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Antwort des Bundesgesundheitsministerium

Verfasst: 30 Jun 2003 11:50
von Zauberfee
Hallo Zusammen !

Diesen Schreiben haben wir heute, per Post, erhalten:

Sehr geehrte Eheleute .....,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 12.05.2003, das mit vom Bundeskanzleramt zuständigkeitshalber zugeleitet wurde.

Nach geltender Rechtslage ( § 27 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - ) haben Versicherte Anspruch auf medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Diese müssen aus ärtzlicher Sicht erforderlich sein. Die Erforderlichkeit ist gegeben, wenn herkömmliche Behandlungsmaßnahmen - z.B. alleinige hormonelle Stimulation, Fertilisationsoperation - nicht oder nicht mehr erfolgversprechend sind. Als künstliche Befruchtung sind alle medizinischen Maßnahmen anzusehen, mit denen eine Schwangerschaft nicht auf natürlichem Wege, sondern durch Einsatz von der Wissenschaft speziell entwickelter Verfahren herbeigeführt wird. Dazu gehören die Insemination, der intratubare Gametentransfer und die In-vitro-Fertilisation. Der medizinisch erforderliche Leistungsumfang ist in den Richtlinien des Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB V festgelegt.

Im Rahem der derzeitigen Arbeiten am Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Gesundheitssystems ( GMG ) ist vorgesehen, die künstliche Befruchtung mit Wirkung vom 1. Januar 2004 aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung herauszunehmen.

Medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sind originär keine krankheitsbedingten Maßnahmen, sondern gehören in erster Linie zur persönlichen Lebensplanung der Versicherten. Sie sollen künftig ausschließlich auf der eigenverantwortlichen Entscheidung der Versicherten zur Finanzierung dieser Leistungen beruhen. Eine Finanzierung aus Steuermitteln lässt sich nach cem gegenwärtigen Stand der Beratungen zurzeit nicht umsetzen.

Nicht betroffen von der Begrenzung sind Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, die als Krankenbehandlung nach § 27 SGB V anzusehen sind ( z.B. chirurgische Eingriffe, Verordnung von Medikamenten, psychotherapeutische Behandlung ).

Durch die Begrenzung des Leistungsanpruchs bei künstlicher Befruchtung wird die gesetzliche Krankenversicherung jährlich um ca. 142,5 Mio. € entlastet.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit dem geplanten Entwurf des GMG auch die Streichung bzw. Umfinanzierung weiterer sog. versicherungsfremder Leistungen vorgesehen ist. Die Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten soll durch die Herausnahme von Leistungen, die keinen Bezug zu einer Krankheit haben oder allein aus gesellschaftspolitischen oder familienpolitischen Gründen wünschenswert sind, entlastet werden.

Da sich das Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz im Entwurfsstadium befindet, lässt sich noch nicht absehen, wie die Reform im Detail umgesetzt wird. Ich bitte Sie, die weitere Entwicklung abzuwarten und kann Ihnen seitens des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung nur empfehlen, sich regelmäßig über die Presse oder die web-Seite ( www.bmgs.de ) über die aktuelle Entwicklung zu informieren.

Mit freundlichen Grüssen
Im Auftrag

Dr. Christina Friede-Mohr



Also ehrlich...immer wieder dasselbe BLABLA...
Als ob WIR nicht wüßten, welche Behandlungsmaßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft momentan im Leistungskatalog enthalten sind...!!!
Desweiteren...ist ja schon interessant, daß es in dem vorgenannten Schreiben auch noch einmal " schwarz auf weiß " steht:
" Nicht betroffen von der Begrenzung sind... " ( Leistungen sind aufgeführt ) !
Bin ich so blöd, oder habe ich das richtig verstanden ?
Chirurgische Eingriffe ( PUNKTION und dazugehörige Narkose ) würden weiterhin bezahlt ?
Verordnung von Medikamenten ( Downregulation, Stimulation, Eisprungauslösung ) würden weiterhin bezahlt ?
Dem kann ich nicht ganz folgen...? Hä ?
Und dann noch die blöde Aussage, man sollte sich über die Entwicklung regelmäßg informieren...
Wenn es in der Presse steht, ist doch eigentlich schon alles gelaufen. So ein Blödsinn !!!
Ich könnte schreien!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Verfasst: 30 Jun 2003 11:59
von Fleur
Das ist ja wohl der Witz!
Meinen die denn,nur weil man auf natürlichem Wege nicht schwanger werden kann,dass man dann auch gleich blöd ist?
So habe ich es auch verstanden,dass sie die Chr.Eingriffe übernehmen wollen.
Denke aber mal,der Verfasser dieses Briefes hat sich nur sehr schlecht ausgedrückt!
Danke für deine Bemühungen.
Liebe Grüsse Fleur :wink:

Re: Antwort des Bundesgesundheitsministerium

Verfasst: 30 Jun 2003 12:33
von Andreas
Hi Zauberfee,

schick bitte eine Antwort an Dr. Christina Friede-Mohr.

Erläuterung: das bisherige Gesetz unterscheidet wie folgt:
1) § 27a SGB V: Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft wie IUI, IVF, ICSI
2) § 27 SGB V: Maßnahmen zur Krankenbehandlung = Beseitigung organischer Schäden: Bauchspiegelung, Gebärmutterspiegelung etc.

Während § 27a SGB V (Künstliche Befruchtung) ersatzlos gestrichen werden soll, bleibt § 27 SGB V erhalten. Endometriose, Gebärmutterpolypen, Zysten, Myome, verschlossene Eileiter etc. werden auch weiterhin behandelt, künstliche Befruchtung gibt es aber nicht mehr.

Ich hoffe, daß der Unterschied, den der Gesetzgeber macht, deutlich wurde.

Viele Grüße. Andreas

Re: Antwort des Bundesgesundheitsministerium

Verfasst: 30 Jun 2003 13:12
von Zauberfee
Hallo Andreas !

Null problemo, wird gleich, per Fax, erledigt.
Aber ich muß doch ´mal ganz blöd fragen:
Also ich habe Endometriose ( seit 20 Jahren ). Daraus resultiert verschlossene Eileiter ( die aber leider nicht mehr durchgängig zu machen sind ) und nur noch ein Eierstock, sowie kein Eisprung.
Da blieben mir ja nur Medikamente...
d.h. Downregulation, Stimu, Eizellentnahme und Transfer.
Würde dieses dann bezahlt ?
So verstehe ich das...
Oder liege ich da falsch ?
Vorallem, was sollte, wenn, so ein Quatsch ?
Desweiteren wäre dann " nur " die ICSI selbst durch uns zu tragen ( was für uns eh´ finanziell nicht drin wäre ) ?


Andreas hat geschrieben:Hi Zauberfee,

schick bitte eine Antwort an Dr. Christina Friede-Mohr.

Erläuterung: das bisherige Gesetz unterscheidet wie folgt:
1) § 27a SGB V: Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft wie IUI, IVF, ICSI
2) § 27 SGB V: Maßnahmen zur Krankenbehandlung = Beseitigung organischer Schäden: Bauchspiegelung, Gebärmutterspiegelung etc.

Während § 27a SGB V (Künstliche Befruchtung) ersatzlos gestrichen werden soll, bleibt § 27 SGB V erhalten. Endometriose, Gebärmutterpolypen, Zysten, Myome, verschlossene Eileiter etc. werden auch weiterhin behandelt, künstliche Befruchtung gibt es aber nicht mehr.

Ich hoffe, daß der Unterschied, den der Gesetzgeber macht, deutlich wurde.

Viele Grüße. Andreas

Re: Antwort des Bundesgesundheitsministerium

Verfasst: 30 Jun 2003 13:22
von Andreas
Hi Zauberfee,

ja, Du liegst falsch.

"Also ich habe Endometriose ( seit 20 Jahren ). Daraus resultiert verschlossene Eileiter ( die aber leider nicht mehr durchgängig zu machen sind ) und nur noch ein Eierstock, sowie kein Eisprung."

In Deinem Fall würde ab 1.1.2004 folgendes bezahlt werden:
1) Bauchspiegelungen/Wechseljahrespille zur Beseitigung der Endo
2) Durchgängigmachen der Eileiter
3) Clomifen

Alles, was in Zusammenhang mit der künstlichen Befruchtung bezahlt wird wie Downregulation, Stimu, Eizellentnahme und Transfer, wird ab 1.1.2004 nicht mehr bezahlt.

Bei Clomifen ist Schluß.

Den Brief von Dr. Friede-Mohr bekamen übrigens einige Frauen.

Viele Grüße. Andreas

Re: Antwort des Bundesgesundheitsministerium

Verfasst: 30 Jun 2003 14:09
von Zauberfee
Danke, für die Erklärung...
ich habe es einfach nicht besser gewußt, und eben deshalb so verstanden.
Ist ja verrückt...na ja, was soll man auch dazu sagen.
Habe mir Deinen Tipp zu Herzen genommen, und gleich an die gute Frau zurückgefaxt...
Dazu habe ich mich Deiner Worte bedient ( ist das O.K. ? )...
Folgendes habe ich geschrieben:

Sehr geehrte Frau Dr. Friede-Mohr,

wir danken Ihnen für die Beantwortung unseres Schreiben.
Ihren Erläuterungen ist Folgendes zu entnehmen:

Das bisherige Gesetz unterscheidet wie folgt:
1) § 27 a SGB V: Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft wie IUI,
IVF und ICSI
2) § 27 SBG V: Maßnahmen zur Krankenbehandlung = Beseitigung
organischer Schäden: Bauchspiegelung, Gebärmutter-
spiegelung etc.

Während § 27 a SGB V ( künstliche Befruchtung ) ersatzlos gestrichen werden soll, bleibt " 27 SBG V erhalten.
Endometriose, Gebärmutterpoypen, Zysten, Myome, verschlossene Eileiter etc. werden auch weiterhin behandelt, künstliche Befruchtungen gibt es aber nicht mehr.

Ich hoffe, daß der Unterschied, den der Gesetzgeber macht, deutlich wurde.

Uns ist es unverständlich, daß KRANKHEITEN, die zur Sterilität führen ( und größtenteils nur durch künstliche Befruchtung zu beheben sind ), weiterhin durch die Versichertengemeinschaft getragen werden.
Die Akzeptanz der Krankheiten, welche die Sterilität ausmachen, schließt demzufolge, unserer Meinung nach, u n a b d i n g b a r, die weiterführende Behandlung mit künstlicher Befruchtung mit ein.

Unter diesen Gesichtpunkten bitte ich Sie mir eine konkrete Erklärung zu der Unterscheidung der o.g. beiden Paragraphen zu geben,
und verbleibe

Mit freundlichen Grüssen


Andreas hat geschrieben:Hi Zauberfee,

ja, Du liegst falsch.

"Also ich habe Endometriose ( seit 20 Jahren ). Daraus resultiert verschlossene Eileiter ( die aber leider nicht mehr durchgängig zu machen sind ) und nur noch ein Eierstock, sowie kein Eisprung."

In Deinem Fall würde ab 1.1.2004 folgendes bezahlt werden:
1) Bauchspiegelungen/Wechseljahrespille zur Beseitigung der Endo
2) Durchgängigmachen der Eileiter
3) Clomifen

Alles, was in Zusammenhang mit der künstlichen Befruchtung bezahlt wird wie Downregulation, Stimu, Eizellentnahme und Transfer, wird ab 1.1.2004 nicht mehr bezahlt.

Bei Clomifen ist Schluß.

Den Brief von Dr. Friede-Mohr bekamen übrigens einige Frauen.

Viele Grüße. Andreas

Verfasst: 30 Jun 2003 15:41
von Irene H.
Hallo Andreas

Das Unfruchtbarkeit / Infertilität eine Krankheit ist, wird von der WHO anerkannt, allerdings gilt dieses nicht in Deutschland, deswegen ist es relativ einfach, diesen Paragraphen zu streichen-
das ist doch so richtig?aber eins verstehe ich überhaupt nicht.
wenn es aber in deutschland nicht anerkannt ist, warum muß man dann,
beim spermiogramm diese richtwerte erfüllen?
oder bring ich was durcheinander???

Verfasst: 30 Jun 2003 16:58
von Andreas
@ Zauberfee: aber sicher darfst Du meinen Text verwenden. :-)

@ Irene: der Gesetzgeber erkennt die WHO-Definition "Sterilität = Krankheit" nicht an. Bei den Spermiogrammgrenzwerten beruft sich der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen aber auf die WHO. Zitieren, wie es einem paßt. :-)

Aber, die WHO-Sterilitätsdefinition hat nicht nur Vorteile. Das habe ich bei "Zahlen und Fakten" mal geschrieben.

Viele Grüße. Andreas

Verfasst: 30 Jun 2003 17:07
von Irene H.
andreas..danke! :)

Verfasst: 30 Jun 2003 18:44
von Andreas
Aber bitte, Irene. :-) Andreas