Kostenübernahme nach dem 40. Geb. rechtlich möglich? RA?

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Moderator: RA Wagner

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lotte11
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Kostenübernahme nach dem 40. Geb. rechtlich möglich? RA?

Beitrag von lotte11 »

Hallo zusammen!
gibt es eine Möglichkeit, die Kostenübernahmen von 50% der gesetzliche Krankenversicherung auch nach dem 40. Geb. zu bekommen.
Leider war auch meine 2. ICSI trotz sehr guter Befruchtungsrate erfolglos.
Da ich in einem Monat mein 40stes Lebensjahr vollende müsste ich im kommenden Zyklus den 3.Versuch starten. Aus medizinischer Sicht ist das allerdings nicht ratsam -es sollten 2 Zyklen pausiert werden.
Gibt unter diesen Umständen irgendeine Möglichkeit, dass die gesetzliche Krankenkasse die kosten auch 2 Monate später noch übernimmt?

vielen, vielen Dank für die Hilfe!!!
Grüsse
Lotte
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Mondschaf
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Beitrag von Mondschaf »

hallo Lotte,

m.a. nicht, weil es sich um ein gesetz und nicht um eine richtlinie handelt. (bei einer richtlinie können die kk abweichen, wenn sie eine gute begründung haben, gesetz ist gesetz).

so wurde es uns seinerzeit gesagt - und unsere kk hätte gerne gezahlt, weil sie noch nach der alten regelung ü 40 gezahlt haben - vor 2004 stand die regelung zu ü40 in einer richtlinie, da ging es - und es erfolgreich ausging.

liebe grüße

mondschaf
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RA Wagner
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Beitrag von RA Wagner »

Hallo lotte11,

leider ist die gesetzliche Regelung für eine Kostenerstattung eindeutig. Danach gilt, dass ein Anspruch auf Kostenerstattung gegen die GKV im gesetzlichen Umfang (50 %) dann nicht besteht, wenn die weiblich Versicherte das 40. Lebensjahr und der männlich Versicherte das 50. Lebensjahr vollendet hat. Die angegebenen Altersgrenzen müssen für beide Partner in jedem Behandlungszyklus (Zyklusfall) zum Zeitpunkt des ersten Zyklustages im Spontanzyklus, des ersten Stimulationstages im stimulierten Zyklus bzw. des ersten Tages der Down-Regulation erfüllt sein (vgl. § 27a Abs. 3 und 4 SGB V in Verbindung mit den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung). Ausnahmen sind im Gesetz nicht vorgesehen.

Ich wünsche Ihnen trotzdem viel Erfolg.

Ihr RA Wagner
Die erteilte Auskunft kann eine Rechtsberatung unter Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ersetzen. Es handelt sich somit nur um eine vorläufige erste Einschätzung. Für eine verbindliche Rechtsauskunft fragen Sie bitte hierzu einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Aktuelle Meldungen und Urteile (News) zum Kinderwunschrecht sowie zu meiner Person unter www.ra-kinderwunschrecht.de
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Hasenfrau
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Beitrag von Hasenfrau »

Hm, diese KK http://www.bkk-alp.de/Kuenstliche-Befru ... 559.0.html übernimmt den vierten Versuch bis einschließlich 41./51. LJ? :help: Fällt das dann einfach unter Versorgungsstrukturgesetz?
Liebe Grüße, Hasenfrau


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...Es steht euch nicht auf der Stirn geschrieben was
in dieser Welt über euch verhängt ist und ich weiß nicht wie
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RA Wagner
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Beitrag von RA Wagner »

Vielen Dank für die Ergänzung. Natürlich haben die Krankenkassen neuerdings die Möglichkeit, im Rahmen von Kinderwunschbehandlungen ihren Leistungskatalog zu ergänzen. Ob dieses bei der jeweiligen Krankenkasse der Fall ist, kann man aus der Satzung der Krankenkasse ersehen. Leider haben bisher wenige Krankenkassen von dieser Möglichkeit gebrauch gemacht.
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