Verfassungsklage gegen § 27a SGB V: Sterilität als Krankheit

Aktionen, (Leser-) Briefe, TV-Beiträge als Downloads, etc.
Benutzeravatar
Jobsis
Rang3
Rang3
Beiträge: 2462
Registriert: 31 Mai 2003 19:15

Beitrag von Jobsis »

Ella hat geschrieben:Hallo!
Mit Gaby von Wunschkind e.V. hat Dr. Temme aus Berlin Kontakt aufgenommen. Er hat einiges vor, um Kiwu stärker in die Öffentlichkeit zu bringen und die neue Regelung zu bekämpfen. U.a. hat er eine Medienberaterin, plant einen Aktionstag etc. Er hat auch einen Anwalt genommen, Dr. von Langsdorf Hier ein Auszug aus einer Mail von GAby: "Rechtschutzversicherungen würden auch zahlen und er würde sich auch auf andere Kostenmodelle einlassen - er hat wohl gerade auch eine Mandantin ohnen Bezahlung nur für Publicity vertreten. Wäre dann zu überlegen, aber wir sollen die finanziellen Probleme erstmal außen vor lassen - sagt er - sondern erstmal Paare sammeln. Er ist wohl auch Spezialist auf dem Gebiet und vertritt sonst die Ärzte - ist also auf Ballhöhe. Man kann im net seine Seite anschauen unter eep-law.de oder medizinrecht.de." Also, ich würde die bitten, für die so eine Sammelklage prinzipiell in Frage kommt, sich erst mal bei Gaby Ziegler (ziegler911@aol.com) zu melden und so den Kontakt herzustellen. Zusammen könnte man evt. doch mehr erreichen. Wobei Carsten& Astrid sowie Zuckerhuhn natürlich keineswegs von ihren Schritten abgebracht werden sollen ;)
Liebe Grüße,
Birgit
Bitte für die Sammelklage folgende e-mail-Adresse benutzen:

Sammelklage04@web.de

diese haben wir auch auf der Wunschkind-HP angegeben.
Wäre toll, wenn wir einige zusammen bekämen
Liebe Grüsse, <img src="http://www.cheesebuerger.de/images/midi ... h/a010.gif">
Jobsis
Bild-
Bild
- - - - - - - - - - - - - - - - -
Zu dem, der warten kann, kommt alles mit der Zeit
Adina
Rang0
Rang0
Beiträge: 72
Registriert: 20 Nov 2002 09:50

Beitrag von Adina »

Hallo!
Ich muss mich nun auch melden, ich finde es toll, dass es noch echte Kämpfer gibt. Wir haben unsen Jan durch ICSI bekommen, 2002 hat die Kasse ja noch bezahlt.
Wir würden die Aktion gerne aktiv unterstützen, haben uns auch schon bei der Sammelklage-aktion eingklinkt.
Ich wünsche Zuckerhuhn und Carsten&Astrid viel Glück und viel Ausdauer weiter so. Adina
Benutzeravatar
Uta1977
Rang0
Rang0
Beiträge: 124
Registriert: 23 Mai 2003 10:44

Beitrag von Uta1977 »

Nur noch mal zum Verständnis:

- Bei der E-Mail Liste geht es ersteinmal um das Sammeln von allen, die sich einer Sammelklage anschliessen würden

- Die finanzielle Seite steht erst an zweiter Stelle und Rechtschutzversicherungen tragen auch die Kosten insofern sich die Klage nicht über Publicity als "Exempel" finanzieren sollte (sorry das ich mir solche Gedanken um diese Seite mache, aber ich habe zwar eine Rechtschutzversicherung, aber die mittleren Kosten welche Zuckerhut aufführte würden unser Budget weit sprengen...)

- Die "offizielle" Foren-Mail-Adresse für die Klage lautet Sammelklage04@web.de

Habe ich das soweit richtig aus den Postings entnommen ?

Sonnige Grüsse, Uta
Leben ist das, was passiert, während wir auf die Erfüllung unserer Träume und Wünsche warten !

*** Sternchen - Abschied in der 10 SSW am 15.02.2007 ***

Wenn die Sonne des Lebens untergeht leuchten die Sterne der Erinnerung

Irgendwo in finsterer Nacht, scheint ein Stern in all seiner Pracht - er scheint für mich - für all mein Leid,spendet mir Trost und Geborgenheit
stockdbi
Rang0
Rang0
Beiträge: 7
Registriert: 22 Apr 2003 09:42

Beitrag von stockdbi »

Hallo,

auch auf die Gefahr hin, dass Folgendes hier im Forum schon mal geschrieben wurde, tue ich es trotzdem. Es geht einerseits um die Tatsache, dass Sterilität eine Krankheit und andererseits die Kiwu-Behandlung eine Heilbehandlung darstellt. Beides könnte im Rahmen eines möglichen Klageverfahrens wichtig werden:

- Der Begriff der Heilbehandlung umfasst alle Eingriffe und andere Behandlungen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes zu dem Zweck angezeigt sind und vorgenommen werden, Krankheiten, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störungen zu verhüten, zu erkennen, zu heilen oder zu lindern. Diese Definition entspricht der Rechtsprechung des BSG und des BGH. -> also stellt Kiwu-Behandlung doch wohl eindeutig eine Heilbehandlung dar, wenn Sterilität eine Krankheit, Leiden, Körperschäden, körperliche Beschwerden oder seelische Störung darstellt (der „gesunde“ Menschenverstand sagt das zwar sofort, aber „das Recht“ auch?) ->

- In der Rechtsprechung des BGH, des BSG und des BFH setzt der Begriff der Krankheit einen anormalen, regelwidrigen Zustand voraus. Der Begriff der Krankheit erschöpft sich darin jedoch nicht. Wesentlich für das Vorliegen einer Krankheit ist vielmehr auch die Auffassung der Gesellschaft und der jeweiligen Rechtskultur, die regelwidrige körperliche (geistig, seelische) Zustände oder Erscheinungen in einer Umständen dem geschichtlichen Wandel unterworfenen Weise unterschiedlich bewertet. Entscheidend für die Annahme einer Krankheit ist, ob es sich um einen allenfalls als missliebig anzusehenden Zustand handelt (z.B. Falten oder Fettschürze) oder um einen anormalen Zustand, der Störungen oder Behinderungen in der Ausübung normaler psychischer oder körperlicher Funktionen von solchem Gewicht zur Folge hat, dass er nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf. Die Zeugungsunfähigkeit ist eine solche Krankheit. Denn ein an Zeugungsunfähigkeit leidender Mensch ist seinen normalen biologischen Funktionen beraubt und dadurch an der Entfaltung seiner Persönlichkeit in einem Umfang gehindert, der nach den in der Rechtsgemeinschaft bestehenden, durch gesetzliche Wertentscheidungen geprägten Überzeugungen nicht als bloße , wenn auch negative, Normabweichung anzusehen ist, sondern für den Betroffenen einen krankhaften Zustand darstellt.

- Durch die künstliche Befruchtung der Eizellen mit den Spermien wird zu einem (genetisch) gemeinsamen Kind verholfen. Damit werden die Folgen des anormalen körperlichen Zustands, nämlich seine Unfähigkeit, auf natürlichem Wege ein Kind zu zeugen, überwunden. Nicht erforderlich ist, dass eine Krankheit dauerhaft geheilt wird bzw. dass ein anormaler körperlicher Zustand endgültig beseitigt und der natürliche biologische Zustand hergestellt wird. Für eine Heilbehandlung genügt ein Tun, das auf Abschwächung, partielles oder völliges Unterbinden einer Ersatzfunktion für ein ausgefallenes Organ gerichtet ist. Für die Erfüllung der Merkmale des Begriffs einer Heilbehandlung ist auch nicht von Bedeutung, dass eine durch künstliche Befruchtung herbeigeführte Schwangerschaft (ebenso wie eine auf natürlichem Wege eingeleitete Schwangerschaft) nicht vom Arzt beherrscht und beendet werden kann. Heilbehandlung ist allein die Überwindung der Zeugungsunfähigkeit.

- Fundstellen: zur Empfängnisunfähigkeit einer verheirateten Frau als Krankheit vgl. BGH v. 17.12.1986, Az. IV a ZR 78/85; BGHZ 99, S. 228, sowie BSG v. 28.4.1967, Az. 3 RK 12/65, BSGE 26, S. 240; v. 13.2.1975, 3 RK 68/73, BSGE 39, S. 167; v. 12.11.1985, 3 RK 48/83, BSGE 59, S. 119 und v. 8.3.1990, 3 RK 24/89, BSGE 66, S. 248;

Ansonsten (u.a. zur Zeugungsunfähigkeit des Mannes als Krankheit) sind Fundstellen und des o.g. Textes vor allem: FG Düsseldorf v. 11.8.2003, Az. 7 K 3527/02 E, DStRE 6/2004, S. 317 und BFH v. 18.6.1997, Az. III R 84/96, BStBl. II S. 805, DStRE 1997, S. 993.
Es ging darum, ob Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung eines verheirateten Ehepaares als außergewöhnliche Belastung i.S. des EStG anzusehen sind.
Ergebnis: SIE SIND ES!!


Ich hoffe, dass dies ein wenig hilft und Mut macht, sowie zur Aufklärung beiträgt, dass die Chancen einer Klage gar nicht schlecht stehen. Außerdem werden da doch zahlreiche Argumentationsketten sichtbar.

Gruß,
Dominik
Benutzeravatar
Wendy
Rang0
Rang0
Beiträge: 155
Registriert: 06 Jan 2004 14:56

Beitrag von Wendy »

Hi zusammen,

werde noch diskutieren, ob wir uns der Sammelklge anschließen, die ich eine ausgezeichnete Idee finde.

Ich habe noch etwas gefunden, was vielleicht ein uralter Hut ist, aber zu dem Thema paßt.

Martin Spiewak schreibt in seinem Buch "Wie weit gehen für ein Kind?":

"Schon 1983 verurteilte das Sozialgericht in Gelsenkirchen eine Krankenkasse dazu, die Kosten einer IVF zu übernehmen. Wenn schon Abtreibung und Sterilisation auf Krankenschein möglich sind, sagten die Richter, dann muß der Staat erst recht "dem natürlich und grundgesetzlich geschützten Kinderwunsch einer Versicherten Rechnung tragen.""

Nachzulsen auf Seite 75 in dem Buch unterer Absatz. Quellenangaben gibt es keine in dem Buch. GGfs. könnte man Spiewak kontaktieren, um mehr über das Urteil heraus zu bekommen. Ich glaube Gaby hat da die Kontakte.

Viele Grüße
Wendy
mogugger
Rang0
Rang0
Beiträge: 5
Registriert: 25 Dez 2004 07:58

wie weit ist die verfassungsklage fortgeschritten ?

Beitrag von mogugger »

hallo allerseits,
würde mich gerne der verfassungsklage anschliessen.
wie ist der aktuelle stand ?
gruß mogugger
andrea72
Rang3
Rang3
Beiträge: 2901
Registriert: 06 Feb 2002 01:00

Beitrag von andrea72 »

Hallo zusammen,

finde es klasse was ihr macht. Weiterhin viel Kraft und Elan.

Und spenden würde ich auch was !!!

Habe selber schon mal dran gedacht, denn das BVG hat ja auch schon mal
entschieden d. Familien mehr entlastet werden müssen. Also wir wollen ja
alle Familie werden. Ok ist etwas an den Haaren herbei gezogen. :wink:

Also wenn es konkret wird einfach bitte PN, denn bin etwas im Stress,
da wir wahrscheinl. bauen. Aber was ich geben kann bekommt ihr !!!
*dd*
lg
lg Andrea
Warten aufs Geschwisterchen, 2006 (3 MA's)
1.ICSI März neg, biochem. ss
1. Kryo Mai neg.
GMS Juli
2. Kryo Okt. neg.
3.Kryo Dez.neg.

2. ICSI Dez.2010 ELSS

Nächste ICSI Juni 11 neg.
andrea72
Rang3
Rang3
Beiträge: 2901
Registriert: 06 Feb 2002 01:00

Beitrag von andrea72 »

:oops: soll ich mich bei der E-Mail melden???

na dann mach ich das mal.

lg
lg Andrea
Warten aufs Geschwisterchen, 2006 (3 MA's)
1.ICSI März neg, biochem. ss
1. Kryo Mai neg.
GMS Juli
2. Kryo Okt. neg.
3.Kryo Dez.neg.

2. ICSI Dez.2010 ELSS

Nächste ICSI Juni 11 neg.
Benutzeravatar
Michael
Rang0
Rang0
Beiträge: 177
Registriert: 23 Apr 2003 17:29

Beitrag von Michael »

@Zuckerhuhn:
"b) Anwaltskosten (Anwaltszwang !): Hier richten sich die Kosten nach dem
Streitwert. Dieser beträgt mindestens € 4000,-. Festlegung per Streitwertbe-
schluss des Gerichts."

Wo hast Du dass denn her?
Hier: http://www.verfassungsbeschwerde.de/merkblatt.html
steht etwas vollkommen anderes... Wenn man sich also genug mit der Materie auseinandersetzt, dann kann man durchaus selbst Verfassungsbeschwerde einlegen. Klar, ohne Anwalt verrennt man sich schnell und macht unnötige Fehler, aber grundsätzlich geht es schon OHNE Anwalt ;)
Die Festlegung eines Streitwertes, bei der Verteidigung von Grundrechten wäre Hirnrissig... wieviel Euro ist unsere Freiheit wert? Eben, dass kann schon aufgrund des gesunden Menschenverstandes SO nicht stimmen...
Auf der Webseite des Bundesverfassungsgerichts steht folgendes:
Die Verfassungsbeschwerde

Jeder, der sich durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt fühlt, kann eine Verfassungsbeschwerde erheben. Sie kann sich gegen die Maßnahme einer Behörde, gegen das Urteil eines Gerichts oder gegen ein Gesetz richten.

Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung. Sie ist anzunehmen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, wenn die geltend gemachte Grundrechtsverletzung besonderes Gewicht hat oder wenn der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht. Über diese Annahmevoraussetzungen hat das Bundesverfassungsgericht vor einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde selbst zu befinden.

Die Verfassungsbeschwerde ist in der Regel erst zulässig, nachdem die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer die sonst zuständigen Gerichte erfolglos angerufen hat. Verschiedene Einlegungsfristen sind zu beachten. Die Verfassungsbeschwerde muß schriftlich eingereicht und begründet werden. Es besteht kein Anwaltszwang. Das Verfahren ist kostenlos. In Mißbrauchsfällen kann eine Gebühr bis 2.600,- Euro auferlegt werden.

Das Bundesverfassungsgericht prüft nur die Einhaltung der Grundrechte. Die Beurteilung sonstiger Rechtsfragen und die Feststellung von Tatsachen obliegt allein den übrigen Gerichten. Sofern dabei keine Grundrechte verletzt wurden, ist das Bundesverfassungsgericht an diese Entscheidungen gebunden.

In der Zeit von 1951 bis 2001 sind beim Bundesverfassungsgericht 136.622 Anträge eingegangen. Darunter waren 131.445 Verfassungsbeschwerden. Sie wurden ganz überwiegend nicht zur Entscheidung angenommen. Nur 3.268 Verfassungsbeschwerden waren erfolgreich. Das sind 2,5%. Trotz dieser geringen Zahl ist die Verfassungsbeschwerde ein bedeutender Rechtsbehelf. Eine stattgebende Entscheidung kann Wirkungen haben, die weit über den Einzelfall hinausreichen.

Wir versuchen den Weg der Verfassungsbeschwerde gerade selbst zu gehen um die Erhöhung der Pflegeversicherung für Kinderlose zu kippen.
rebella67
Rang5
Rang5
Beiträge: 13586
Registriert: 10 Jan 2002 01:00

Beitrag von rebella67 »

Ich persönlich kann zu dem Thema Anwalt nur beitragen, daß ich schon zweimal einen Prozeß (anderer Art) verloren habe, weil der Anwalt Fehler gemacht hat, die mir nicht passiert wären. Daher kann es sich auch ohne Anwalt lohnen.
Liebe Grüße, Rebella
------------------------------------------
Antworten

Zurück zu „Gesundheitsreform und Versorgungsstrukturgesetz“