Auch wenn ich es ungern tue, aber da muss ich Dir widersprechen: die Auslegung von Gesetzen ist eine tagtägliche Praxis im deutschen Rechtssystem, zB:Katharinchen hat geschrieben:Vor Gericht gilt das geschriebene Gesetz und nicht dessen Auslegung.
>>Rechtsnormen sind abstrakt und bedürfen der Konkretisierung<<
>>Da sich der Inhalt gesetzlicher Regeln meist nicht von selbst erschließt, ist der Rechtsanwender regelmäßig gezwungen, das Gesetz auszulegen.<<
Wir haben zwar in D nicht so ein extremes Case-Law wie in den USA, aber gerade auch die Sprüche des Verfassungsgerichts zeigen, wie unsere Gestze ausgelegt werden müssen, um in die heutige Zeit zu passen. Und da macht das ESchG keine Ausnahme!
Doch, er sieht im Gesetz das Wort >>entwicklungsfähige<< und muss dann entscheiden, ob ein 8 Zeller an Tag 5 dieser Norm genügt oder auch nicht. Nachdem er kein Mediziner ist, wird er ein Gutachten in Auftrag geben und da reicht dann eine einfache Recherche um herauszufinden, dass solche EZn einfach stehen geblieben sind und 0.0 Chance haben, also tod sind. Wenn die Teilung nicht mehr stattfindet, dann ist keine Entwicklungsfähigkeit mehr gegeben und der Schutz des Gesetzes erlischt.Katharinchen hat geschrieben:Der Richter sieht den Gesetzestext, und in dem steht nichts von Embryonen, die sich nicht weiterentwickeln oder an einem bestimmten Tag einen bestimmten Entwicklungsstand erreicht haben müssen, um als "entwicklungsfähig" bezeichnet werden zu können.
Was macht also der Mediziner der sowas machen will? Er gibt ein Gutachten in Auftrag oÄ. Wenn ihm ein solchiges dann bescheinigt, dass er sich im Rahmen des Gesetzes bewegt, dann ist das schlimmste was ihm passieren kann ein sog. Verbotsirrtum. Siehe Freispruch eines Arztes nach Anklage wegen Vergehens gegen Embryonenschutzgesetz wo entschieden wurde, dass das dt ESchG sogar Präimplatationsdiagnostik erlaubt. Da sieht man, wie Gesetze ausglegt werden müssen. Der Mann hat sich vorher auch durch ein Gutachten abgesichert.
Wenn ich mir dann noch das hier ansehe (>>Nachdem er (gemeinsam mit der Frau) festgelegt hat, wie viele Embryonen er später übertragen will (heute nach der lex artis in der Regel nur ein bis zwei), darf er über diese Zahl hinaus so viele Befruchtungsversuche mehr unternehmen, wie er aufgrund seiner ärztlichen Erkenntnis unter Berücksichtigung des individuellen Prognoseprofils der Frau befürchten muss, dass sich entsprechend viele Embryonen bis zur Implantation voraussichtlich nicht weiter entwickeln werden.<<), immerhin von einem Mitglied des dt. Ethikrates und aus 2009, dann glaube ich dass es sich jeder Arzt in D trauen könnte, so zu handeln.
Aber klar, wir tragen nicht die möglichen Konsequenzen solchen Handelns sondern der Arzt, und zwingen kann man ihn nicht. Aber man kann sich einen aussuchen, der so handelt. Ich bin sicher, dass das bald höchstrichterlich geklärt werden wird.