Post vom Bundesministerium für Gesundheit, Frau Ulla Schmidt
Verfasst: 11 Mai 2006 12:07
Hallo!
in Bezug auf dieses Posting http://www.klein-putz.net/forum/viewtopic.php?t=35364 habe ich natürlich auch einen Brief an das Bundesministerium für Gesundheit, Frau Ulla Schmidt,versandt.
Als Antwort bekam ich folgenden Brief:
Sehr geehrte Frau Pescht,
sehr geehrter Herr Pescht,
für Ihr Schreiben vom 16. April 2006 danke ich Ihnen.
Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben im Krankheitsfall einen Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn dies notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. In der Anwendung der zur Behandlung der Krankheit geeigneten Therapie ist der behandelnde Arzt grundsätzlich frei. Er hat sich dabei jedoch an den durch das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegten Leistungsumfang zu halten.
Gemäß § 27a Abs. 4 des SGB V umfassen die Leistungen der Krankenbehandlung auch Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind und die hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird.
Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, eine durch Gesetz geschaffene Einrichtung der Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen auf Bundesebene, in Richtlinien nach § 92 SGB V bestimmt. Die derzeit geltenden Richtlinien des Bundesausschusses über Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung - in Kraft getreten seit 1. Juli 2002 -legen fest, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch die Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) im Rahmen ärztlicher Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden kann. .
Nach diesen Richtlinien kommen ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung grundsätzlich nur in Betracht, wenn andere Behandlungen zur Herstellung der Empfängnisfähigkeit, wie z.B. Fertilisierungsoperation oder alleinige hormonelle Stimulation, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, nicht durchführbar oder nicht zumutbar sind. Nach einer Sterilisation besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung.
Darüber hinaus müssen die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sein, es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und die Ehegatten müssen zuvor ausführlich über eine solche Behandlung durch einen entsprechend qualifizierten Arzt, der die Maßnahme nicht selbst durchführt, beraten worden sein. Dieser Arzt muss die Eheleute dann an einen Arzt oder eine Einrichtung überweisen, die über die gem. § 121a SGB erforderliche Genehmigung zur Durchführung der jeweiligen Maßnahme verfügt.
Voraussetzung für die Durchführung von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ist weiterhin, dass bei beiden Ehegatten zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen keine HIV-Infektion vorliegt, dass bei der Frau ein ausreichender Schutz gegen die Rötelninfektion besteht und sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Eine Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) kommt nach den Richtlinien bei Vorliegen der bereits o. g. Voraussetzungen grundsätzlich in Betracht soweit als medizinische Indikation eine ausreichend nachgewiesene männliche Fertilitätsstörung vorliegt und die hin
reichende Aussicht besteht, dass durch die ICSI eine Schwangerschaft herbeigeführt werden kann. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt bei der ICSI nicht mehr vor, wenn nach zweimaliger Spermieninjektion in die Eizelle keine Befruchtung oder nach viermaliger vollständiger Durchführung keine Schwangerschaft eingetreten ist. In-vitro-Fertilisation und ICSI dürfen je nach vorliegender Indikation in der Regel nur alternativ angewandt werden.
Wenn sämtliche genannten Voraussetzungen vorliegen, können die ICSI und die mit der Durchführung zusammenhängenden Maßnahmen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden.
Sofern beide Ehegatten bei verschiedenen Krankenkassen gesetzlich krankenversichert sind, ist die jeweilige Krankenkasse nur für diejenigen Leistungen zuständig, die bei ihrem
Versicherten durchgeführt werden, das heißt z.B. für Untersuchung und Aufbereitung des Samens ist die Krankenkasse des Mannes und für die Zusammenführung von Eizellen und Samen ist die Krankenkasse der Frau zuständig.
Mit freundlichen Grüßen
Haben die sich überhaupt meinen Brief durchgelesen? Es geht doch von der Sache her gar nicht um das was das Bundesministerium für Gesundheit mir geantwortet hat. Das wissen wir doch alles!
Wütende Grüße
mybaby
in Bezug auf dieses Posting http://www.klein-putz.net/forum/viewtopic.php?t=35364 habe ich natürlich auch einen Brief an das Bundesministerium für Gesundheit, Frau Ulla Schmidt,versandt.
Als Antwort bekam ich folgenden Brief:
Sehr geehrte Frau Pescht,
sehr geehrter Herr Pescht,
für Ihr Schreiben vom 16. April 2006 danke ich Ihnen.
Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben im Krankheitsfall einen Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn dies notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. In der Anwendung der zur Behandlung der Krankheit geeigneten Therapie ist der behandelnde Arzt grundsätzlich frei. Er hat sich dabei jedoch an den durch das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegten Leistungsumfang zu halten.
Gemäß § 27a Abs. 4 des SGB V umfassen die Leistungen der Krankenbehandlung auch Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind und die hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird.
Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, eine durch Gesetz geschaffene Einrichtung der Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen auf Bundesebene, in Richtlinien nach § 92 SGB V bestimmt. Die derzeit geltenden Richtlinien des Bundesausschusses über Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung - in Kraft getreten seit 1. Juli 2002 -legen fest, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch die Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) im Rahmen ärztlicher Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden kann. .
Nach diesen Richtlinien kommen ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung grundsätzlich nur in Betracht, wenn andere Behandlungen zur Herstellung der Empfängnisfähigkeit, wie z.B. Fertilisierungsoperation oder alleinige hormonelle Stimulation, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, nicht durchführbar oder nicht zumutbar sind. Nach einer Sterilisation besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung.
Darüber hinaus müssen die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sein, es dürfen ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und die Ehegatten müssen zuvor ausführlich über eine solche Behandlung durch einen entsprechend qualifizierten Arzt, der die Maßnahme nicht selbst durchführt, beraten worden sein. Dieser Arzt muss die Eheleute dann an einen Arzt oder eine Einrichtung überweisen, die über die gem. § 121a SGB erforderliche Genehmigung zur Durchführung der jeweiligen Maßnahme verfügt.
Voraussetzung für die Durchführung von Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ist weiterhin, dass bei beiden Ehegatten zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen keine HIV-Infektion vorliegt, dass bei der Frau ein ausreichender Schutz gegen die Rötelninfektion besteht und sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Eine Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) kommt nach den Richtlinien bei Vorliegen der bereits o. g. Voraussetzungen grundsätzlich in Betracht soweit als medizinische Indikation eine ausreichend nachgewiesene männliche Fertilitätsstörung vorliegt und die hin
reichende Aussicht besteht, dass durch die ICSI eine Schwangerschaft herbeigeführt werden kann. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt bei der ICSI nicht mehr vor, wenn nach zweimaliger Spermieninjektion in die Eizelle keine Befruchtung oder nach viermaliger vollständiger Durchführung keine Schwangerschaft eingetreten ist. In-vitro-Fertilisation und ICSI dürfen je nach vorliegender Indikation in der Regel nur alternativ angewandt werden.
Wenn sämtliche genannten Voraussetzungen vorliegen, können die ICSI und die mit der Durchführung zusammenhängenden Maßnahmen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden.
Sofern beide Ehegatten bei verschiedenen Krankenkassen gesetzlich krankenversichert sind, ist die jeweilige Krankenkasse nur für diejenigen Leistungen zuständig, die bei ihrem
Versicherten durchgeführt werden, das heißt z.B. für Untersuchung und Aufbereitung des Samens ist die Krankenkasse des Mannes und für die Zusammenführung von Eizellen und Samen ist die Krankenkasse der Frau zuständig.
Mit freundlichen Grüßen
Haben die sich überhaupt meinen Brief durchgelesen? Es geht doch von der Sache her gar nicht um das was das Bundesministerium für Gesundheit mir geantwortet hat. Das wissen wir doch alles!
Wütende Grüße
mybaby