Lebensweise anzuhalten". Bevor Patrick S. die Haft antritt zeugt er mit seiner Schwester ein viertes Kind: Sofia, die 2005 zur Welt kommt.
Im November 2005 stehen die Geschwister erneut vor Gericht - wegen der 2004 und 2005 geborenen Töchter. Das Amtsgericht Leipzig verurteilt Patrick S. zu zweieinhalb Jahren Haft wegen Inzests. Seine mitangeklagte Schwester, damals 21 Jahre alt, wird nach der Entscheidung des Gerichts ein Jahr unter Betreuung und Aufsicht des Jugendamts gestellt. Es ist der dritte Prozess in diesem Inzest-Fall.
Während Patrick seine Strafe absitzt, lernt seine Schwester einen anderen Mann kennen, den 49 Jahre alten Jürgen B. Mit ihm bekommt sie ihr fünftes Kind - Sophira.
Im Moment befindet sich Patrick S. den "Dresdner Neuesten Nachrichten" zufolge auf freiem Fuß und lebt wieder mit seiner Schwester zusammen.
Inzest-Geschwister ziehen vors Verfassungsgericht
Sie sind Geschwister, leben gemeinsam und haben vier Kinder. Jetzt wollen Susan K. und Patrick S. vor dem Bundesverfassungsgericht gegen den Inzest-Paragrafen des Strafgesetzbuches klagen.
Dresden - Über die angestrebte Klage in Karlsruhe berichtete der Rechtsbeistand der Geschwister Patrick S. und Susan K. den "Dresdner Neuesten Nachrichten". Das Paar gehe vor Gericht, um sein Verhältnis zu legalisieren, sagte Anwalt Endrik Wilhelm. Der Rechtsbeistand hatte bei früherer Gelegenheit argumentiert, der Paragraf 173 des Strafgesetzbuches, der Beischlaf unter Verwandten unter Strafe stellt, sei ein Eingriff in das Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung sowie auf freie Gestaltung des Familienlebens und damit verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.
Der 29-jährige Patrick S. musste wegen Beischlafs mit Susan bereits zwei Jahre und einen Monat Haft verbüßen. Ende Januar hatte das Oberlandesgericht Dresden eine Revision gegen ein weiteres Urteil mit einer Haftstrafe ohne Bewährung verworfen. Unter Strafrechts-Experten ist der Inzest-Paragraf umstritten.
Susan wusste anfangs nichts von der Existenz eines Bruders
Patrick S. und Susan K. entstammen derselben Familie. Doch sie wuchsen nicht zusammen auf. Während S. von einem Paar aus Potsdam adoptiert wurde, wuchs seine Schwester bei der gemeinsamen Mutter in Leipzig auf. Daher hat er auch einen anderen Nachnamen als Susan K.
Mit 18 wollte er wissen, wer seine leiblichen Eltern sind. Das Jugendamt stellte den Kontakt zur Mutter her, der Vater war bereits tot. Im Mai 2000 lernte S. also seine Mutter kennen - und seine Schwester Susan, die bis dahin nichts von der Existenz eines älteren Bruders wusste.
Ein halbes Jahr später stirbt die Mutter - mit 50 Jahren. Patrick S. rückt an die Stelle des Familienoberhauptes, die beiden Geschwister geben sich gegenseitig Halt - und werden ein Paar. 2001 wird ihr Sohn Erik geboren.
2002 wird S. in Borna wegen 16 Fällen des Beischlafs mit seiner Schwester zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Seine noch nicht volljährige Schwester bleibt straffrei. Das Baby Erik kommt in eine Pflegefamilie.
Die Geschwister ignorieren die Bewährungsstrafe
2003 kommt Sahra, 2004 Nancy zur Welt. Das Geschwisterpaar steht erneut vor dem Bornaer Amtsgericht.
S. muss zehn Monate ins Gefängnis, weil er sich das erste Urteil nicht zur Warnung hatte dienen lassen.
Seine Schwester wird für sechs Monate unter die Aufsicht eines Betreuungshelfers gestellt, "mit dem Ziel, die Angeklagte in ihrer Persönlichkeit zu stärken und gegenüber ihrem Bruder zu einer autarken Lebensweise anzuhalten". Bevor Patrick S. die Haft antritt zeugt er mit seiner Schwester ein viertes Kind: Sofia, die 2005 zur Welt kommt.
Im November 2005 stehen die Geschwister erneut vor Gericht - wegen der 2004 und 2005 geborenen Töchter. Das Amtsgericht Leipzig verurteilt Patrick S. zu zweieinhalb Jahren Haft wegen Inzests. Seine mitangeklagte Schwester, damals 21 Jahre alt, wird nach der Entscheidung des Gerichts ein Jahr unter Betreuung und Aufsicht des Jugendamts gestellt. Es ist der dritte Prozess in diesem Inzest-Fall.
Während Patrick seine Strafe absitzt, lernt seine Schwester einen anderen Mann kennen, den 49 Jahre alten Jürgen B. Mit ihm bekommt sie ihr fünftes Kind - Sophira.
Im Moment befindet sich Patrick S. den "Dresdner Neuesten Nachrichten" zufolge auf freiem Fuß und lebt wieder mit seiner Schwester zusammen.
Liebe Grüße, Rebella
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Ich habe jetzt auf meinen Widerspruch das zweite Mal die Mitteilung erhalten, dass der Fall noch in der parlamentarischen Prüfung ist. Das läßt mich ja etwas hoffen, denn normalerweise ist eine Petition nach so langer Zeit längst abgewiegelt. Möglicherweise wartet man aber nur die Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab ...
Liebe Grüße, Rebella
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Hier ein neuer Artikel dazu: http://www.stern.de/politik/deutschland ... 89251.html.
Was mal wieder bezeichnend ist: Unter den 5 Gruppen, die sich jetzt dazu äußern dürfen, sind die Evangelische Kirche und die Katholische Bischofskonferenz nicht aber eine atheistische Gruupierung. Wer sowas nur festlegt?
Was mal wieder bezeichnend ist: Unter den 5 Gruppen, die sich jetzt dazu äußern dürfen, sind die Evangelische Kirche und die Katholische Bischofskonferenz nicht aber eine atheistische Gruupierung. Wer sowas nur festlegt?
Liebe Grüße, Rebella
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