Verfasst: 06 Apr 2010 12:04
hallo zusammen,
nur eine kurze frage, wo/bei wem habt ihr die IVIG laufen lassen?
gruss zora
nur eine kurze frage, wo/bei wem habt ihr die IVIG laufen lassen?
gruss zora
https://www.klein-putz.net/forum/
Aus: KiWuWiki... Das Deutsche Embryonenschutzgesetz verbietet die Weiterkultivierung von
mehr als 3 Embryonen. Aber diese 3 sollten wir schon wenigstens kultivieren lassen,
um eine optimale Erfolgsaussicht zu haben. Die Ärzte müssen diese 3 dann auch
transferieren, ...
Aus: Gen-ethisches-Netzwerk... Denn das Gesetz sieht vor, dass nur diejenigen Embryonen kultiviert werden dürfen
– und zwar nur bis höchstens drei –, die dann auch in die Gebärmutter eingesetzt werden
sollen. ...
Aus: www.gesetze-im-internet.de/eschg/__2.html§ 2 Mißbräuchliche Verwendung menschlicher Embryonen
(1) Wer einen extrakorporal erzeugten oder einer Frau vor Abschluß seiner Einnistung in der
Gebärmutter entnommenen menschlichen Embryo veräußert oder zu einem nicht seiner
Erhaltung dienenden Zweck abgibt, erwirbt oder verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu einem anderen Zweck als der Herbeiführung einer
Schwangerschaft bewirkt, daß sich ein menschlicher Embryo extrakorporal weiterentwickelt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Aus: www.gesetze-im-internet.de/eschg/__2.html§ 8 Begriffsbestimmung
(1) Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige
menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo
entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren
Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.
(2) In den ersten vierundzwanzig Stunden nach der Kernverschmelzung gilt die befruchtete
menschliche Eizelle als entwicklungsfähig, es sei denn, daß schon vor Ablauf dieses Zeitraums
festgestellt wird, daß sich diese nicht über das Einzellstadium hinaus zu entwickeln vermag.
(3) Keimbahnzellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Zellen, die in einer Zell-Linie von der
befruchteten Eizelle bis zu den Ei- und Samenzellen des aus ihr hervorgegangenen Menschen
führen, ferner die Eizelle vom Einbringen oder Eindringen der Samenzelle an bis zu der mit der
Kernverschmelzung abgeschlossenen Befruchtung.
§ 8 Begriffsbestimmung
(1) Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige
menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo
entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren
Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.
(2) In den ersten vierundzwanzig Stunden nach der Kernverschmelzung gilt die befruchtete
menschliche Eizelle als entwicklungsfähig, es sei denn, daß schon vor Ablauf dieses Zeitraums
festgestellt wird, daß sich diese nicht über das Einzellstadium hinaus zu entwickeln vermag.
Genau in dem §8 Abs 1 steht das. Ein Embryo ist eine >>bereits befruchtete, entwicklungsfähigeDa steht nirgendwo was davon, dass ein Embryo sich nicht weiterentwickeln könnte
oder was damit passiert, wenn er sich nicht mehr weiter entwickelt hat.
Das ist im Prinzip das "gute" an dem ESchG. Das stammt ja aus 1990 und damals waren sich die Leute wohl im klaren, dass die Forschung recht schnell fortschreiten wird und man die zukünftige Entwicklung nicht absehen könne. Deswegen ist da vieles vage formuliert und muss sicherlich der Lex Artis - also dem Stand der Kunst - genügen. Das ist aber auch nicht ungewöhnlich, schau Dir mal zB eine "Unsittliche Handlung" an - in den 30er Jahren war dies sicherlich, sich oben ohne am Strand zu zeigen was heute gang und gebe ist. Die Juristen sind da schon nicht schlecht Gesetze zu machen, die sich an den Stand der Zeit anpassen können - immerhin hat das BGB ja seine Wurzeln 18schießmichtod.Wer entscheidet denn, ab wann ein Embryo nicht mehr entwicklungsfähig ist?