unter Abschnitt D steht interessantes zur Verwandtenehe aber auch zur Situation nach KB:
demnach dürften 2 genetisch unverwandte in einer Familie aufgewachsene Geschwister z.B nach Embryospende dürften nicht heiraten , jedoch gemeinsam in einer Patchworkfamilie aufgewachsene Geschwister könnten heiraten.D: Ehe unter Verwandten und Verschwägerten
I. Verwandtenehe
* 1. Reichweite des Eheverbots
* 2. Generelle Berechtigung des Eheverbots
* 3. Das Eheverbot bei modernen Fortpflanzungsmethoden
Quellen:
Inahltsverzeichnis: http://edoc.hu-berlin.de/dissertationen ... 7-29/HTML/
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. Das Eheverbot bei modernen Fortpflanzungsmethoden
Die strikte Beachtung des Eheverbots kann infolge der Anwendung moderner Fortpflanzungsmethoden in einzelnen Fällen zu fragwürdigen Ergebnissen führen. Dabei geht es nicht um das Verbot für den Samenspender, seine rechtlich als Kind eines anderen Mannes geltende Tochter zu ehelichen; auch nicht um das im Fall der Ei- oder Embryonenspende sowohl für die genetische als auch für die rechtliche (austragende) Mutter (§ 1591 BGB) geltende Eheverbot. Bedenken ergeben sich jedoch in Bezug darauf, dass das nach einer Ei- oder Embryonenspende ausgetragene Kind auch mit den anderen Kindern der gebärenden Mutter keine Ehe eingehen kann, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei diesen Geschwistern im Rechtssinn um von der Mutter ebenfalls nur ausgetragene oder von ihr genetisch abstammende Kinder handelt.
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Aus erbbiologischer Sicht lässt sich das Eheverbot in einem solchen Spezialfall bloß dann rechtfertigen, wenn die Kinder vom gleichen Vater abstammen. Ist dies nicht der Fall und handelt es sich um eine rein rechtliche Verwandtschaft zwischen den Geschwistern, stellt sich wiederum die Frage nach der Vereinbarkeit dieser definierenden Regelung mit Art. 6 Abs. 1 GG. Nur sofern schwerwiegende ethische Bedenken gegen eine Umwandlung der Bruder-Schwester-Beziehung in eine Ehe bestehen oder Tradition und Funktion der Ehe eine solche Verbindung verbieten, ist der Gesetzgeber berechtigt, den grundsätzlich freien Zugang zur Ehe zu beschränken.
Sofern die Kinder unter einem Dach leben und als Bruder und Schwester aufgewachsen sind, könnte es in der Tat sittliche Einwände gegen eine Ehe der Geschwister geben. Diese Einwände müssten dann aber auch erhoben werden, wenn es um die Eheschließung von Kindern so genannter „Patchwork-Familien“ geht. Sie werden hingegen nicht durch ein Eheverbot an der Heirat gehindert. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich. Im Übrigen richten sich die moralischen Bedenken ja gegen die Beziehung als solche, nicht erst gegen eine etwaige Ehe. In einer Zeit, in der sich Mann und Frau guten Gewissens auch ohne Trauschein zusammentun, bietet ein Eheverbot keinen Schutz vor solch unerwünschten Verbindungen. Mögen sittliche Erwägungen gegen derartige Beziehungen sprechen; zur Legitimation eines Eheverbots zwischen Geschwistern im Rechtssinn taugen sie nicht. Auch aus der traditionellen Gestalt oder der sozialen Funktion der Ehe ergeben sich keine hinreichenden Gründe für das Eheverbot. Werden die rechtlichen Geschwister obendrein noch in verschiedenen Haushalten groß, beruht ihre Beziehung allein auf der Tatsache, dass sie von der gleichen Frau geboren wurden. Ihnen die Heirat zu verbieten, erscheint mit dem Grundrecht der Eheschließungsfreiheit nicht mehr vereinbar.
http://edoc.hu-berlin.de/dissertationen ... tml#N1062A