Artikel: 29.4.04: Die Würde des menschlichen Embryos

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JasminA.
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Artikel: 29.4.04: Die Würde des menschlichen Embryos

Beitrag von JasminA. »

Hallo,
nachfolgendes habe ich durch Zufall gefunden. Da ich weiss, das es einen Ordner ESchG gibt, stell ich es mal hier rein, ohne meinen Kommentar dazu.

29.4.2004:
Die Würde des menschlichen Embryos
"Der Streit um Chancen und Risiken der modernen Reproduktionsmedizin ist weithin als Streit um den moralischen wie rechtlichen Status des menschlichen Embryos geführt worden." In diesen Diskurs bringt sich Prof. Dr. Christoph Enders von der Universität Leipzig ein. Der Jurist widmet sich der Frage, ob die im Grundgesetz verankerte Menschenwürde die ethischen Probleme in Biotechnologie und Fortpflanzungsmedizin zu klären vermag.

Als 1997 die Nachricht vom Klon-Schaf Dolly um die Welt ging, wurde ein Weg eröffnet, der den Menschen über kurz oder lang auch unmittelbar treffen würde - schließlich berichtete am 12. Februar 2004 der südkoreanische Tiermediziner Woo Suk Hwang vom ersten erfolgreichen Klonen eines menschlichen Embryos aus der Zelle einer Erwachsenen. Kaum war die Meldung in der Öffentlichkeit, brach die Kontroverse zwischen Befürwortern und Gegnern derartiger Forschungen wieder auf: Während die einen auf therapeutisches Klonen zur Gewinnung von Stammzellen setzen, um schwer kranke Menschen zu heilen, lehnen die anderen die Gewinnung von Stammzellen aus einem geklonten Embryo ab, weil schon eine befruchtete Eizelle Menschenwürde besitzt und nicht getötet werden darf. Wie lange dieser Streit auch immer dauern wird und wie er auch immer ausgehen mag, in den Labors wird geforscht.

Dafür hat der deutsche Gesetzgeber - im internationalen Vergleich - recht enge Grenzen gezogen. Das Embryonenschutzgesetz (vom 13. Dezember 1990) sowie das ''Gesetz zur Sicherung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen'' (Stammzellgesetz vom 28. Juni 2002) regeln diesen Bereich maßgeblich. Das Embryonenschutzgesetz von 1990 legt - vereinfacht dargestellt - fest: Embryonen dürfen lediglich hergestellt und genutzt werden, um eine Schwangerschaft hervorzurufen; damit ist vor allem das Klonen absolut verboten, und die Gentherapie in Keimzellbahnen (''Menschenzucht'') hat der Gesetzgeber untersagt.

Als Gesetz des Strafrechts, das dem Schutz embryonalen menschlichen Lebens dient, fragt das Embryonenschutzgesetz nicht, ob die geschützten Embryonen etwa zu wissenschaftliche Zwecken der Forschung genutzt und verbraucht werden sollen. ''Das Warum?'', so Prof. Christoph Enders, ''interessiert hier nicht.'' Im Gegensatz dazu zielt das Stammzellgesetz gerade auf die Wissenschaft. Es regelt den Import von Stammzelllinien - der im Prinzip verboten ist, jedoch unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt wird: sofern das Forschungsziel nur im Rückgriff auf menschliche Stammzellen zu verfolgen ist, das Vorhaben als hochrangig zu werten ist und eine Begutachtung der Anträge durch die Ethik-Kommission erfolgt ist (zudem müssen die Stammzellen im Ausland legal vor dem 1. Januar 2002 aus überzähligen Embryonen und aufgrund altruistischer Embryonenspende gewonnen worden sein). ''Im Konflikt zwischen dem Schutz des Embryos und der Freiheit der Wissenschaft soll das Stammzellgesetz einen Ausgleich schaffen'', erläutert der 47-jährige Akademiker.

Der Jurist, seit 1998 Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht insbes. Umweltrecht an der Universität Leipzig, verfolgt die juristische und die ethische Debatte um die Nutzung von Gen- und Biotechnologie aufmerksam. Er konstatiert: ''Die menschliche Existenz ist in einem Ausmaß verfügbar geworden, dass die überkommenen Regeln, die zu einem respektvollen Umgang mit dem Menschen anhalten, zusehends ins Leere laufen.'' Zum einen werfen Biotechnologie und Fortpflanzungsmedizin in einer sozialen Ordnung, die auf der Vorstellung vom Menschen als eigenverantwortlich handelndem Subjekt beruht, ein fundamentales Problem auf - wenn der Mensch der Wissenschaft als Material, als Objekt dient, dann stellt sich die Frage nach der Verfügbarkeit des menschlichen Lebens. Zum anderen begleitet eine kaum beleuchtete Metaebene den Disput: ''Wenn man nicht nur auf die Positionen als solche schaut, sondern auch die Art und Weise betrachtet, in der argumentiert und begründet wird, dann erhellt die gesellschaftliche Kontroverse auch eine Art Sittenbild.''

Der Fokus von Prof. Enders ist seit Mitte der 1980er Jahre auf die ''Menschenwürde als verfassungsrechtlichem Prinzip'' gerichtet. Im Kontext von Biotechnologie und Fortpflanzungsmedizin fragt der Jurist nunmehr: ''Wie wird mit dem Begriff und dem Geist der Menschenwürde nach Artikel 1 des Grundgesetzes argumentiert? Und ist es überhaupt sinnvoll, damit zu argumentieren?'' Die Lösung der aktuellen Kontroverse um die Folgen von Biotechnologie und Fortpflanzungsmedizin aus dem Grundgesetz abzuleiten, ist aus seiner Sicht problematisch ''Der Verfassung wird zugemutet, eine Situation zu regeln, die sie weder kennen noch entscheiden kann.'' Statt die Wertschätzung der Menschenwürde nicht zuletzt auch aus dem eigenverantwortlichen Handeln und Entscheiden des Menschen abzuleiten, statt die Wertschätzung des Lebensschutzes durch die Gesellschaft selbst zu ergründen, spiele der Gesetzgeber die Frage an das Grundgesetz zurück. ''Die Verfassung ist damit überfordert.'' Warum? Die Proklamation der Würde des Menschen, die geistesgeschichtlich auf die Tradition der Menschen und Bürgerrechte gründet, besagt: Der Mensch als Mensch solle Rechte haben - und diese Forderung stützt die Staatsordnung unter dem Grundgesetz. Doch weder sagt etwas über das Wesen noch über den (naturwissenschaftlichen) Beginn des Menschseins aus. Ebenso geben die nachfolgenden Einzelgrundrechte, wie das Recht auf Leben oder auf körperliche Unversehrtheit, keine Antwort. ''Die Menschenwürde nach Artikel 1 Grundgesetz sowie die Einzelgrundrechte, die sich auf die Menschenwürde beziehen, gehen letztlich vom Ideal des gleich und frei geborenen Menschen aus'', resümiert Prof. Christoph Enders. ''Ein Ideal, das keine Aussagen über die Wirklichkeit trifft, sondern immer einem Spannungsverhältnis zu ihr steht.''

Die Frage, ob die Menschenwürde nach Artikel 1 Grundgesetz zur Lösung der Probleme in Gen-/Biotechnologie und Fortpflanzungsmedizin erheblich beitragen kann, diese Frage verneint er letztlich. ''Wir sind in unserer Entscheidung über die Zweifelsfragen - ab wann der rechtliche Schutz des Lebens und der Persönlichkeit des Menschen beginnen und ob und in welchem Maße dieser das embryonale Leben einschließen sollte - auf uns selbst zurück geworfen.''

In diesem Sinne ist der Leipziger Jurist auf Tagungen und Kolloquien verschiedener Veranstalter wie der Evangelischen Akademie Meißen und der Konrad-Adenauer-Stiftung vertreten. Gemeinsam mit seinem Kollegen Prof. Michaal Kahlo hat er das Projekt ''Die staatliche Rechtsordnung vor den Herausforderungen durch Technisierung und Internationalisierung'' mit der Universität Ljubljana (Slowenien) angeregt. In dessen Rahmen wurden auch die ethischen und rechtlichen Probleme der Biotechnologie und Fortpflanzungsmedizin thematisiert. Und nicht zuletzt trägt er an der Juristenfakultät der Universität Leipzig weiterführende Überlegungen mit: Im laufenden Sommersemester nimmt er eine fakultätsöffentliche Disputation mit einem auswärtigen Kollegen in Aussicht; und im vergangenen Wintersemester wurde mit der Gründung des Instituts für Grundlagen des Rechts auch eine institutionelle Basis geschaffen, das Thema zu vertiefen. ''Es bleibt uns nichts übrig'', so der engagierte Jurist, ''als die uns zukommende Verantwortung an- und wahrzunehmen.''


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rebella67
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Beitrag von rebella67 »

Zitat aus dem Artikel:

''Der Verfassung wird zugemutet, eine Situation zu regeln, die sie weder kennen noch entscheiden kann.'' Statt die Wertschätzung der Menschenwürde nicht zuletzt auch aus dem eigenverantwortlichen Handeln und Entscheiden des Menschen abzuleiten, statt die Wertschätzung des Lebensschutzes durch die Gesellschaft selbst zu ergründen, spiele der Gesetzgeber die Frage an das Grundgesetz zurück. ''Die Verfassung ist damit überfordert.'' Warum? Die Proklamation der Würde des Menschen, die geistesgeschichtlich auf die Tradition der Menschen und Bürgerrechte gründet, besagt: Der Mensch als Mensch solle Rechte haben - und diese Forderung stützt die Staatsordnung unter dem Grundgesetz. Doch weder sagt etwas über das Wesen noch über den (naturwissenschaftlichen) Beginn des Menschseins aus. Ebenso geben die nachfolgenden Einzelgrundrechte, wie das Recht auf Leben oder auf körperliche Unversehrtheit, keine Antwort. ''Die Menschenwürde nach Artikel 1 Grundgesetz sowie die Einzelgrundrechte, die sich auf die Menschenwürde beziehen, gehen letztlich vom Ideal des gleich und frei geborenen Menschen aus'', resümiert Prof. Christoph Enders. ''Ein Ideal, das keine Aussagen über die Wirklichkeit trifft, sondern immer einem Spannungsverhältnis zu ihr steht.''

Die Frage, ob die Menschenwürde nach Artikel 1 Grundgesetz zur Lösung der Probleme in Gen-/Biotechnologie und Fortpflanzungsmedizin erheblich beitragen kann, diese Frage verneint er letztlich. ''Wir sind in unserer Entscheidung über die Zweifelsfragen - ab wann der rechtliche Schutz des Lebens und der Persönlichkeit des Menschen beginnen und ob und in welchem Maße dieser das embryonale Leben einschließen sollte - auf uns selbst zurück geworfen.''


Das ist die Kernaussage des Artikels. Zum Thema "Recht" habe ich auch noch 1 oder 2 Dateien auf meinem Recher. Allerdings keine Ahnung, wo ich mir die mal runter geladen habe. Wenn das einen interessiert, kann ich das per mail zuschicken.
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