Folgender Artikel wurde vom Klinikum Darmstadt veröffentlicht:
Die Problematik der Frau über 40
Das Alter der Frau ist ohne Zweifel ein limitierend Faktor hinsichtlich des Erfolges einer Sterilitätstherapie. Nach _27a SGB V umfassen die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen die künstliche Befruchtung, wenn nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. Der Bundesausschuß ("Richtlinien über künstliche Befruchtung"; Deutsches Ärzteblatt, Nov. 1990) präzisiert hier weiter, daß eine künstliche Befruchtung nicht jenseits des vollendeten 40. Lebensjahres durchgeführt werden soll. Nach positivem ärztlichem Gutachten hinsichtlich einer Erfolgswahrscheinlichkeit ist jedoch auch eine Kostenübernahme zwischen dem 41. und dem vollendeten 45. Lebensjahr möglich. Diese Regelung berücksichtigt den biologischen und medizinischen Tatbestand, daß eine Frau zwischen 41 und 45 Jahren durchaus noch über eine ausreichende funktionelle Reserve des Ovars verfügen kann und somit relativ zum chronologischen Alter "reproduktionsmedizinisch jung" ist. Es stehen diagnostische Verfahren zur Verfügung, die mit großer prognostischer Treffsicherheit das reproduktionsbiologische Potential einer präklimakterischen Frau ermitteln (z.B. Dyneric-Test; Tag 3-FSH-Wert). Liegt ein entsprechendes reproduktionsbiologisches Potential aufgrund der Tests vor, so sind Schwangerschaftsraten wie bei wesentlich jüngeren Frauen zu erwarten. Dem entsprechend heißt es im Kommentar zu den "Richtlinien" in der Fassung vom 16. 2. 1996 (Deutsches Ärzteblatt): "Nach den heute vorliegenden Erfahrungen ist bei Frauen über 40 Jahre ein Ausschluß aus der Therapie nicht gerechtfertigt, sofern noch keine klimakterische Umstellung erfolgt ist (Erhöhung der Gonadotropine). "
In seinem Urteil vom 17. 12. 1986 (IV a ZR 78/85) führt der BGH aus, daß zum Wirksamwerden der Kostenerstattungspflicht der privaten Krankenversicherung eine deutliche Erfolgsaussicht hinsichtlich des Herbeiführens einer Schwangerschaft bestehen muß. Von einer Altersbegrenzung ist in dem Urteil nicht die Rede.
Es verhält sich daher m.E. eine Privatversicherung rechtswidrig, wenn sie alleine aufgrund eines Alters einer Patientin von über 40 Jahren die Kostenerstattung ablehnt. Als krasses Beispiel sei hier die Auffassung der COLONIA genannt, die trotz Eintritts einer Schwangerschaft die Kostenerstattung mit dem Hinweis ablehnte, daß der Erfolg aufgrund des Alters nicht zu erwarten gewesen wäre.
Als behandelnde Ärzte unserer Patientinnen müssen wir uns entschieden gegen solche Auffassungen und Praktiken wenden. Allerdings sind wir gleichzeitig verpflichtet, durch eine sorgfältige endokrinologische Diagnostik abzuklären, ob eine Therapie eine deutliche Erfolgsaussicht hat oder nicht. Dies gilt auch für Frauen unter einem Alter von 40 Jahren.
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Künstliche Befruchtung bei Frauen um die 40
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