Nun ist nach einem Jahr und 3 Monaten ein Beschluß gefaßt worden. Nämlich der, dass es in der Sache nichts Neues weiter zu beschließen gibt.
Pet 2-16-15-8271-007106
Schreiben vom 20.06.2007
Sehr geehrte Frau ….,
der deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am 14.06.2007 beschlossen:
Das Petitionsverfahren abzuschließen.
Es folgt damit der Beschlussempfehlung (BT-Drucksache 16/5434), dessen Begründung beigefügt ist.
Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet.
Mit freundlichen Grüßen
Kersten Naumann
Beschlussempfehlung:
Das Petitionsverfahren abzuschließen.
Begründung:
Mit der Petition wird die vollständige Übernahme der Kosten für die künstliche Befruchtung durch die gesetzlichen Krankenkassen begehrt.
Zu diesem Anliegen sind beim Petitionsausschuss weitere Eingaben eingegangen, die einer gemeinsamen parlamentarischen Behandlung zugeführt werden. Im Hinblick darauf bittet der Petitionsausschuss um Verständnis, dass nicht auf jeden einzelnen Gesichtspunkt gesondert eingegangen werden kann.
Es handelt sich um eine öffentliche Petition, die sechs Wochen zur Mitzeichnubg und Diskussion ins Internet gestellt war. In dieser Zeit haben über 4.000 Mitunterzeichnungen die Petition unterstützt und es gab 753 Diskussionsbeiträge.
Mit der Petition wird vorgetragen, dass die künstliche Befruchtung wie der Schwangerschaftsabbruch von der gesetzlichen Krankenversicherung in vollem Umfang getragen werden solle. In Deutschland sei ca. jedes vierte Paar als steril anzusehen. Daher sei es nicht hinzunehmen, dass in Zeiten des Geburtenrückganges Paarte mit Kinderwunsch besondere finanzielle Last auf sich laden müssten um Kinder zu zeugen, de für den Fortbestand der Bundesrepublik und ihres Sozialsystems so dringend notwendig seien. Die eingeschränkte Zeugungsfähigkeit sei als Krankheitsbild anzusehen. Wie bei Schwangerschaftsabbrüchen sollte eine soziale Indikation in Bezug auf den Anspruch auf künstliche Befruchtung aufgenommen werden.
Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrages wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung lässt sich unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) wie folgt zusammenfassen:
Gemäß $27a Abs. 3 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) V übernimmt die Krankenkasse 50 v.H. der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Demnach beträgt die Eigenbeteiligung seit dem 1. Januar 2004 50v.H. der Kosten. Aus dieser Kostenübernahme für medizinische Leistungen ergibt sich, dass der Gesetzgeber bereits von einem „Krankheitsbild“ ausgeht.
Soweit die Petition eine Ausweitung der Leistungspflicht auf eheähnliche Gemeinschaften fordert, wird auf die mit der Petition selbst zitierte Regelung im Grundgesetz Bezug genommen. Denn gemäß Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sind Ehe und Familie besonders geschützt. Insoweit kommt eine Gleichstellung von eheähnlichen Gemeinschaften nicht in Betracht. Die Bezugnahme auf die Bedarfsgemeinschaften für Hartz IV liegt neben der Sache, da es dort um Sozialleistungen des Staates geht, die im Interesse aller Steuerzahler auf ein angemessenes Maß zu begrenzen sind.
Zur geforderten Gleichstellung mit Schwangerschaftsabbrüchen ist klarzustellen, dass nur ein Schwangerschaftsabbruch aufgrund einer medizinischen Indikation von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird. Nur Frauen in schwieriger wirtschaftlicher Lage haben Anspruch auf Übernahme der Kosten nach dem Gesetz zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen.
Soweit die Petition auf den Geburtenrückgang Bezug nimmt, bleibt klarzustellen, dass es nicht Aufgabe der Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten sein kann, Leistungen für den Fortbestand der Bundesrepublik zu erbringen. Dies ist vielmehr eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die dementsprechend von allen Bürgern beispielsweise über Steuern zu finanzieren wäre.
Aus Sicht des Petitionsausschusses handelt es sich bei der künstlichen Befruchtung dem Grunde nach um eine Leistung, die vorwiegend Bestandteil der persönlichen Lebensplanung ist. Mit den zum 01.01.2004 eingeführten Einschränkungen bei der Kostenübernahme wurde ein sachgerechter Ausgleich zwischen medizinischer Notwendigkeit auf der einen Seite und persönlicher Lebensplanung auf der anderen Seite geschaffen. Die Neuregelung stellt einen fairen Kompromiss zwischen dem berechtigten Anliegen unfruchtbarer Eltern auf Verwirklichung ihres Kinderwunsches und dem berechtigten Anliegen der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung als Solidargemeinschaft auf finanzielle Entlastung dar.
Nach alledem empfiehlt der Petitionsausschuss, das Petitionsverfahren abzuschließen, da dem Anliegen mit Rechnung getragen werden kann.