Aktuelles Urteil-Entgeltfortzahlung bei künstlicher Befrucht
Verfasst: 22 Dez 2004 12:48
Aktuelles Urteil-Entgeltfortzahlung bei künstlicher Befruchtung
Arbeitnehmer sind nur bis zu einem gewissen Grad zu Entgeltfortzahlungen bei einer künstlichen Befruchtung verpflichtet. So entschied es das Arbeitsgericht in Herne.
Eine Arbeitnehmerin in einer Teppichfabrik hatte sich zum wiederholten Male einer künstlichen Befruchtung unterzogen. Bisher waren 4 Versuche erfolglos geblieben. Die Krankenkasse der Arbeitnehmerin übernahm auch die Kosten für den 5. Versuch, weil eine positive medizinische Prognose vorlag. Die Arbeitnehmerin war nach dem Versuch der Befruchtung 3 Wochen lang arbeitsunfähig krankgeschrieben. Für diesen Zeitraum verlangte sie Lohnfortzahlung von ihrem Arbeitgeber. Dieser hatte die Lohnfortzahlung in den vorangegangenen Fällen zwar gezahlt, weigerte sich aber dieses Mal.
Der Klage der Arbeitnehmerin auf Lohnfortzahlung vor dem Arbeitsgericht Herne wurde nicht stattgegeben. Das Gericht war der Meinung, dass die Arbeitsunfähigkeit durch die Arbeitnehmerin selbst verursacht wurde und daher der Arbeitgeber nicht zahlen müsse. Es bestehe ?keine Einstandspflicht, wenn ein Arbeitnehmer den regelwidrigen Zustand seines Körpers beseitigen will und dabei eine Arbeitsunfähigkeit in Kauf nimmt?.
Arbeitsgericht Herne; Urteil vom 08.07.2004; Aktenzeichen: 4 Ca 416/04
https://michel-peter.profiseller.de/
Arbeitnehmer sind nur bis zu einem gewissen Grad zu Entgeltfortzahlungen bei einer künstlichen Befruchtung verpflichtet. So entschied es das Arbeitsgericht in Herne.
Eine Arbeitnehmerin in einer Teppichfabrik hatte sich zum wiederholten Male einer künstlichen Befruchtung unterzogen. Bisher waren 4 Versuche erfolglos geblieben. Die Krankenkasse der Arbeitnehmerin übernahm auch die Kosten für den 5. Versuch, weil eine positive medizinische Prognose vorlag. Die Arbeitnehmerin war nach dem Versuch der Befruchtung 3 Wochen lang arbeitsunfähig krankgeschrieben. Für diesen Zeitraum verlangte sie Lohnfortzahlung von ihrem Arbeitgeber. Dieser hatte die Lohnfortzahlung in den vorangegangenen Fällen zwar gezahlt, weigerte sich aber dieses Mal.
Der Klage der Arbeitnehmerin auf Lohnfortzahlung vor dem Arbeitsgericht Herne wurde nicht stattgegeben. Das Gericht war der Meinung, dass die Arbeitsunfähigkeit durch die Arbeitnehmerin selbst verursacht wurde und daher der Arbeitgeber nicht zahlen müsse. Es bestehe ?keine Einstandspflicht, wenn ein Arbeitnehmer den regelwidrigen Zustand seines Körpers beseitigen will und dabei eine Arbeitsunfähigkeit in Kauf nimmt?.
Arbeitsgericht Herne; Urteil vom 08.07.2004; Aktenzeichen: 4 Ca 416/04
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