Verfasst: 23 Apr 2010 15:03
sorry, dass ich hier soviel platz brauche... weiß aber nicht, wie ich es sonst einstellen soll und so könnt ihr es auch für den einspruch ans FA kopieren.
Steuernummer: XXXXX
Einspruch gegen den Bescheid für JAHR über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom XXXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den oben genannten Bescheid lege ich
Einspruch
ein.
Begründung:
Bei den außergewöhnlichen Belastungen wurden € XXXX nicht anerkannt, weil es sich um Kosten für die künstliche Befruchtung handelt.
Unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.05.2007 die Aufwendungen, die eine unverheirateten Frau für künstliche Befruchtungen mit dem Samen ihres Lebenspartners hatte, zum Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zugelassen (Az.: III R 47/05).
Der BFH hatte bisher Aufwendungen einer nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frau für Sterilitätsbehandlungen durch In-Vitro-Fertilisation auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, wenn sie in einer festen Partnerschaft lebte. Davon ist der BFH jetzt abgerückt. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Empfängnisunfähigkeit einer Frau unabhängig von ihrem Familienstand eine Krankheit sei. Die Empfängnisunfähigkeit werde durch die künstliche Befruchtung zwar nicht behoben, sondern nur umgangen. Die steuerliche Abziehbarkeit setze aber keine Heilung voraus. Ausreichend sei es, wenn Aufwendungen die Krankheit erträglicher machten, wie dies zum Beispiel bei Aufwendungen für Zahnersatz, Brillen, Prothesen oder Rollstühle anerkannt sei. Auch die für verheiratete Frauen möglicherweise intensivere Zwangslage oder Interessen des Kindeswohls, dem es am besten entspreche, wenn die Eltern miteinander verheiratet seien, rechtfertigten es nicht, den steuerlichen Abzug der Aufwendungen zu versagen. Die Aufwendungen seien zu berücksichtigen, soweit die Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen würden.
Daher bitte ich um Ansatz der gesamten außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von € XXX und um entsprechende Änderung des oben genannten Bescheides.
Mit freundlichen Grüßen
XXX
Also absolut unabhängig ob ihr verheirtat seit oder nicht - der bfh hat entschieden, dass die künstl. befruchtung als außergewöhnliche belastungen anzusetzen sind.
der hier einfügte einspruch habe ich eingelegt und dem wurde auch stattgegeben. selbstverständlich habe ich noch eine bestätigung meiner krankenkasse beigefügt, dass ich keine erstattung erhielt.
falls ihr einen teil von den kk bekommt, auf jeden fall den übersteigenden betrag ansetzen und alle fahrten zur praxis.
liebe grüße
bionda
Steuernummer: XXXXX
Einspruch gegen den Bescheid für JAHR über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom XXXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den oben genannten Bescheid lege ich
Einspruch
ein.
Begründung:
Bei den außergewöhnlichen Belastungen wurden € XXXX nicht anerkannt, weil es sich um Kosten für die künstliche Befruchtung handelt.
Unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.05.2007 die Aufwendungen, die eine unverheirateten Frau für künstliche Befruchtungen mit dem Samen ihres Lebenspartners hatte, zum Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zugelassen (Az.: III R 47/05).
Der BFH hatte bisher Aufwendungen einer nicht verheirateten, empfängnisunfähigen Frau für Sterilitätsbehandlungen durch In-Vitro-Fertilisation auch dann nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, wenn sie in einer festen Partnerschaft lebte. Davon ist der BFH jetzt abgerückt. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Empfängnisunfähigkeit einer Frau unabhängig von ihrem Familienstand eine Krankheit sei. Die Empfängnisunfähigkeit werde durch die künstliche Befruchtung zwar nicht behoben, sondern nur umgangen. Die steuerliche Abziehbarkeit setze aber keine Heilung voraus. Ausreichend sei es, wenn Aufwendungen die Krankheit erträglicher machten, wie dies zum Beispiel bei Aufwendungen für Zahnersatz, Brillen, Prothesen oder Rollstühle anerkannt sei. Auch die für verheiratete Frauen möglicherweise intensivere Zwangslage oder Interessen des Kindeswohls, dem es am besten entspreche, wenn die Eltern miteinander verheiratet seien, rechtfertigten es nicht, den steuerlichen Abzug der Aufwendungen zu versagen. Die Aufwendungen seien zu berücksichtigen, soweit die Maßnahmen zur Sterilitätsbehandlung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der ärztlichen Berufsordnungen vorgenommen würden.
Daher bitte ich um Ansatz der gesamten außergewöhnlichen Belastungen in Höhe von € XXX und um entsprechende Änderung des oben genannten Bescheides.
Mit freundlichen Grüßen
XXX
Also absolut unabhängig ob ihr verheirtat seit oder nicht - der bfh hat entschieden, dass die künstl. befruchtung als außergewöhnliche belastungen anzusetzen sind.
der hier einfügte einspruch habe ich eingelegt und dem wurde auch stattgegeben. selbstverständlich habe ich noch eine bestätigung meiner krankenkasse beigefügt, dass ich keine erstattung erhielt.
falls ihr einen teil von den kk bekommt, auf jeden fall den übersteigenden betrag ansetzen und alle fahrten zur praxis.
liebe grüße
bionda