Kostenübernahme bei "Neumitgliedern"

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Moderator: RA Wagner

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thomkat
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Kostenübernahme bei "Neumitgliedern"

Beitrag von thomkat »

Hallo Herr Wagner,

mein Mann und ich würden gerne in eine andere KK wechseln, die zusätzlich zu den gesetzlich vorgeschriebenen 50%, weitere 25% übernimmt, wenn beide Partner bei dieser KK versichert sind (wir sind beide gesetzlich versichert). Darf/kann die KK die Kostenübernahme ablehnen weil wir erst neu in die KK eingetreten sind? Weiterhin haben wir von unserer derzeitigen KK 3 Versuche genehmigt bekommen. Einen negativen Versuch haben wir leider bereits hinter uns. Nun sind noch 2 offen. Wie wäre es dann, wenn wir für die nächsten Versuche wechseln? Benötigen wir dann von unserer KIWU einen neuen Behandlungsplan?

Für Ihre Antwort bedanke ich mich bereits im Voraus.

Viele Grüße Thomkat
Kinderwunsch seit 2007
mehrere Versuche mit Clomifen
Bauchspiegelung
Diagnose Azoospermie im Juli 2010
Erstgespräch bei Prof. Schulze im Oktober 2010
TESE in HH am 23.03.2011 -> positiv
Start 1. ICSI am 29.02.2012
BT am 02.04.2012 -> negativ
Start 2. ICSI am 23.10.2012
BT am 16.11.2012 -> positiv HCG 165
am 26.11.2012 HCG über 7000
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RA Wagner
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Wechsel der Krankenkasse

Beitrag von RA Wagner »

Hallo Thomkat,

mit dem Beginn der Mitgliedschaft in der „neuen“ Krankenkasse bestehen Leistungsansprüche nach den gesetzlichen Regelungen, wobei es dem Grundsatz nach in der GKV keine Wartezeiten, Risiko- oder Leistungsausschlüsse oder (nach dem individuellen Gesundheitszustand bemessene) Risikozuschläge gibt. Im gesetzlichen Umfang (insbesondere Begrenzung auf 3 Versuche, mindestens eine Befruchtung innerhalb der ersten zwei Versuche) wird die „neue“ Krankenkasse daher die Übernahme der Kosten für die noch nicht vorgenommenen IVF-Versuche vornehmen müssen.

Bei einem Wechsel der Krankenkasse werden die Kosten für Leistungen ab der Wirksamkeit des Wechsels von der neuen Krankenkasse getragen. Ich gehe jedoch davon aus, dass Sie nach einem Wechsel einen neuen Behandlungsplan zur Genehmigung vorlegen müssen. Die Genehmigung des Behandlungsplanes ist als Verwaltungsakt nur für die jeweilige Krankenkasse verbindlich, welche sie erteilt hat. Ich würde Ihnen empfehlen, dass Sie im Fall des Wechsels mit der neuen Krankenkasse klären, ob Sie die Unterlagen für die Genehmigung vollständig neu einreichen müssen, oder möglicherweise nur auf die Genehmigung der vorherigen Krankenkasse verweisen können.

Viel Glück für den nächsten Versuch!

Ihr RA Wagner
Die erteilte Auskunft kann eine Rechtsberatung unter Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ersetzen. Es handelt sich somit nur um eine vorläufige erste Einschätzung. Für eine verbindliche Rechtsauskunft fragen Sie bitte hierzu einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Aktuelle Meldungen und Urteile (News) zum Kinderwunschrecht sowie zu meiner Person unter www.ra-kinderwunschrecht.de
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