Antwort des Bundesgesundheitsministerium
Verfasst: 30 Jun 2003 11:50
Hallo Zusammen !
Diesen Schreiben haben wir heute, per Post, erhalten:
Sehr geehrte Eheleute .....,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 12.05.2003, das mit vom Bundeskanzleramt zuständigkeitshalber zugeleitet wurde.
Nach geltender Rechtslage ( § 27 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - ) haben Versicherte Anspruch auf medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Diese müssen aus ärtzlicher Sicht erforderlich sein. Die Erforderlichkeit ist gegeben, wenn herkömmliche Behandlungsmaßnahmen - z.B. alleinige hormonelle Stimulation, Fertilisationsoperation - nicht oder nicht mehr erfolgversprechend sind. Als künstliche Befruchtung sind alle medizinischen Maßnahmen anzusehen, mit denen eine Schwangerschaft nicht auf natürlichem Wege, sondern durch Einsatz von der Wissenschaft speziell entwickelter Verfahren herbeigeführt wird. Dazu gehören die Insemination, der intratubare Gametentransfer und die In-vitro-Fertilisation. Der medizinisch erforderliche Leistungsumfang ist in den Richtlinien des Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB V festgelegt.
Im Rahem der derzeitigen Arbeiten am Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Gesundheitssystems ( GMG ) ist vorgesehen, die künstliche Befruchtung mit Wirkung vom 1. Januar 2004 aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung herauszunehmen.
Medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sind originär keine krankheitsbedingten Maßnahmen, sondern gehören in erster Linie zur persönlichen Lebensplanung der Versicherten. Sie sollen künftig ausschließlich auf der eigenverantwortlichen Entscheidung der Versicherten zur Finanzierung dieser Leistungen beruhen. Eine Finanzierung aus Steuermitteln lässt sich nach cem gegenwärtigen Stand der Beratungen zurzeit nicht umsetzen.
Nicht betroffen von der Begrenzung sind Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, die als Krankenbehandlung nach § 27 SGB V anzusehen sind ( z.B. chirurgische Eingriffe, Verordnung von Medikamenten, psychotherapeutische Behandlung ).
Durch die Begrenzung des Leistungsanpruchs bei künstlicher Befruchtung wird die gesetzliche Krankenversicherung jährlich um ca. 142,5 Mio. € entlastet.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit dem geplanten Entwurf des GMG auch die Streichung bzw. Umfinanzierung weiterer sog. versicherungsfremder Leistungen vorgesehen ist. Die Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten soll durch die Herausnahme von Leistungen, die keinen Bezug zu einer Krankheit haben oder allein aus gesellschaftspolitischen oder familienpolitischen Gründen wünschenswert sind, entlastet werden.
Da sich das Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz im Entwurfsstadium befindet, lässt sich noch nicht absehen, wie die Reform im Detail umgesetzt wird. Ich bitte Sie, die weitere Entwicklung abzuwarten und kann Ihnen seitens des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung nur empfehlen, sich regelmäßig über die Presse oder die web-Seite ( www.bmgs.de ) über die aktuelle Entwicklung zu informieren.
Mit freundlichen Grüssen
Im Auftrag
Dr. Christina Friede-Mohr
Also ehrlich...immer wieder dasselbe BLABLA...
Als ob WIR nicht wüßten, welche Behandlungsmaßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft momentan im Leistungskatalog enthalten sind...!!!
Desweiteren...ist ja schon interessant, daß es in dem vorgenannten Schreiben auch noch einmal " schwarz auf weiß " steht:
" Nicht betroffen von der Begrenzung sind... " ( Leistungen sind aufgeführt ) !
Bin ich so blöd, oder habe ich das richtig verstanden ?
Chirurgische Eingriffe ( PUNKTION und dazugehörige Narkose ) würden weiterhin bezahlt ?
Verordnung von Medikamenten ( Downregulation, Stimulation, Eisprungauslösung ) würden weiterhin bezahlt ?
Dem kann ich nicht ganz folgen...? Hä ?
Und dann noch die blöde Aussage, man sollte sich über die Entwicklung regelmäßg informieren...
Wenn es in der Presse steht, ist doch eigentlich schon alles gelaufen. So ein Blödsinn !!!
Ich könnte schreien!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Diesen Schreiben haben wir heute, per Post, erhalten:
Sehr geehrte Eheleute .....,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 12.05.2003, das mit vom Bundeskanzleramt zuständigkeitshalber zugeleitet wurde.
Nach geltender Rechtslage ( § 27 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - ) haben Versicherte Anspruch auf medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Diese müssen aus ärtzlicher Sicht erforderlich sein. Die Erforderlichkeit ist gegeben, wenn herkömmliche Behandlungsmaßnahmen - z.B. alleinige hormonelle Stimulation, Fertilisationsoperation - nicht oder nicht mehr erfolgversprechend sind. Als künstliche Befruchtung sind alle medizinischen Maßnahmen anzusehen, mit denen eine Schwangerschaft nicht auf natürlichem Wege, sondern durch Einsatz von der Wissenschaft speziell entwickelter Verfahren herbeigeführt wird. Dazu gehören die Insemination, der intratubare Gametentransfer und die In-vitro-Fertilisation. Der medizinisch erforderliche Leistungsumfang ist in den Richtlinien des Bundesausschusses nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 SGB V festgelegt.
Im Rahem der derzeitigen Arbeiten am Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Gesundheitssystems ( GMG ) ist vorgesehen, die künstliche Befruchtung mit Wirkung vom 1. Januar 2004 aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung herauszunehmen.
Medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft sind originär keine krankheitsbedingten Maßnahmen, sondern gehören in erster Linie zur persönlichen Lebensplanung der Versicherten. Sie sollen künftig ausschließlich auf der eigenverantwortlichen Entscheidung der Versicherten zur Finanzierung dieser Leistungen beruhen. Eine Finanzierung aus Steuermitteln lässt sich nach cem gegenwärtigen Stand der Beratungen zurzeit nicht umsetzen.
Nicht betroffen von der Begrenzung sind Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, die als Krankenbehandlung nach § 27 SGB V anzusehen sind ( z.B. chirurgische Eingriffe, Verordnung von Medikamenten, psychotherapeutische Behandlung ).
Durch die Begrenzung des Leistungsanpruchs bei künstlicher Befruchtung wird die gesetzliche Krankenversicherung jährlich um ca. 142,5 Mio. € entlastet.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass mit dem geplanten Entwurf des GMG auch die Streichung bzw. Umfinanzierung weiterer sog. versicherungsfremder Leistungen vorgesehen ist. Die Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten soll durch die Herausnahme von Leistungen, die keinen Bezug zu einer Krankheit haben oder allein aus gesellschaftspolitischen oder familienpolitischen Gründen wünschenswert sind, entlastet werden.
Da sich das Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz im Entwurfsstadium befindet, lässt sich noch nicht absehen, wie die Reform im Detail umgesetzt wird. Ich bitte Sie, die weitere Entwicklung abzuwarten und kann Ihnen seitens des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung nur empfehlen, sich regelmäßig über die Presse oder die web-Seite ( www.bmgs.de ) über die aktuelle Entwicklung zu informieren.
Mit freundlichen Grüssen
Im Auftrag
Dr. Christina Friede-Mohr
Also ehrlich...immer wieder dasselbe BLABLA...
Als ob WIR nicht wüßten, welche Behandlungsmaßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft momentan im Leistungskatalog enthalten sind...!!!
Desweiteren...ist ja schon interessant, daß es in dem vorgenannten Schreiben auch noch einmal " schwarz auf weiß " steht:
" Nicht betroffen von der Begrenzung sind... " ( Leistungen sind aufgeführt ) !
Bin ich so blöd, oder habe ich das richtig verstanden ?
Chirurgische Eingriffe ( PUNKTION und dazugehörige Narkose ) würden weiterhin bezahlt ?
Verordnung von Medikamenten ( Downregulation, Stimulation, Eisprungauslösung ) würden weiterhin bezahlt ?
Dem kann ich nicht ganz folgen...? Hä ?
Und dann noch die blöde Aussage, man sollte sich über die Entwicklung regelmäßg informieren...
Wenn es in der Presse steht, ist doch eigentlich schon alles gelaufen. So ein Blödsinn !!!
Ich könnte schreien!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!