Zur Geschichte der HI
Verfasst: 13 Dez 2009 23:52
Künstliche Inseminationen wurden in größerem Umfang durchgeführt, seitdem Knaus und Ogino in den 20-er Jahren die zyklischen Schwankungen bei der Fruchtbarkeit der Frau erkannt hatten. „In der Nachkriegszeit gab es eine beispiellose Hetzkampagne gegen die heterologe Insemination. Besonders der Direktor der Universitätsfrauenklinik Tübingen Prof. August Meyer bezeichnet in mehr als 15 Publikationen die heterologe Insemination als „eine Perversität des Denkens, des Fühlens und des Handelns“.
Laut Gutachten der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Tiefenpsychologie entspringt der Wunsch „Mutter zu werden“ ohne den Vater zu kennen oder ihn zu heiraten in der überragenden Mehrzahl der Fälle aus einer „schweren neurotischen Persönlichkeitsstörung“. Die Behandlung soll zu einer alsbaldigen Hasseinstellung des Ehemannes gegen das fremde Kind führen. Der Tübinger Jurist Dölle spricht von einem grundsätzlichen Verstoß gegen die Idee von Ehe, Vaterschaft und Familie. Bundesrichter Geiger erblickt in der Einmischung eines Dritten in den Fortpflanzungsvorgang eine Störung der natürlichen Ordnung und hält die heterologe künstliche Besamung nach Artikel 1 des Grundgesetzes der BRD „mit dem Rechtsgebot der Achtung der Wahrung der Menschenwürde“ nicht für vereinbar.“
Trotzdem wurde die Insemination mit Spendersamen in der Bundesrepublik Deutschland in geringerem Umfang durchgeführt. Der 62. Deutsche Ärztetag 1959 in Lübeck erklärte die heterologe Insemination aus sittlichen Gründen für standesunwürdig. Zu Beginn der 60er Jahre sollte diese Behandlung in die Strafrechtsreform aufgenommen werden.
Die Auffassungen in Deutschland standen auch in Übereinstimmung mit Auffassungen in anderen Ländern, z.B. in Großbritannien. Dort untersuchte 1960 das Feversham-Komitee legale Aspekte der DI und kam zu der Auffassung, dass dieses Verfahren zwar nicht als Verbrechen verfolgt werden sollte, aber dass davon abzuraten sei.
"Es bestand kein Zweifel, dass ein durch DI gezeugtes Kind als unehelich zu betrachten sei ... Ein Kind, dessen Unehelichkeit bekannt ist, muss bei seiner Geburt als solches registriert werden. … Wer bei der Registrierung wissentlich falsche Angaben machte, war des Meineids schuldig. Personen, die zur DI beitrugen, wurden für schuldig befunden, an einer kriminellen Verschwörung zur Herstellung eines unehelichen Kindes teilzunehmen.... Das Komitee kommt zu dem Ergebnis, dass DI nicht wünschenswert ist, weil sie eine Gefahr für die Institution Ehe und für die aus der DI hervorgehenden Kinder darstellt.“
Erst 1970 entschloss sich der 73. Deutsche Ärztetag zu einer standesrechtlichen Akzeptanz. Der 56. Deutsche Juristentag kam 1986 zu dem Schluss, dass die DI „nicht gegen die Menschenwürde“ verstoße, weswegen ein Verbot nicht auf Artikel 6 Abs. 1 GG gestützt werden kann.
Demnach ist die HI in Deutschland nicht verboten, jedoch auch nicht explizit zugelassen, nicht akzeptiert. Vor allem aber auch bis heute nicht hinreichend geregelt.
Quellen:
Thomas Katzorke: Die Entstehung und Entwicklung der Spendersamenbehandlung in Deutschland, Blickpunkt III/05, S. 3
Thorn,P. & Daniels,K. (2000). Psychosoziale Fragestellungen, die bei der Familienbildung mit donogener Insemination entstehen. Reproduktionsmedizin, 16, S. 203f.
Feversham Committee (1960). Human Artificial Insemination: Feversham Committee´s Report. British Medical Journal July 1960. pp.379-80
Rebella
Laut Gutachten der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Tiefenpsychologie entspringt der Wunsch „Mutter zu werden“ ohne den Vater zu kennen oder ihn zu heiraten in der überragenden Mehrzahl der Fälle aus einer „schweren neurotischen Persönlichkeitsstörung“. Die Behandlung soll zu einer alsbaldigen Hasseinstellung des Ehemannes gegen das fremde Kind führen. Der Tübinger Jurist Dölle spricht von einem grundsätzlichen Verstoß gegen die Idee von Ehe, Vaterschaft und Familie. Bundesrichter Geiger erblickt in der Einmischung eines Dritten in den Fortpflanzungsvorgang eine Störung der natürlichen Ordnung und hält die heterologe künstliche Besamung nach Artikel 1 des Grundgesetzes der BRD „mit dem Rechtsgebot der Achtung der Wahrung der Menschenwürde“ nicht für vereinbar.“
Trotzdem wurde die Insemination mit Spendersamen in der Bundesrepublik Deutschland in geringerem Umfang durchgeführt. Der 62. Deutsche Ärztetag 1959 in Lübeck erklärte die heterologe Insemination aus sittlichen Gründen für standesunwürdig. Zu Beginn der 60er Jahre sollte diese Behandlung in die Strafrechtsreform aufgenommen werden.
Die Auffassungen in Deutschland standen auch in Übereinstimmung mit Auffassungen in anderen Ländern, z.B. in Großbritannien. Dort untersuchte 1960 das Feversham-Komitee legale Aspekte der DI und kam zu der Auffassung, dass dieses Verfahren zwar nicht als Verbrechen verfolgt werden sollte, aber dass davon abzuraten sei.
"Es bestand kein Zweifel, dass ein durch DI gezeugtes Kind als unehelich zu betrachten sei ... Ein Kind, dessen Unehelichkeit bekannt ist, muss bei seiner Geburt als solches registriert werden. … Wer bei der Registrierung wissentlich falsche Angaben machte, war des Meineids schuldig. Personen, die zur DI beitrugen, wurden für schuldig befunden, an einer kriminellen Verschwörung zur Herstellung eines unehelichen Kindes teilzunehmen.... Das Komitee kommt zu dem Ergebnis, dass DI nicht wünschenswert ist, weil sie eine Gefahr für die Institution Ehe und für die aus der DI hervorgehenden Kinder darstellt.“
Erst 1970 entschloss sich der 73. Deutsche Ärztetag zu einer standesrechtlichen Akzeptanz. Der 56. Deutsche Juristentag kam 1986 zu dem Schluss, dass die DI „nicht gegen die Menschenwürde“ verstoße, weswegen ein Verbot nicht auf Artikel 6 Abs. 1 GG gestützt werden kann.
Demnach ist die HI in Deutschland nicht verboten, jedoch auch nicht explizit zugelassen, nicht akzeptiert. Vor allem aber auch bis heute nicht hinreichend geregelt.
Quellen:
Thomas Katzorke: Die Entstehung und Entwicklung der Spendersamenbehandlung in Deutschland, Blickpunkt III/05, S. 3
Thorn,P. & Daniels,K. (2000). Psychosoziale Fragestellungen, die bei der Familienbildung mit donogener Insemination entstehen. Reproduktionsmedizin, 16, S. 203f.
Feversham Committee (1960). Human Artificial Insemination: Feversham Committee´s Report. British Medical Journal July 1960. pp.379-80
Rebella