Verfassungsklage gegen § 27a SGB V: Sterilität als Krankheit
Super Idee!!!!!!!!
Wenn es so viele Betroffene gibt, dann sollte es doch kein Problem sein, genug Geld zusammenzubekommen.
Zum Spenden bin ich bereit, auch zum Verteilen von Spendenaufrufen, zB in der KiWu Praxis.
Aber erstmal würde ich gerne die Einschätzung eines Juristen zu diesem Vorhaben hören, ausserdem den Finanzierungsbedarf.
Wenn es so viele Betroffene gibt, dann sollte es doch kein Problem sein, genug Geld zusammenzubekommen.
Zum Spenden bin ich bereit, auch zum Verteilen von Spendenaufrufen, zB in der KiWu Praxis.
Aber erstmal würde ich gerne die Einschätzung eines Juristen zu diesem Vorhaben hören, ausserdem den Finanzierungsbedarf.
Liebe Grüße
Bea
mit zwei erwachsenen ICSI Kindern
Bea
mit zwei erwachsenen ICSI Kindern
Hi Birgit~,
ich kann gut verstehen, dass Du nicht an einer Arbeitsgruppe "Verfassungsklage" teilnehmen möchtest. Der Ordner wird ja offen weitergeführt und so sind alle sicher dankbar, wenn Du den ein oder anderen Forumsbeitrag schreibst, wenn Dir danach ist.
WHO-Definition: Sterilität ist eine Krankheit: bist Du zufällig auf die Quelle gestoßen? Viele beziehen sich auf dieses WHO-Definition. Die Quelle konnte ich leider noch nicht finden.
Dass sich Dein Wunsch nach einem gemeinsamen Kind nicht erfüllt hat, ist schade. Ich wünsche Dir die Kraft zum Abschiednehmen.
@ all: ich habe Zuckerhuhn angeschrieben. Die beiden werden demnächst einen Forumsbeitrag zur Verfassungsklage schreiben.
Viele Grüße. Andreas
ich kann gut verstehen, dass Du nicht an einer Arbeitsgruppe "Verfassungsklage" teilnehmen möchtest. Der Ordner wird ja offen weitergeführt und so sind alle sicher dankbar, wenn Du den ein oder anderen Forumsbeitrag schreibst, wenn Dir danach ist.
WHO-Definition: Sterilität ist eine Krankheit: bist Du zufällig auf die Quelle gestoßen? Viele beziehen sich auf dieses WHO-Definition. Die Quelle konnte ich leider noch nicht finden.
Dass sich Dein Wunsch nach einem gemeinsamen Kind nicht erfüllt hat, ist schade. Ich wünsche Dir die Kraft zum Abschiednehmen.
@ all: ich habe Zuckerhuhn angeschrieben. Die beiden werden demnächst einen Forumsbeitrag zur Verfassungsklage schreiben.
Viele Grüße. Andreas
Halli Hallo,
also, finanziell wären wir sicherlich auch mit dabei !!!
Und ich denke auch, daß wir einiges zusammen bekommen würden.
Erinnert Ihr Euch wie wir damals, als die Gesundheitsreform bekannt gemacht wurde, die Idee mit unserer Plakataktion und Zeitungsanzeigen hatten ?
Es waren zig Leute sofort mit von der Partie, die auch gerne das ganze mit finanziell unterstützt hätten. Warum nicht auch hier bei einer Klage ?
Lieben Gruß,
Nata
also, finanziell wären wir sicherlich auch mit dabei !!!
Und ich denke auch, daß wir einiges zusammen bekommen würden.
Erinnert Ihr Euch wie wir damals, als die Gesundheitsreform bekannt gemacht wurde, die Idee mit unserer Plakataktion und Zeitungsanzeigen hatten ?
Es waren zig Leute sofort mit von der Partie, die auch gerne das ganze mit finanziell unterstützt hätten. Warum nicht auch hier bei einer Klage ?
Lieben Gruß,
Nata
- chris v. bernie
- Rang3
- Beiträge: 2347
- Registriert: 02 Okt 2001 02:00
-
- Rang0
- Beiträge: 13
- Registriert: 11 Jan 2004 17:03
Der Weg zum Bundesverfassungsgericht
Hallo alle miteinander !!
Wir wollen im Folgenden versuchen, die im Zusammenhang mit einer Klage gegen § 27 a SGB V n.F. wesentlichen Fragen hinsichtlich Klageverfahren, Kosten, Massenverfahren etc. im Groben zu skizzieren.
1. Rechtsweg
Die Verfassungsbeschwerde (Vfb) kann grundsätzlich erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg (Antrags-, und Widerspruchsverfahren bei der KK, Sozialgericht, Landessozialgericht, Bundessozialgericht) erschöpft ist, d.h. mit allen gegebenen Rechtsmitteln versucht worden ist, vor den zuständigen Gerichten sein Recht zu erreichen. (Das kann einige Jahre in Anspruch nehmen). Ansonsten würde das BVG die Klage als unzulässig abweisen. Ausnahme hiervon: Nach Artikel 100 Grundgesetz (GG) kann das BVG auch durch ein Gericht angegangen werden, wenn das Gericht nach Ausübung seines richterlichen Prüfungsrechts die Grundgesetzmäßigkeit des fraglichen Gesetzes verneint, auf dessen Gültigkeit es in dem bei ihm anhängigen Verfahren ankommt. Hält z.B. bereits ein Sozialgericht § 27 a SGB V, dessen Verfassungsmäßigkeit das Gericht anprüfen muss, für verfassungswidrig, so legt es die Sache unmittelbar dem BVG vor.
2. Kosten
2.1 Vor dem Sozialgericht
a) Gerichtskosten: keine
b) Anwaltskosten (kein Anwaltszwang !): € 50-660,- (Mittelgebühr € 355,-)*
2.2 Vor dem Landessozialgericht
a) Gerichtskosten: keine
b) Anwaltskosten (kein Anwaltszwang !): € 60-780,- (Mittelgebühr € 420,-)*
2.3 Vor dem Bundessozialgericht
a) Gerichtskosten: keine
b) Anwaltskosten (Anwaltszwang !): € 90-1300,- (Mittelgebühr € 695,-)*
2.4 Vor dem Bundesverfassungsgericht
a) Gerichtskosten: i.d.R. keine. Das Gericht kann bei Erfolglosigkeit einer Vfb
eine Gebühr von bis zu € 2600,- auferlegen, wenn die Einlegung der Vfb einen
Mißbrauch darstellt.
b) Anwaltskosten (Anwaltszwang !): Hier richten sich die Kosten nach dem
Streitwert. Dieser beträgt mindestens € 4000,-. Festlegung per Streitwertbe-
schluss des Gerichts.
*: zu den Gebühren für den Anwalt kommt noch eine Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation, max. € 20, die Kopierkosten sowie die Mehrwertsteuer.
3. Rechtsschutzversicherung
Sozialgerichtsrechtsschutz besteht nur für die gerichtliche Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialgerichten.
Der Versicherunggschutz umfaßt nicht:
- die außergerichtliche Beratung
- die Antragstellung
- die Vertretung in einem Widerspruchsverfahren
- die Beratung über die Frage, ob nach einem Widerspruchsbescheid Klage erho-
ben werden soll.
Ausgeschlossen vom Rechtsschutz sind Verfahren vor dem Bundesverfassungsge-
richt. Legt allerdings das Sozialgericht, vor dem ein für den Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtier Rechtsstreit anhängig ist, die Sache nach Art. 100 GG dem BVG vor, weil es § 27 a SGB V für verfassungswidrig hält (s.o.), bleibt die Rechtsschutzzusage auch in Bezug auf den Vorlagebeschluss bestehen.
4. Prozeßkostenhilfe
Für diejenigen, die die Kosten der Prozeßführung nicht aus ihrem Einkommen nicht oder nur zum Teil oder - je nach Höhe des Einkommens nur in (höchstens
48-Monats-)Raten aufbringen können, besteht die Möglichkeit, sich über Prozeßkostenhilfe vollständig oder teilweise befreien zu lassen. Über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll.
Fortsetzung folgt...
Wir wollen im Folgenden versuchen, die im Zusammenhang mit einer Klage gegen § 27 a SGB V n.F. wesentlichen Fragen hinsichtlich Klageverfahren, Kosten, Massenverfahren etc. im Groben zu skizzieren.
1. Rechtsweg
Die Verfassungsbeschwerde (Vfb) kann grundsätzlich erst erhoben werden, wenn der Rechtsweg (Antrags-, und Widerspruchsverfahren bei der KK, Sozialgericht, Landessozialgericht, Bundessozialgericht) erschöpft ist, d.h. mit allen gegebenen Rechtsmitteln versucht worden ist, vor den zuständigen Gerichten sein Recht zu erreichen. (Das kann einige Jahre in Anspruch nehmen). Ansonsten würde das BVG die Klage als unzulässig abweisen. Ausnahme hiervon: Nach Artikel 100 Grundgesetz (GG) kann das BVG auch durch ein Gericht angegangen werden, wenn das Gericht nach Ausübung seines richterlichen Prüfungsrechts die Grundgesetzmäßigkeit des fraglichen Gesetzes verneint, auf dessen Gültigkeit es in dem bei ihm anhängigen Verfahren ankommt. Hält z.B. bereits ein Sozialgericht § 27 a SGB V, dessen Verfassungsmäßigkeit das Gericht anprüfen muss, für verfassungswidrig, so legt es die Sache unmittelbar dem BVG vor.
2. Kosten
2.1 Vor dem Sozialgericht
a) Gerichtskosten: keine
b) Anwaltskosten (kein Anwaltszwang !): € 50-660,- (Mittelgebühr € 355,-)*
2.2 Vor dem Landessozialgericht
a) Gerichtskosten: keine
b) Anwaltskosten (kein Anwaltszwang !): € 60-780,- (Mittelgebühr € 420,-)*
2.3 Vor dem Bundessozialgericht
a) Gerichtskosten: keine
b) Anwaltskosten (Anwaltszwang !): € 90-1300,- (Mittelgebühr € 695,-)*
2.4 Vor dem Bundesverfassungsgericht
a) Gerichtskosten: i.d.R. keine. Das Gericht kann bei Erfolglosigkeit einer Vfb
eine Gebühr von bis zu € 2600,- auferlegen, wenn die Einlegung der Vfb einen
Mißbrauch darstellt.
b) Anwaltskosten (Anwaltszwang !): Hier richten sich die Kosten nach dem
Streitwert. Dieser beträgt mindestens € 4000,-. Festlegung per Streitwertbe-
schluss des Gerichts.
*: zu den Gebühren für den Anwalt kommt noch eine Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation, max. € 20, die Kopierkosten sowie die Mehrwertsteuer.
3. Rechtsschutzversicherung
Sozialgerichtsrechtsschutz besteht nur für die gerichtliche Wahrnehmung der
rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialgerichten.
Der Versicherunggschutz umfaßt nicht:
- die außergerichtliche Beratung
- die Antragstellung
- die Vertretung in einem Widerspruchsverfahren
- die Beratung über die Frage, ob nach einem Widerspruchsbescheid Klage erho-
ben werden soll.
Ausgeschlossen vom Rechtsschutz sind Verfahren vor dem Bundesverfassungsge-
richt. Legt allerdings das Sozialgericht, vor dem ein für den Rechtsschutzversicherer eintrittspflichtier Rechtsstreit anhängig ist, die Sache nach Art. 100 GG dem BVG vor, weil es § 27 a SGB V für verfassungswidrig hält (s.o.), bleibt die Rechtsschutzzusage auch in Bezug auf den Vorlagebeschluss bestehen.
4. Prozeßkostenhilfe
Für diejenigen, die die Kosten der Prozeßführung nicht aus ihrem Einkommen nicht oder nur zum Teil oder - je nach Höhe des Einkommens nur in (höchstens
48-Monats-)Raten aufbringen können, besteht die Möglichkeit, sich über Prozeßkostenhilfe vollständig oder teilweise befreien zu lassen. Über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entscheidet das Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist oder anhängig gemacht werden soll.
Fortsetzung folgt...
-
- Rang0
- Beiträge: 13
- Registriert: 11 Jan 2004 17:03
Hallo allerseits,
wie erwartet hat die KK unserem Widerspruch nicht abgeholfen, so dass wir gestern beim Sozialgericht Klage eingereicht haben.
Ergänzung:
Die KK hat sich nicht die Mühe gemacht, unsere verfassungsrechtlichen Erwägungen rechtlich zu würdigen. Der Widerspruchsbescheid bestand lediglich aus der Wiederholung des Sachverhaltes und dem Satz: "Entgegen den Ausführungen in Ihrer Widerspruchsbegründung ist die KK nicht der Meinung, dass die gesetzlichen Änderungen auf Grund des GMG gegen das Grundgesetz verstoßen."
Wir werden jetzt die Klagebegründung ausarbeiten und Euch über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden halten.
Über sachdienliche Hinweise (Fundstellen o.ä.), Tipps und Anregungen würden wir uns freuen.
Bis demnächst,
Andrea und Torsten
wie erwartet hat die KK unserem Widerspruch nicht abgeholfen, so dass wir gestern beim Sozialgericht Klage eingereicht haben.
Ergänzung:
Die KK hat sich nicht die Mühe gemacht, unsere verfassungsrechtlichen Erwägungen rechtlich zu würdigen. Der Widerspruchsbescheid bestand lediglich aus der Wiederholung des Sachverhaltes und dem Satz: "Entgegen den Ausführungen in Ihrer Widerspruchsbegründung ist die KK nicht der Meinung, dass die gesetzlichen Änderungen auf Grund des GMG gegen das Grundgesetz verstoßen."
Wir werden jetzt die Klagebegründung ausarbeiten und Euch über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden halten.
Über sachdienliche Hinweise (Fundstellen o.ä.), Tipps und Anregungen würden wir uns freuen.
Bis demnächst,
Andrea und Torsten
Zuletzt geändert von Zuckerhuhn am 28 Feb 2004 23:15, insgesamt 2-mal geändert.
Yippieh, es geht voran! Was genau interessiert euch an Fundstellen? Rebella würde ich sagen ist z. B. ein "lebendiges Quellenverzeichnis". Ich finde es auch wichtig, dass ich sehr gut argumentiert vor Gericht. Hier im Forum finden sich eigentlich alle schlagkräftigen Argumente. Insofern ich weiß wo sie stehen, helfe ich gern!
Liebe Grüße,
Birgit
Liebe Grüße,
Birgit
Seitdem sich mein Ex-Freund von mir getrennt hat, ist das Thema Kiwu für mich erst mal erledigt. Zum Glück hatten wir noch nicht mit der Behandlung angefangen... Manchmal ist auch Unfruchtbarkeit zu etwas gut...
Hallo!
Mit Gaby von Wunschkind e.V. hat Dr. Temme aus Berlin Kontakt aufgenommen. Er hat einiges vor, um Kiwu stärker in die Öffentlichkeit zu bringen und die neue Regelung zu bekämpfen. U.a. hat er eine Medienberaterin, plant einen Aktionstag etc. Er hat auch einen Anwalt genommen, Dr. von Langsdorf Hier ein Auszug aus einer Mail von GAby: "Rechtschutzversicherungen würden auch zahlen und er würde sich auch auf andere Kostenmodelle einlassen - er hat wohl gerade auch eine Mandantin ohnen Bezahlung nur für Publicity vertreten. Wäre dann zu überlegen, aber wir sollen die finanziellen Probleme erstmal außen vor lassen - sagt er - sondern erstmal Paare sammeln. Er ist wohl auch Spezialist auf dem Gebiet und vertritt sonst die Ärzte - ist also auf Ballhöhe. Man kann im net seine Seite anschauen unter eep-law.de oder medizinrecht.de." Also, ich würde die bitten, für die so eine Sammelklage prinzipiell in Frage kommt, sich erst mal bei Gaby Ziegler (ziegler911@aol.com) zu melden und so den Kontakt herzustellen. Zusammen könnte man evt. doch mehr erreichen. Wobei Carsten& Astrid sowie Zuckerhuhn natürlich keineswegs von ihren Schritten abgebracht werden sollen
Liebe Grüße,
Birgit
Mit Gaby von Wunschkind e.V. hat Dr. Temme aus Berlin Kontakt aufgenommen. Er hat einiges vor, um Kiwu stärker in die Öffentlichkeit zu bringen und die neue Regelung zu bekämpfen. U.a. hat er eine Medienberaterin, plant einen Aktionstag etc. Er hat auch einen Anwalt genommen, Dr. von Langsdorf Hier ein Auszug aus einer Mail von GAby: "Rechtschutzversicherungen würden auch zahlen und er würde sich auch auf andere Kostenmodelle einlassen - er hat wohl gerade auch eine Mandantin ohnen Bezahlung nur für Publicity vertreten. Wäre dann zu überlegen, aber wir sollen die finanziellen Probleme erstmal außen vor lassen - sagt er - sondern erstmal Paare sammeln. Er ist wohl auch Spezialist auf dem Gebiet und vertritt sonst die Ärzte - ist also auf Ballhöhe. Man kann im net seine Seite anschauen unter eep-law.de oder medizinrecht.de." Also, ich würde die bitten, für die so eine Sammelklage prinzipiell in Frage kommt, sich erst mal bei Gaby Ziegler (ziegler911@aol.com) zu melden und so den Kontakt herzustellen. Zusammen könnte man evt. doch mehr erreichen. Wobei Carsten& Astrid sowie Zuckerhuhn natürlich keineswegs von ihren Schritten abgebracht werden sollen
Liebe Grüße,
Birgit
Seitdem sich mein Ex-Freund von mir getrennt hat, ist das Thema Kiwu für mich erst mal erledigt. Zum Glück hatten wir noch nicht mit der Behandlung angefangen... Manchmal ist auch Unfruchtbarkeit zu etwas gut...