Ausführung Embryonenschutzgesetz

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Chrischn
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Ausführung Embryonenschutzgesetz

Beitrag von Chrischn »

Der unaufgelöste Widerspruch zwischen § 218 und dem Embryonenschutzgesetz und die Leugnung natürlicher Gesetzmäßigkeiten der Lebensentstehung, nämlich der natürlichen Selektion
Die Diskussion um das therapeutische Klonen ist verständlich aber ineffektiv; der Weg dorthin ist bereits beschritten und ist , wie beschrieben, in Großbritannien staatlich erlaubt.

Wichtiger ist es, eine internationale einheitliche Ethik der absoluten Verbotstatbestände



zu schaffen. Es darf nicht zur serienweisen "Herstellung derer kommen, die nie geboren werden sollen, zur Erhaltung derer, die nie sterben wollen" (U. Lüke). Es wäre absurd, neue (gesunde) junge Menschen entstehen zu lassen, um sie dann als Ersatzteillager alter (kranker) Menschen zu zerlegen.

Teile unserer Gesellschaft erregen sich zwar augenblicklich über therapeutisches und reproduktives Klonen oder über die Präimplantationsdiagnostik und die damit verbundene "Selektion" bzw. zweckgerichtete Nutzung menschlichen Lebens, sie sind aber im Kern vollständig einverstanden bzw. nicht im geringsten irritiert, was andere sogar finale Selektionsverfahren menschlichen Lebens angeht:

Die "Pille danach" zur Einnistungsverhinderung = Abtötung der Blastozyste,
die "Spirale" zur Einnistungsverhinderung = Abtötung der Blastozyste,
die ca. 130.000 Abtreibungen in Deutschland/ Jahr (ohne Begrenzung des foetalen Alters!) und
die Pränataldiagnostik auf Fehlbildungen beim Fetus, die in vielen Fällen nur auf die Indikationsstellung zur Abtreibung hinausläuft.

Ein und dasselbe Rechtsgut wird einmal schützenswert eingestuft (vor den Anliegen der Wissenschaft, bzw. vor den berechtigten Interessen eines Kinderwunschpaares) zum anderen zum verfügbaren abtötbaren Objekt erklärt
(oft wenn auch nicht immer zur Entlastung der ewig Nachlässigen und Selbstverantwortungslosen von den Folgen ihres Tuns) bzw. ihm gar keine wahrnehmbare Existenz zugebilligt:

("Mein Bauch gehört mir"-Bewegung der Abtreibungsbefürworterinnen).

Diese fehlende Logik entspringt aus dem Mangel an einer realistischen, die Naturgesetze berücksichtigenden ethisch verbindlichen Antwort auf die Frage nach dem Beginn menschlichen Lebens und damit dem Beginn seiner absoluten Schutzwürdigkeit.

Um deren Beantwortung drücken sich gesellschaftlich Verantwortliche und Politiker in Deutschland.

Während einerseits mit großem Aufwand um das Leben eines in der 24. SSW Frühgeborenen mit allen Mitteln gekämft wird, kann ein anderer ebenso alter Fetus abgetrieben, abgetötet werden -möglicherweise weil er Fehlbildungen hat, was zu seelischer Belastung / Erkrankung der Mutter führt/ führen könnte, möglicherweise nur weil eine (in den meisten Fällen in Frage zu stellende ) Gesundheitsgefährdung der Mutter behauptet wird.

Die Berufsordnung für Ärzte gibt zwar vor, daß kein Arzt zur Mitwirkung an der assistierten Befruchtung, einer medizinischen Standardmethode, verpflichtet werden darf. Auf der anderen Seite macht sich ein Arzt strafbar, der bei Schwangeren ab 35 Jahren nicht auf die auf Abtreibung zielende Pränataldiagnostik hinweist.

Während im ESchG schon der Einzeller im Syngamiestadium absolut geschützt wird, wird im § 218 jedem Kind im Mutterleib ein nur relativer, im Grund immer unterlaufbarer Schutz, gewährt.

Ist jede totipotente Zelle mit einem doppeltem menschlichen Chromosomensatz (das Syngamiestadium des ESchG) ein menschliches und somit zu schützendes Wesen?

Ab wann entwickelt sich ein Embryo nicht mehr zum Menschen sondern schon als Mensch ?

Erlaubt ist im § 218 die Abtötung des Fetus im Mutterleib, wenn sein Leben mit den Interessen der "Mutter" in Konflikt gerät, wenn die "Mutter" diese Abtötung will. Dieser Fetus ist für jeden erkennbar ein kleines menschliches Wesen mit beginnenden menschlichen Reaktionen. Es tritt in Interaktion zu seiner Mutter.

Er ist von der Natur zugelassenes Leben.

Die Natur ermöglicht ihm durch die Einnistung individuelle als menschliche erkennbare Existenz zu entwickeln.

Verboten ist im Embryonenschutzgesetz das Verwerfen von Syngamiestadien, Zweizellern, Vierzellern, Achtzellern, Morulae, Blastozysten in Kultur (die aber bedenkenlos mit der "Pille danach" oder der "Spirale" abgetötet werden ) obwohl in nahezu allen Staaten akzeptiert .

Nicht einmal den Kinderwunschpaaren, die Leben geben wollen läßt man diesbezüglich ihr Selbstbestimmungsrecht, das der abtreibungswilligen Frau, die Leben nehmen will, zugestanden wird.

Diese nicht eingenisteten Präembryonen/ Embryonen haben möglicherweise die Potenz zur Entwicklung menschlichen Lebens, letztendlich sind sie aber von der Natur noch nicht verbindlich zugelassenes Leben, sind Versuche zum Leben.

Je weiter ein Präembryo/ Embryo sich jedoch entwickelt, desto größer seine Chance zu menschlichem Leben zu werden. Bestenfalls jedes dritte Vorkernstadium hat die Potenz der Entwicklung zur Blastozyste, nur jede dritte Blastozyste hat die Fähigkeit zur Einnistung. Die Auswahl unter den Vorkernstadien muß in Ermangelung von feststellbaren Vitalitätskriterien im Grunde willkürlich erfolgen. Am besten wäre Auswahl im Blastozystenstadium nach erfolgter Präimplantationsdiagnostik, dann Transfer einer oder zweier Blastozysten und Kryokonservierung der anderen verbliebenen Blastozysten.

Vgl. News September 1999 (http://www.ivf-programm.de/news1999/news09.htm)

In Deutschland dürfen in einem IVF-Versuch nur drei Vorkernstadien zu Embryonen weiterwachsen., die anderen sind zu verwerfen oder einzufrieren.Oft verwirft man in Ermangelung zuverlässiger Auswahlkriterien gerade die Vorkernstadien, die die Natur zu menschlichem Leben werden lassen will. Transferiert werden dann total chancenlose "Embryonen".

Der in der Präimplantationsdiagnostik als krank erkannte Embryo muß transferiert werden, wächst er an, darf er später abgetrieben werden!

Diese deutsche gesetzlich festgeschriebene Ignoranz bezüglich der natürlichen Vorgänge bei der Fortpflanzung entzieht den Kinderwunschpaaren die Verfügung über ihr Keimmaterial, nimmt vielen Kinderwunschpaaren die Chance zum eigenen Kind, insbesondere älteren Frauen, kostet durch fehlgeschlagene Behandlungen Unsummen Geldes der Krankenkassen oder der Patienten, belastet die Frauen mit einem höheren Mehrlingsrisiko, wenn sie eine ausreichende Chance zur Schwangerschaft haben wollen.

Fazit:

Wenn man die Abtreibung von menschlichem Leben aus dem Mutterleib , einen auf Tötung abzielenden Vorgang, straffrei setzt, Verfahren, die auf eine solche Tötung im ungünstigen Falle abzielen (Pränataldiagnostik) und Verhütungsmethoden zuläßt, die die Abtötung von Blastozysten in großem Stil bedeuten, gibt es keine nachvollziehbaren Argumente, Embryonenauswahl im Blastozystenstadium, Präimplantatinsdiagnostik und ggf. therapeutisches Klonen, allesamt auf Entstehung von menschlichem Leben bzw. Erhaltung von menschlichen Leben abzielende Vorgänge als Straftaten zu werten, wie dies in Deutschland geschieht.

Man kann nicht von der Natur angenommenes sich entwickelndes menschliches Leben (das Kind im Mutterleib) nur sehr relativ in seiner Existenz absichern, von der Natur unternommene Versuche zu menschlichem Leben (frühe nicht implantierte embryonale Entwicklungsstadien) als absolut schutzwürdig erklären.

Man kann nicht der Abtreibungswilligen Verfügungsrecht über ihr Kind zugestehen, dem Kinderwunschpaar Verfügungsrecht über seine Präembryonen entziehen, wo ihr Bestreben doch auf Leben schenken hinausläuft.

Auch das Bestreben ein gesundes Kind zu bekommen, steht in keinerlei Widerstreit zur selbstverständlichen Akzeptanz und Unterstützung vorhandenen kranken und behinderten Lebens.

Da aus jedem Gebrauch auch Mißbrauch entstehen kann, ist eine angemessene Gesetzgebung möglichst übernational unverzichtbar.
Viele Grüße
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** 11.07.2021 - klein-putz ist schon 20 Jahre alt! **
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