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Bei künstlicher Befruchtung kein Recht auf Lohnfortzahlung
Herne/Bonn (dpa/gms) - Wenn eine Arbeitnehmerin nach einer künstlichen Befruchtung mehrere Wochen lang krankgeschrieben wird, hat sie nicht unbedingt einen Anspruch auf Fortzahlung ihres Lohns.
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Auf ein entsprechendes Urteil des Arbeitsgerichts Herne (Az.: 4 Ca 416/04) weist der Fachverlag für Recht und Führung in Bonn hin.
Im verhandelten Fall hatte sich die Frau zum wiederholten Male einer künstlichen Befruchtung unterzogen. Die vier Versuche davor verliefen erfolglos. Die Krankenkasse der Arbeitnehmerin übernahm auch die Kosten für den fünften Versuch. Die Frau war anschließend drei Wochen lang krankgeschrieben und verlangte von ihrem Arbeitgeber die Lohnfortzahlung. Dieser hatte zwar die Lohnfortzahlung in den vorangegangenen Fällen geleistet, weigerte sich nun jedoch.
Auch vor Gericht konnte die Frau die Lohnfortzahlung nicht durchsetzen. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Arbeitsunfähigkeit durch die Arbeitnehmerin selbst verursacht worden war. Darüber hinaus besteht dem Gericht zufolge keine so genannte Einstandspflicht, wenn ein Arbeitnehmer "den regelwidrigen Zustand seines Körpers beseitigen will" und dabei eine Arbeitsunfähigkeit in Kauf nimmt.