Mein Beitrag für das Portal zum Embryonenschutzgesetz

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rebella67
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Mein Beitrag für das Portal zum Embryonenschutzgesetz

Beitrag von rebella67 »

Hallo an alle Interessierten,

ich habe nun meinen Beitrag für das Portal zum Thema Embryonenschutzgesetz fertig. Ich möchte diesen Ende der Woche an JBB mailen, jedoch vorher noch Eure Anregungen / Kritiken dazu lesen - auch, um evt. noch Änderungen vorzunehmen.

Vielen Dank und liebe Grüße, Rebella


(Bitte, seht über die kleinen Formatierungsprobleme hinweg (Fragezeichen), auch die unterschiedliche Darstellung der Überschriften und Teilüberschriften kommt hier jetzt nicht rüber. Das wird dann in "echt" natürlich anders.)
Zuletzt geändert von rebella67 am 05 Okt 2004 13:43, insgesamt 1-mal geändert.
rebella67
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Beitrag von rebella67 »

Das Embryonenschutzgesetz

1. Inhalt
2. Negative Konsequenzen für die Kinderwunschbehandlung
3. Wann beginnt das menschliche Leben?
4. Politische Widersprüche und Fragwürdigkeiten
5. Argumente von Wissenschaftlern und Politikern für die Änderung des ESchG
6. Argumente von Wissenschaftlern und Politikern gegen die Änderung des ESchG
7. Weitere Stellungnahmen zum ESchG


1. Inhalt
(Quelle: http://www.jura.uni-sb.de/BGBl/TEIL1/19 ... 746.1.HTML )


(Den Inhalt spare ich mir jetzt mal an der Stelle, er soll aber mit erscheinen.)




2. negative Konsequenzen für die Kinderwunschbehandlung


1. Geringere Erfolgsraten nach einer IVF oder ICSI

Nach §1 (1), 3. und 5. dürfen nicht mehr als 3 Eizellen einer Frau innerhalb eines Zyklus befruchtet werden. Unter ?Befruchtung? versteht man die Verschmelzung der Vorkerne. Die Samenzelle darf bereits eingedrungen sein, es müssen aber vor der Auswahl der maximal 3 Entwicklungsstadien, die sich sofort weiter entwickeln dürfen, noch 2 Vorkerne vorliegen (Vorkernstadien).

Meistens gibt es jedoch nach einer IVF oder ICSI mehr als 3 dieser Vorkernstadien. Und: Nicht alle Vorkernstadien haben das genetische Potential, sich zu einem Menschen zu entwickeln. In verschiedenen Quellen wird erwähnt, daß nur etwa 60% dieser Vorkernstadien das Potential haben, ein Mensch zu werden. Die Biologen können in diesem Stadium noch nicht sagen, welche dieser Vor-Embryonen dieses Potential haben und welche nicht. Die Auswahl erfolgt (fast) wahrlos. Es gibt zwar ein paar Anhaltspunkte, die aber sehr wage sind. Ein ?gut aussehender? Vorembryo hat oft nicht dieses Potential, während ein ?schlechter aussehender? dieses sehr wohl hat. So kommt es vor, daß Vorkernstadien mit Potential zum Menschen vernichtet werden, während gerade die weiter kultiviert werden, die dieses Potential nicht haben. Damit lässt sich dann auch keine Geburt erreichen.

Etwa 2 Tage später ließe sich mit einer viel höheren Trefferwahrscheinlichkeit ? und zwar per Augenschein und ohne Untersuchung der genetischen Konstellation wie bei der PID - sagen, welche der vorhandenen Embryonen das beste Potential haben. Dieses Verfahren ist zwar auch nicht sicher, aber immerhin weitaus besser für den Erfolg. Einige Embryonen haben sich zu dem Zeitpunkt auch bereits von selbst verabschiedet.


2. Erhöhte Mehrlingsraten nach einer IVF oder ICSI

Wenn man, wie unter 1. beschrieben, die Embryonen mit dem besten Entwicklungspotential zum Menschen mit einer höheren Trefferwahrscheinlichkeit bestimmen kann, ist es unbedingt ratsam, maximal 2 Embryonen oder auch nur einen zu transferieren, um nicht so viele Mehrlingsschwangerschaften zu erreichen. Das wird in unseren Nachbarländern auch oft so praktiziert.

Da aber nach dem deutschen ESchG nur maximal 3 Embryonen mit ? statistisch betrachtet ? wesentlich weniger Entwicklungspotential kultiviert werden dürfen, lassen sich die meisten Frauen auch diese 3 Embryonen kultivieren und übertragen. Es können aber durchaus alle 3 Embryonen Entwicklungspotential besitzen. Daher ist die Zahl der Drillings- und Zwillingsschwangerschaften erhöht.


3. Vernichtung von Vorkernstadien, die sich hätten zu einem Menschen entwickeln können

Da, wie unter 1. beschrieben, die sofort weiter zu kultivierenden Vorkernstadien willkürlich ausgewählt werden müssen, werden sehr häufig solche Vorkernstadien vernichtet, die sich hätten zu einem Menschen entwickeln können.

Das betreffende Paar kann wählen, ob es die übrigen Vorkernstadien sofort vernichten oder kyrokonservieren lässt. Diese Entscheidung ist auch von den persönlichen Finanzen des Paares abhängig, da so eine Kyrokonservierung inclusiv des Behandlungszyklusses, in dem die kyrokonservierten Embryonen übertragen werden können, und eventueller Zwischenlagerung immer privat zu finanzieren ist und geringere Erfolge erwarten lässt. In mehr als 50% aller Fälle entscheiden sich die Paare für die sofortige Vernichtung.

Die Frage nach dem Beginn des Menschseins lässt sich wissenschaftlich nicht beantworten. Sie ist viel mehr eine Frage des Glaubens. So ist es durchaus möglich, daß Paare, die ihre IVF oder ICSI in Deutschland durchführen lassen, hier in einen Gewissenskonflikt kommen. Sie betrachten diese Vorkernstadien bereits als ihre Kinder, dürfen ihnen aber nicht die bestmöglichen Entwicklungschancen geben. Zum Verständnis dieser Problematik sei ein Bespiel angeführt:
Nach einer IVF sind 5 Vorkernstadien entstanden. Im statistischen Durchschnitt haben 3 davon nur das Potential zum Menschen, eine würde sich tatsächlich zum Menschen entwickeln, wenn man ihr die Chance gibt. Statt diese mit sinnvollen Mitteln herausfinden zu lassen, ist das Paar nun jedoch verdonnert, zu würfeln. Mit einer Wahrscheinlichkeit von nahezu 40% wird dieses eine Vorkernstadium, das ein Mensch geworden wäre, nicht ausgewählt. Selbst dann, wenn dieses Paar nun die übrigen beiden Vorkernstadien kyrokonservieren lässt, ist es nicht gesagt, daß diese danach noch immer zu dem gewünschten Ergebnis führen. Ein nicht unbeachtlicher Teil der tiefgefrorenen Vorkernstadien überlebt diesen Prozeß nicht.

Demnach ist die betreffende Regelung im Embryonenschutzgesetz auch aus Sicht der Embryonen im Vorkernstadium selbst nicht nachzuvollziehen.


4. Erhöhte Kosten

Wo eine Behandlung nur mit einer geringeren Wahrscheinlichkeit zu dem gewünschten Ergebnis führt, ist immer mit erhöhten Kosten zu rechnen. Und in diesem Fall sowohl für die Krankenkassen als auch für die betreffenden Paare.

Die betreffenden Paare müssen deshalb mit erhöhten Kosten rechnen, weil im Schnitt mehr Behandlungszyklen erforderlich sind, bis das Ziel erreicht ist. Viele Paare müssen für die vollen Behandlungskosten aufkommen, ein anderer Teil ist mit mindestens 50% dabei. (Link ?Kosten? ). Die Kyrokonservierung einschließlich Zwischenlagerung und Behandlungszyklus muß von den Paaren immer selbst finanziert werden. Unter geänderten gesetzlichen Bedingungen würde die Kyrokonservierung in vielen Fällen wegfallen, da nicht überlebensfähige Embryonen bereits vorher erkannt werden könnten.

Weniger Kosten und weniger Misserfolge führen wieder dazu, daß die Paare dann wirklich bis zum Erfolg durchhalten. 80% aller Paare, die eine IVF / ICSI durchführen lassen, könnte damit zum Wunschkind verholfen werden. Aber nur 50 ? 60% dieser Paare hierzulande realisieren ihren Kinderwunsch tatsächlich.

Mehrkosten entstehen auch durch mehr Mehrlingsschwangerschaften. Im Vergleich zur Geburt eines einzelnen Kindes kostet die nachgeburtliche Versorgung für Zwillinge das Vierfache, für Drillinge sogar das Zehnfache.


5. Ausschließen der Möglichkeit einer Präimplantationsdiagnostik

In § 8 (1) des ESchG heißt es: ?Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.?

Bei der Präimplantationsdiagnostik wird einem frühen Embryo eine Zelle entnommen, deren genetische Information untersucht wird. Dabei wird diese Zelle zerstört. Da die Zelle sich hätte auch zu einem Menschen entwickeln können, stellt das ESchG auch diese unter Schutz. In der Diskussion darum, ob die PID erlaubt werden sollte, müsste also auch die Frage abgehandelt werden, ob diese Zelle tatsächlich schon den rechtlichen Status eines Menschen bekommen muß (Link auf 3. in diesem Artikel: ?Wann beginnt das menschliche Leben?? ).

In der Tat aber drehen sich alle Diskussionen nur um die Frage, ob die PID verboten bleiben soll, weil dabei selektiert werden muß. Es würden die Embryonen nicht übertragen werden, bei denen mittels PID ungewünschte genetische Konstellationen erkennbar waren, Embryonen, aus denen sich Menschen mit schweren Krankheiten entwickeln würden und Embryonen, die mit großer Wahrscheinlichkeit nicht das Potential haben, sich ausreichend lange weiter zu entwickeln, um überhaupt zu einem lebensfähigen Menschen zu werden. Es wird immer wieder argumentiert, es könnte die Stimmung in der Bevölkerung für oder gegen Behinderte beeinflussen, wenn Embryonen mit bestimmten Behinderungen aussortiert werden dürften.

Paare, die solche genetischen Konstellationen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit an ihre Nachkommen weiter geben, haben ohne die PID zwei Alternativen ? entweder verzichten sie auf Kinder oder sie gehen das sehr hohe Risiko ein, ein schwer behindertes Kind auf die Welt zu bringen, mit allen sozialen Folgen, die sich daraus ergeben. Ferner wird die PID in benachbarten Ländern bei solchen Paaren mit mehreren IVF / ICSI Fehlversuchen angewandt, bei denen der Verdacht besteht, daß ein überdurchschnittlicher Anteil der Embryonen genetisch nicht so beschaffen ist, daß eine Überlebenschance besteht. Hier ist PID ein Mittel, um die überlebensfähigen Embryonen zu ermitteln und zu übertragen, damit das Paar überhaupt eine realistische Chance auf Nachwuchs hat.

Die Verfasserin vertritt die Ansicht, daß die PID in bestimmten Ausnahmefällen, nämlich bei zu erwartenden schweren Erbkrankheiten, erlaubt werden sollte. Das Leid der betreffendem Paare wiegt schwerer als das fiktive Recht einer totipotenten menschlichen Zelle.



6. Ausschließen der Möglichkeit einer Eizellspende

?§ 1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt,

2. es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt,

6. einer Frau einen Embryo vor Abschluß seiner Einnistung in der Gebärmutter entnimmt, um diesen auf eine andere Frau zu übertragen oder ihn für einen nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck zu verwenden?


Begründet wird diese gesetzliche Regelung in den ?Richtlinien Bundesärztekammer zur Durchführung der assistierten Reproduktion? (http://www.bundesaerztekammer.de/30/Ric ... rucht.html ).


Dort heißt es:

?5. Durch das zum 1. Januar 1991 in Kraft getretene Embryonenschutzgesetz sind sowohl die Eizellenspende als auch die Ersatzmutterschaft gesetzlich verboten worden. Der Gesetzgeber wollte durch diese Verbotsvorschrift verhindern, daß es zu einer sogenannten gespaltenen Mutterschaft kommt und damit die austragende und die genetische Mutter nicht mehr identisch sind. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, daß das Kind in seiner gesamten körperlichen und seelischen Entwicklung sowohl durch die von der genetischen Mutter stammenden Erbanlagen wie auch durch die enge während der Schwangerschaft bestehende Beziehung zwischen ihm und der austragenden Mutter entscheidend geprägt wird. Eine gespaltene Mutterschaft läßt besondere Schwierigkeiten bei der Selbstfindung des Kindes und negative Auswirkungen auf seine seelische Entwicklung befürchten.?

Die hier getroffene Begründung erscheint der Verfasserin nicht substantiiert. Es ist nicht erkennbar, warum gerade die Tatsache, daß ein Kind sowohl eine genetische als auch eine austragende Mutter hat, negative Auswirkungen auf seine seelische Entwicklung haben soll, die noch über das Maß z.B. im Falle einer Adoption oder einer Samenspende hinausgehen. Die Aussagen erwachsener adoptierter ?Kinder? und erwachsener ?Kinder?, die aus einer Samenspende hervorgegangen sind, belegen, daß diese Menschen im Allgemeinen froh darüber sind, daß sie existieren. Schwierigkeiten bei der Selbstfindung können allein aus der Tatsache entstehen, daß viele Eltern ihren Kindern die Art ihrer Entstehung lange verheimlichen oder daß sie keine Möglichkeit haben, etwas über ihren genetischen Ursprung zu erfahren. Im Falle der Samenspenden hat der deutsche Gesetzgeber es bis heute versäumt, hier wirksame Vorkehrung (sprich: lebenslange Sicherstellung der Spenderdaten) zu treffen. In vielen Nachbarländern, die auch die Eizellspende bei deutschen Paaren durchführen, ist jedoch die Aufbewahrung der Spender(innen)daten noch schlechter geregelt oder gar nicht möglich. Eine Chance, die befürchteten ?Schwierigkeiten bei der Selbstfindung des Kindes? zu minimieren, würde darin bestehen, die Eizellspende in Deutschland zuzulassen und gleichzeitig strenge Regelungen zur Aufbewahrung der Spender(innen)daten zu schaffen.

Auf alle Fälle verhindert der deutsche Gesetzgeber mit diesem Verbot nicht, daß solche Paare, deren einzige Chance auf das stark gewünschte Kind der Weg der Eizellspende ist, diese Behandlung durchführen, denn in vielen Nachbarländern gibt es Kliniken, die diese Behandlung auch bei deutschen Paaren durchführen. Die einzige Auswirkung dieses Gesetzes ist, daß diesen Paaren der Leidensweg noch zusätzlich erschwert wird und daß eben nur finanzkräftige Paare diese Behandlung durchführen lassen können.


7. Ausschließen der Möglichkeit einer Embryonenspende?

Es wird weitläufig angenommen, auch eine Embryonenspende wäre in Deutschland verboten. Der Verfasserin ist bisher auch kein Fall bekannt, daß eine solche durchgeführt wurde. Jedoch lässt sich beim eingehenden Studium des Embryonenschutzgesetzes vermuten, daß eine Embryonenspende evt. doch möglich sein könnte.

Bei der Embryonenspende wird keine unbefruchtete Eizelle übertragen, es muß keine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich befruchtet werden, als eine Schwangerschaft bei der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt und es muß auch keiner Frau ein Embryo entnommen werden, um ihn dann einer anderen Frau zu übertragen.

Im Fall, daß ein Paar seine ?übrigen? Embryonen im Vorkernstadium einfrieren lässt und später nicht mehr übertragen lassen will / kann, könnte es demnach diese Embryonen einem Paar spenden, das sie ?adoptiert?. Das würde auch Sinn machen, da damit die Erhaltung der sogenannten ?Vor-Embryonen? ermöglicht wird. Der Vorgabe der Bundesärztekammer, daß eine Konstellation, bei der es sowohl eine genetische als auch eine austragende Mutter gibt, zu verhindern, wäre damit zwar nicht gefolgt, aber immerhin haben die ?Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der assistieren Reproduktion? ja sowieso nur den Charakter eines antizipierten Gutachtens und werden auch in anderen Punkten nicht eingehalten.

Wahrscheinlich ist es so, daß deshalb keine Embryospenden in Deutschland durchgeführt werden, weil sich erstens keiner traut, danach zu fragen und zweitens sich die Ärzte nicht trauen, diese zu praktizieren. (persönliche Meinung der Verfasserin, nähere Recherchen dazu sind noch in Arbeit)



3. Wann beginnt das menschliche Leben?


?Den Biologen muss ja schon die Form erstaunen, in der die Frage nach dem Lebensbeginn oft gestellt und beantwortet wird: Wann beginnt das Leben? Das Leben begann nämlich auf dieser Erde vor mehr als 3 Milliarden Jahren und hat sich seither in ununterbrochenem Strom fortgesetzt. Sie mögen dies in unserem Zusammenhang für eine unpassende Perspektive halten, denn es gehe ja um den Beginn des individuellen Menschenlebens. Ganz richtig, aber erstens wird das meist nicht so gefragt und zweitens führt dies leicht zu einer Überfokussierung auf den Akt der Gametenverschmelzung zur Zygote. Denn zweifellos sind Ei- und Samenzelle ebenfalls bereits lebendig, ebenfalls mit einem menschlichem Genom ausgestattet und ebenfalls genetisch jeweils ganz und gar individuell. Dies macht uns bewußt, dass es auf keines dieser Attribute allein entscheidend ankommt, sondern auf die Entwicklung, die Epigenese eines neuen Menschen, die allerdings erst mit der Zygotenbildung ermöglicht, aber keineswegs durch sie abschließend determiniert wird. Denn der neue Mensch ist nicht fertig in der Zygote, wie es ein fast schon vorwissenschaftlich präformatorisches Denken manchmal hinstellt; er kann aus ihr werden und zwar nur unter bestimmten Bedingungen, für die die Verbindung zum Mutterorganismus für Säugetiere nicht etwa nur so etwas wie die eines Untermieters in einer Biowohnung, sondern für eine normale Entwicklung absolut konstitutiv ist.? [Hubert Markl, Präsident des Max Planck Institutes, in: ?Freiheit, Verantwortung, Menschenwürde: Warum Lebenswissenschaften mehr sind als Biologie?, 22.7.2001, http://www.zeit.de/reden/wissenschaft/2 ... max_planck]

Der deutsche Gesetzgeber ist der Auffassung, das menschliche Leben beginnt exakt dann, wenn die Kernverschmelzung abgeschlossen ist. Verschiedene Religionen beantworten diese Frage durchaus anders.

Islam ? ?Der Fötus gilt als schützenswert vom Beginn seiner Beseelung an, das sei für die meisten Rechtsgelehrten vom 40. Tag an.?, ?Zwar müsse auch die Würde so genannter überzähliger Embryonen respektiert werden. Doch können Beloucif zufolge überzählige Embryonen dennoch für die Forschung akzeptiert werden, da sie ansonsten der Zerstörung anheim fallen würden.?

?Im Judentum, so Prof. Dr. Avraham Steinberg, Jerusalem, beginne das Leben des Fötus erst mit der Nidation, sodass zwischen Präembryo und Embryo unterschieden werden müsse. Menschliche Würde käme allerdings auch dem Präembryo zu. Sogar der Samen sei schützenswert, weshalb Samenspenden und Masturbation verboten seien. Die Präimplantationsdiagnostik (PID) sei zulässig, da sie lediglich eine Vernichtung defekter Präembryonen bedeute. Auch embryonale Stammzellforschung sei erlaubt.? ? ?Diese Techniken sind nur deshalb erlaubt, weil die Vorteile die Nachteile überwiegen.? Schließlich könnten durch die Stammzellforschung möglicherweise Menschenleben gerettet werden. Und die Gefahr, ein Kind mit schweren Missbildungen zur Welt zur Welt zu bringen, habe mehr Gewicht als die noch relativ geringen Rechte des Präembryos.?

Buddhismus ? ?In Anbetracht der Tatsache, dass der Mensch wiedergeboren werden könne, sei das Töten von Menschen in jedem Zustand seines Lebens, geboren oder ungeboren, moralisch verwerflich.?

?Im Hinduismus sei nach den ayurvedischen Texten der Fötus Mensch von der Empfängnis an, da er ab diesem Zeitpunkt Seele und Körper habe, einschließlich des Karmas, das seine Individualität begründe, erläuterte Prof. Katherine K. Young, Montreal. Der Fötus sei durch das ethische Prinzip des ahimsa, der Gewaltfreiheit, geschützt, und durch die Pflicht, den Fötus zu schützen, sei auch das Verbot des Schwangerschaftsabbruchs begründet.?

[Klinkhammer, Gisela, in: ?Der Umgang mit vorgeburtlichem Leben: Regeln und Ausnahmen?
Deutsches Ärzteblatt 100, Ausgabe 47 vom 21.11.2003, Seite A-3078, http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/art ... p?id=39474 ]


4. Politische Widersprüche und Fragwürdigkeiten

1. Die Rechte eines menschlichen Embryos im Einzellstadium stehen über den Rechten von wesentlich weiter entwickelten Embryonen, die abgetrieben werden dürfen.

2. Solchen Paaren, denen auf Grund bekannter Vorerkrankungen keine andere Möglichkeit bleibt als ihre Kinder außerhalb des Mutterleibes zu zeugen und die außerdem eine genetische Belastung aufweisen, muß man nach dem deutschen Embryonenschutzgesetz ?die entsprechenden Embryonen "unangetastet" in die Gebärmutter transferieren, um anschließend z.B. im Rahmen einer Fruchtwasserpunktion eine genetische Untersuchung durchzuführen, im Einzelfall mit der Folge eines nachfolgenden Schwangerschaftsabbruchs. Mit anderen Worten: Die Patientin wird derzeit vom Gesetzgeber genötigt drei eingewilligte Körperverletzungen über sich ergehen zu lassen (Eizellentnahme - Pränataldiagnostik - Schwangerschaftsabbruch) obwohl mit einer einzigen eingewilligten Körperverletzung (nämlich der Eizellentnahme) und nachfolgender Diagnostik an den entsprechenden Embryonen das gleiche Ziel zu erreichen wäre.? [http://www.kinderwunsch-centrum-muenche ... start.html]

3. Die Rechte eines menschlichen Embryos außerhalb der Mutter werden höher eingestuft als die der Embryonen, die sich in der Mutter befinden. So ist z.B. der Einsatz der ?Spirale? weiterhin möglich. Die Spirale verhindert die Einnistung von Embryonen, die in vitro bereits den rechtlichen Status einen Menschen mit der dazugehörigen Menschenwürde bekommen hätten. Auch die sogenannte Abteibungspille ist erlaubt und bekommt von deutschen Politikern Zustimmung. Die Bundesregierung will die ?Pille danach? von der Verschreibungspflicht befreien. Die sogenannten Notfallkontrazeptiva hätten einen ?hohen Stellenwert bei der Wahrung der sexuellen und reproduktiven Rechte von Frauen? begründet das Gesundheitsministerium Anfang Juni 2004.

4. Der Behandlungszyklus bei einer In-Vitro-Fertilisation ist ohne Frage für die Frau eine körperliche Belastung und für das betreffende Paar auch eine psychische Balastung. In Deutschland sind die Paare dazu gezwungen, diese belastende Behandlung ? im Durchschnitt ? häufiger auf sich zu nehmen als es nötig wäre. Der Anteil der am Ende erfolglosen Paare ist durch diese Praxis höher. Das heißt, mehr Paare als nötig müssen trotz dieser Strapazen am Ende auf ein Kind verzichten.

5. Das ungleiche Entwicklungspotential der befruchteten Eizellen wird im ESchG nicht beachtet, weil es auch den meisten Kritikern nicht bekannt ist: - Zitat: ?Bei Formulierung des Embryonenschutzgesetzes ging man davon aus, dass alle entstandenen Embryonen ein gleiches Entwicklungspotential haben. Dies ist, wie sich durch die Forschung der letzten Jahre herausgestellt hat, nicht der Fall. Wie oben erwähnt, erreichen nur 30% der PN- regulär das Blastozystenstadium.? [Prof. Leyendecker, Infobroschüre? IVF/ ICSI? Darmstadt, Seite 15, http://www.gynaktuell.de/pdf/00000058.pdf ] Das Kinderwunsch Centrum München schreibt auf seiner Internetseite (http://www.kinderwunsch-centrum-muenche ... start.html) unter ?Philosophie? zum Implantationsverhalten menschlicher Embryonen: ?Dieses ist nämlich ausgesprochen schlecht: Von 10 sog. Präimplantationsembryonen (am Tag 2 nach der Befruchtung) führen nur etwa 1-2 zur Geburt eines Kindes, und zwar generell und nicht nur bei der In-vitro-Fertilisation oder verwandten Verfahren.? ? ?Schon mit den heutigen Methoden lässt sich feststellen, dass etwa sechs von zehn menschlichen Präimplantationsembryonen derart massive chromosomale (zumeist numerische) Aberrationen, haben, die mit einer normalen Entwicklung oder gar mit einem späteren Leben unvereinbar sind.? ? ? Daher stellt die Implantation und die Frühschwangerschaft einen vergleichsweise "gnadenlosen" Selektionsprozess dar, mit der Folge, dass von zehn gezeugten Embryonen nur 1-2 zur Geburt eines Kindes führen. (Der Mongoloismus ist hier keine Ausnahme, auch bei Embryonen mit einer Trisomie 21 kommt es in etwa 90 % zu einem Absterben, nur 10 % führen zur Geburt eines Kindes).?

6. Während das Embryonenschutzgesetz die PID an totipotenten Zellen verbietet, ermöglicht es die PID an pluripotenten Zellen. Pluripotente Zellen gibt es ab dem 16-Zell-Stadium (4. Tag) und könnten auch Aufschluß über die genetische Beschaffenheit des zukünftigen Menschen geben. Die Entnahme solcher Zellen könnte jedoch schwere Störungen beim Embryo hervorrufen, während das bei der Entnahme von totipotenten Zellen nicht der Fall wäre.

7. Ausgerechnet die politische Diskussion über die Zulassung von verbrauchender Embryonenforschung lässt bei einigen Politikern die Frage aufkommen, ob nicht doch eine Änderung des Embryonenschutzgesetzes anzustreben wäre. Nicht deshalb, um den Embryonen einen besseren Schutz zu ermöglichen, nicht deshalb, um den Kinderwunschpaaren ihren Weg zu einem Kind zu erleichtern, sondern deshalb, weil die Forschung an genau den Embryonen, die ein gutes Potential haben, um Menschen zu werden, den Forschungsstandort Deutschland aufwerten könnte. Die Justizministerin Zypries würde den Beginn des Menschseins auch genau deshalb erst mit der Einnistung im Mutterleib definieren. Die Möglichkeit einer Präimplantationsdiagnostik würde sie weiterhin ausschließen. (http://www.faz.net/s/RubFC06D389EE76479 ... ntent.html)





5. Argumente von Wissenschaftlern und Politikern für die Änderung des ESchG


Zitat:
?Jeder war einmal eine befruchtete Eizelle, und deshalb verdient jede Respekt, aber nicht jede befruchtete Eizelle wird ein Mensch. 70 Prozent gehen auf natürlichem Wege verloren. Trotzdem sagen wir nicht: 70 Prozent aller Menschen werden nie geboren.? [Ethikrat- Mitglied Prof. Dr. theol. Richard Schröder in: http://www.aerzteblatt.de/v4/archiv/art ... p?id=40185 ]


Zitat:
?Mich schreckt am meisten der Geist erbarmungsloser Moral und zugleich des rechtlichen Zwanges auf betroffene Einzelne im Dienste vermeintlicher Gemeinschaftsinteressen. So als gehörten eine Frau und ihr Reproduktionsverhalten und sogar die dabei instrumentalisierten Behinderten zu allererst einmal dem Staat, der dieser Frau in von Mehrheitsmeinung abhängigen Grenzen Freiheiten hinsichtlich ihres ureigensten Menschenrechts, nämlich der Entscheidung über die eigene Fortpflanzung, einräumt oder versagt, und sie gegebenenfalls dazu zwingt, ein schwerst behindertes Kind sozusagen als Exempel für andere auszutragen und aufzuziehen.?

?will es mir scheinen, als ob die alleinige Fixierung des Menschenwesens auf den Besitz eines Satzes menschlicher Gene (von denen wir zudem auch noch einen sehr hohen Prozentsatz mit vielen anderen Tieren identisch gemeinsam haben) und die als hochmoralisch bewertete willenlose Hinnahme jedes Zufallsunglücks in der Beschaffenheit dieses Gensatzes, den Gipfel eines Biologismus bedeutet, der den Menschen tatsächlich zum reinen Biowesen degradiert und ihm genau das abspricht, was ihn eigentlich erst zum Menschen macht: Seine kulturbedingende Entscheidungsfreiheit.?
[Hubert Markl, Präsident des Max Planck Institutes, in: ?Freiheit, Verantwortung, Menschenwürde: Warum Lebenswissenschaften mehr sind als Biologie?, 22.7.2001, http://www.zeit.de/reden/wissenschaft/2 ... max_planck]


Zitat:
?Das hier angesprochene "Schadensprinzip" geht auf die Väter des Liberalismus zurück, namentlich auf Wilhelm von Humboldt und John Stuart Mill. Das Schadensprinzip hat fünf wichtige Implikationen. Erstens: Die Beweislast haben stets diejenigen zu tragen, die sich für ein strafrechtliches Verbot einer bestimmten Handlungsweise aussprechen. Es ist an ihnen zu zeigen, dass die zur Debatte stehende Handlung tatsächlich eine Schädigung Dritter beinhaltet. Zweitens: Die Argumente dafür, dass eine Handlungsweise andere schädigt, müssen einsichtig und überzeugend sein. Sie dürfen nicht auf vollkommen spekulativen soziologischen oder psychologischen Annahmen beruhen. Drittens: Handlungsweisen, die ausschließlich dem Handelnden selbst schaden, dürfen nicht unter Strafe gestellt werden. Der Staat soll seine Bürger nicht vor sich selbst, sondern nur vor Übergriffen durch andere schützen. Viertens: Dass eine Handlungsweise anderen schadet, ist eine notwendige, aber noch keine hinreichende Bedingung dafür, sie strafrechtlich zu verbieten. Wenn die Kriminalisierung eines Verhaltens mehr Schaden verursacht als verhindert, widerspricht sie dem Sinn des Schadensprinzips und muss aufgehoben werden. Und fünftens: Die bloße Tatsache, dass eine Handlung den moralischen oder religiösen Überzeugungen anderer widerspricht, reicht für ein strafrechtliches Verbot nicht aus. In einer pluralistischen Gesellschaft kann die Aufgabe des Staates nicht in der Durchsetzung einer bestimmten Moral oder Religion bestehen, sondern ausschließlich in der Verhinderung einer Schädigung Dritter.?

?Es sollte zu denken geben, wenn sich ein Drittel der Menschen unseres Landes anmaßt, Paare, die Träger einer geschlechtsgebundenen Erkrankung sind, dazu zu verdammen, entweder kinderlos zu bleiben oder aber ein Kind mit Hämophilie, einer Muskeldystrophie oder gar dem Lesch-Nyhan-Syndrom großzuziehen, bei dem die Kinder unter einer schweren geistigen Behinderung und stets wiederkehrenden Anfällen von Selbstverstümmelung leiden, bis sie im Teenageralter sterben.
Was ich aber noch anfügen wollte: Angesichts unserer Umfrageergebnisse könnte man sagen, dass das gegenwärtige Embryonenschutzgesetz, das die vorgeburtliche Geschlechtswahl unter Androhung von Strafe verbietet, sehr wohl die Werte unserer Bevölkerung widerspiegelt. Schließlich will eine Mehrheit von 60 Prozent, dass die Geschlechtswahl nur zu medizinischen, nicht aber zu nicht-medizinischen Zwecken zugelassen wird, genau wie es das Embryonenschutzgesetz auch vorsieht. Wer dem Grundsatz "Unsere Gesetze müssen unsere Werte widerspiegeln" anhängt, wird sich durch unsere Umfrage also bestätigt sehen und sagen, dass es diesbezüglich keinerlei Bedarf zur Änderung des Embryonenschutzgesetzes gibt. Er vergisst dabei aber vollkommen, dass er damit der Mehrheit - trotz Ermangelung guter Argumente - die Lizenz erteilen würde, einer Minderheit ihre Werte aufzuzwingen.?
[Dr. Edgar Dahl, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Zentrum für Dermatologie und Andrologie der Justus-Liebig-Universität Giessen, in: ?Das Geschlecht der Kinder ist egal?, http://www.novo-magazin.de/67/novo6726.htm ]


Zitat:
''Der Verfassung wird zugemutet, eine Situation zu regeln, die sie weder kennen noch entscheiden kann.'' Statt die Wertschätzung der Menschenwürde nicht zuletzt auch aus dem eigenverantwortlichen Handeln und Entscheiden des Menschen abzuleiten, statt die Wertschätzung des Lebensschutzes durch die Gesellschaft selbst zu ergründen, spiele der Gesetzgeber die Frage an das Grundgesetz zurück. ''Die Verfassung ist damit überfordert.'' [Prof. Dr. Christoph Enders von der Universität Leipzig, http://www.klein-putz.net/forum/viewtopic.php?t=19492 ]




6. Argumente von Wissenschaftlern und Politikern gegen die Änderung des ESchG


Die gängigen Argumente gegen die PID sind u.a. in diesem Artikel umfassend enthalten:

Zitate:
?Bei den Kontroversen um die PID geht es nicht nur um die Kontrolle, sondern auch um die Gestaltung der Nachwuchsproduktion nach bestimmten "Genprofilen". Die neuen technischen Möglichkeiten eröffnen für Paare damit nicht nur neue Handlungsoptionen, sondern muten ihnen in kultureller und psychosozialer Hinsicht schwerwiegende neue Entscheidungen über ihre zukünftigen Kinder zu.?

?Die internationale Praxis der künstlichen Befruchtung (IVF) zeigt bereits, dass die Indikation für eine PID nicht auf Paare mit hohem Risiko der Weitergabe einer schwerwiegenden genetischen Erkrankung beschränkt ist.?

?PID schreibt sich daher in das moderne Projekt der Kontrolle der Reproduktion ein, indem angestrebt wird, mit technischer Hilfe ein "gesundes" Kind zu bekommen.?

?Zukünftige Eltern könnten sich beispielsweise vor die Auswahl zwischen folgenden Genprofilen ihrer Embryonen gestellt sehen: Ein blauäugiges Mädchen mit Prädisposition für erblichen Brustkrebs (BRCA1), ein musikalischer, dunkelhaariger Junge mit Risiko einer Arthritis und ein blonder Junge mit Neigung zu Fettleibigkeit. Gleich wie die Wahl aussähe, dürften Eltern später möglicherweise mit Selbstvorwürfen zu kämpfen haben und die unwiderruflich getroffene Entscheidung wieder in Zweifel ziehen.?

?Genetisch determinierte - oder als solche wahrgenommenen - Merkmale wären nicht mehr schicksalhaft gegeben, sondern müssten nunmehr von den Eltern verantwortet werden?

?Auch die Eltern-Kind-Beziehung wäre Veränderungen und neuen Belastungsproben ausgesetzt. Die Kinder müßten sich mit den aus ihrer genetischen Mitgift abgeleiteten Erwartungen auseinandersetzen. Vor allem jedoch mit der Problematik, dass ihre Annahme nicht bedingungslos war, sondern unter den Vorbehalt der Übereinstimmung mit bestimmten Kriterien der Eltern gestellt wurde.?

?Zu den "Opfern", die für Fortschritt und Interventionsmöglichkeiten gebracht werden müssen, zählen bei den IVF-Nutzer/innen körperliche Kompetenzverluste, das Fehlen der personalen Begegnung des Zeugungsaktes, das Eindringen in die partnerschaftliche Intimität?

[Dr. Ingrid Schneider, Diplom-Politologin, wissenschaftliche Mitarbeiterin in der Forschungsgruppe Medizin/Neurowissenschaften beim Forschungsschwerpunkt Biotechnik, Gesellschaft und Umwelt (BIOGUM) der Universität Hamburg und war von 2000 bis 2002 Mitglied der Enquete-Kommission "Recht und Ethik der modernen Medizin" des Deutschen Bundestages, in: "Embryonen zwischen Virtualisierung und Materialisierung Kontroll- und Gestaltungswünsche an die technisierte Reproduktion", erschienen in: Technikfolgenabschätzung, Schwerpunktthema Genderforschung und Technikentwicklung, Nr. 2 / 11. Jahrgang - Juli 2002, S. 45-55. Vollständig nachzulesen unter http://www.itas.fzk.de/tatup/ 022/schn02a.htm, http://www.gen-ethisches-netzwerk.de]


Zitat:
?These 1: Die Präimplantationsdiagnostik ist keine bessere Alternative gegenüber der Pränataldiagnostik

These 2: Über eine eventuelle Einführung der Präimplantationsdiagnostik hat der Gesetzgeber zu entscheiden

These 3: Es gibt kein Recht auf Erfüllung des Kinderwunsches mit medizinisch-technischer Hilfe

These 4: Eine relative Schutzwürdigkeit menschlicher Embryonen ist nicht plausibel begründbar

These 5: Ein Bewertungswiderspruch zwischen der Pränataldiagnostik und der Präimplantationsdiagnostik besteht nicht

These 6: Eine Begrenzung der Indikation für die Präimplantationsdiagnostik ist auf Dauer unpraktikabel

These 7: Die Präimplantationsdiagnostik ist mit dem ärztlichen Heilauftrag nicht zu vereinbaren

These 8: Mit der Präimplantationsdiagnostik würden neue Entscheidungszwänge für werdende Eltern entstehen

These 9: Die Zulassung der Präimplantationsdiagnostik würde die tendenzielle Behindertenfeindlichkeit in der Gesellschaft weiter fördern

These 10: Die Präimplantationsdiagnostik könnte den Weg zur verbrauchenden Embryonenforschung ebnen?

[Sigrid Graumann, Bundeszentrale für politische Bildung, in: ?Zur Problematik der Präimplantationsdiagnostik?, http://www.bpb.de/publikationen/SBY7R2, ... .html#art5 ]



Prof. Ute Sacksofsky schreibt hier: http://www.bundestag.de/gremien/medi/medi_ext.htm ein Gutachten zum Schwangerschaftsabbruch, S. 30-32, zum Vergleich mit PID v.a. S.67ff. Sie schreibt, eine ungewollte Schwangerschaft wäre ? wegen des körperlichen Ausnahmezustandes - unzumutbar und nicht vergleichbar mit der Tötung eines Embryos In Vitro. Bei einem Abbruch würde die Schwangere allein aus ihrer Perspektive urteilen. ?Sie will nicht Mutter werden. Sie ist nicht bereit, ihren Körper für das Wachsen eines Embryos zur Verfügung zu stellen. Über den Wert oder Unwert eines Ungeborenen wird damit nicht geurteilt. Es darf nicht leben, bleibt aber in seiner Würde unangetastet.?
Frau Prof. Sacksofsky meint, die Menschenwürde würde nicht deshalb verletzt, weil der Embryo getötet wird, sondern deshalb, weil man ihn für lebensunwert hält.



7. Weitere Stellungnahmen zum ESchG


Bericht der Enquete-Kommission "Recht und Ethik der modernen Medizin?: http://www.bundestag.de/gremien/medi/index.html

September 2004: Gynäkologen rütteln am Embryonenschutzgesetz: http://www.journalmed.de/finde.php?such ... =Forschung

Studie zur Präimplantationsdiagnostik im Auftrag des Bundestags / Anwendungspraxis in sieben Ländern verglichen (http://www.aerztezeitung.de/docs/2004/0 ... 1.asp?cat=, mein Kommentar dazu: http://www.klein-putz.net/forum/viewtopic.php?t=21616 )

CSU für totales PID-Verbot (http://www.klein-putz.net/forum/viewtopic.php?t=21467 und http://www.aerztezeitung.de/docs/2004/0 ... er_medizin )

FDP wirbt um Zustimmung für Legalisierung der PID (http://www.aerztezeitung.de/docs/2004/0 ... 3.asp?cat= )

Menschen mit Erbkrankheiten wollen Präimplantationsdiagnostik (http://www.aerztezeitung.de/docs/2003/1 ... 5.asp?cat= ]


Reproduktionsmediziner fordern Gesetze, die Präimplantationsdiagnostik und Adoption verwaister Embryos regeln (http://www.aerztezeitung.de/docs/2001/0 ... 1.asp?cat= )





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Mondschaf
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Beitrag von Mondschaf »

Hallo Rebella,

Mensch, da warst Du aber fleißig, alle Achtung!!! Und trotz der Länge so schön strukturiert und übersichtlich! Ich lese das mal in einer ruhigen Minute, jetzt bin ich zu müde (sind gerade von einer Kurzreise zurückgekommen).

Liebe Grüße

Mondschaf
Mit zwei Jungs geboren 2004 und 2007

„Zwei Dinge sollen Kinder von ihren Eltern bekommen: Wurzeln und Flügel.“ – J. W. von Goethe

„Was du liebst, lass frei. Kommt es zurück, gehört es (zu) dir - für immer.“ - Konfuzius

*** Das Gras wächst nicht schneller, wenn man daran zieht. ***
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