höhere Pflegeversicherung bei Kinderlosen

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Michael
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Beitrag von Michael »

Der Ansatz mit den verstorbenen Kindern ist gut! Wir haben auch gerade ein entspr. Schreiben des Arbeitgebers meiner Frau bekommen, da steht auch drin dass als Nachweis der "Elternschaft" auch eine Sterbeurkunde eines Kindes genügen würde. Allerdings wird ja bei Embryonen noch keine Sterbeurkunde ausgestellt...
Was meint ihr dazu, wenn man der Sache mit dem folgenden Brief entgegen tritt?

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Höherer Beitrag zur Pflegeversicherung für "kinderlose" Arbeitnehmer(innen) ab 01.01.2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit wiederspreche ich dem Einbehalt des Zuschlages auf die Pflegeversicherung.

Da auch verstorbene Kinder eine Befreihung von diesem Zuschlag auslösen, können Sie diesen in meinem Fall NICHT einbehalten.

Wir (mein Mann und Ich) haben bereits 10 Kinder verloren. Es existieren jedoch weder Geburts-, noch Sterbeurkunden, da die Kinder bereits in den ersten Wochen nach der Befruchtung verstorben sind. Als geeigneten Nachweis liegt diesem Schreiben eine entspr. Erklärung von Dr. XXXXXX XXXX (XXX Klinik XX XXXXXXXX, XXXX) bei.
Der Einwand aufgrund nachgewiesener Befruchtungen muss hier greifen, da sich dies mit der herrschenden Rechtsansicht des Bundesverfassungsgerichtes in diesem Punkt deckt.

Ab wann beginnt juristisch gesehen menschliches Leben? Die zur Zeit herrschende Ansicht erkennt dieses ab dem Zeitpunkt, wenn Ei und Samenzelle mit einander verschmelzen (Besamung). Diese Ansicht wird zwar vom Bundesverfassungsgericht unterstützt, eine genaue Definition oder gar ein Beschluß über diese Frage wurde bisher jedoch nicht getroffen. Also folgt man dem BVerfG, so liegt ab dem Zeitpunkt der Besamung menschliches Leben vor.


Mit freundlichen Grüßen


XXXX-XXXXX XXXXX
P.S.: Der Brief ist momentan nur ein Entwurf. Am Montag werde ich unseren Arzt um eine entspr. Bescheinigung bitten.
JBB
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Beitrag von JBB »

Eure Argumentationskette ist für mich absolut logisch!

Aber: Dann könnten doch auch Eltern diese Vergünstigungen beantragen, deren Kind durch eine Abtreibung verstorben ist? Das würde ich ganz schlimm finden!
Liebe Grüße
Bea

mit zwei erwachsenen ICSI Kindern
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bambam
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Beitrag von bambam »

die elternsschaft muss wie folgt belegt werden:
Der Arbeitnehmer als Elternteil muss beim Arbeitgeber oder der Pflegekasse seine Elternschaft nachweisen. Als Eltern gelten leibliche Eltern, Adoptiveltern und Stief- oder Pflegeeltern. Auch Eltern, die eine Lebendgeburt hatten und deren Kind verstorben ist, sind von dem Zuschlag nicht betroffen.

Der Nachweis der Elternschaft kann sich aus dem Eintrag eines oder mehrer Kinder auf der Lohnsteuerkarte ergeben. In vielen Fällen wird es notwendig sein, einen anderen Nachweis, z.B. durch eine Geburtsurkunde des Kindes, zu erbringen (wenn das Kind über 18 Jahre alt ist und nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist, wenn das Kind verstorben ist usw.)

Personen, die ihre Elternschaft nicht nachweisen, gelten bis bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wurde, beitragsrechtlich als kinderlos. Nur in der Übergangszeit bis 30.06.2005 wirkt der Nachweis rückwirkend ab dem 1.1.2005. Wer ab dem 1.1.2005 Mutter/Vater wird, muss den Nachweis zur Elternschaft innerhalb von drei Monaten erbringen
.


nach diesem text fallen abtreibungen und schwangerschaftsabbrüche aus egal welchem grund weg
bambam

Irren ist menschlich, wenn ich mich nicht irre !!!
Rechtschreib- und Grammatikfehler sind beabsichtigt und wer welche findet darf sie behalten !! :D


Es gibt keine dummen Fragen, sondern nur dumme Antworten :D aber auch die bin ich gerne bereit zu geben :D
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Michael
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Beitrag von Michael »

Woher hast Du den Text? In dem Schreiben des Arbeitgebers meiner Frau stand nur etwas von "versorbenen" Kindern, dass die Kinder auch geboren worden sein mussten (blöder Satz :oops: ), stand da nicht...

Auf www.bkkgesundheit.de habe ich folgenden Text gefunden:
- Eltern (leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stief – oder Pflegeeltern)
- Versicherte, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
- kinderlose Mitglieder, die vor dem 1.1.1940 geboren sind
- Personen, die im nächsten Jahr die neue Leistung „Arbeitslosengeld II“ erhalten
- Rentner und Eltern, deren Kind verstorben ist (ausgenommen hiervon ist eine Todgeburt).
Demnach hat man ungeboren verstorbene Kinder "vergessen", dann könnte an ja dies Lücke nutzen.... nur ich habe bisher nicht den Gesetzestext gefunden :(
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Michael
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Beitrag von Michael »

Ich habe jetzt folgendes gefunden:

Gemeinsame Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft
AOK-BUNDESVERBAND, BONN
BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN
IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH
SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG
BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN,
KASSEL
BUNDESKNAPPSCHAFT, BOCHUM
AEV-ARBEITER-ERSATZKASSEN-VERBAND E.V., SIEGBURG
VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG
13. Oktober 2004
Gemeinsame Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft
Mit dem Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen
Pflegeversicherung (Kinder-Berücksichtigungsgesetz – KiBG)* wird der Beitragssatz in der
sozialen Pflegeversicherung für kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben,
vom 01.01.2005 an um 0,25 Beitragssatzpunkte erhöht (Beitragszuschlag für Kinderlose).
Den Beitragszuschlag trägt das Mitglied; eine Beteiligung Dritter ist hierbei nicht vorgesehen.
Der Beitragszuschlag ist nicht zu zahlen, wenn die Elterneigenschaft des Mitglieds
gegenüber der beitragsabführenden Stelle bzw. bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse
nachgewiesen wird oder diesen Stellen die Elterneigenschaft bereits aus anderem Anlass
bekannt ist. Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, sind generell von der Beitragszuschlagspflicht
ausgenommen.
Das Kinder-Berücksichtigungsgesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises über die
Elterneigenschaft vor. Die Spitzenverbände der Pflegekassen haben nach § 55 Abs. 3 Satz 4
SGB XI gemeinsame Empfehlungen darüber zu beschließen, welche Nachweise hierfür geeignet
sind. Auf dieser Grundlage haben die Spitzenverbände der Krankenkassen – handelnd
als Spitzenverbände der Pflegekassen – unter Mitwirkung des Bundesministeriums für
Gesundheit und Soziale Sicherung die vorliegenden gemeinsamen Empfehlungen zum
Nachweis der Elterneigenschaft abgestimmt.
* Das (zustimmungsfreie) Gesetz ist am 01.10.2004 in Zweiter und Dritter Lesung im Deutschen Bundestag
verabschiedet worden; die Beratungen im Bundesrat waren zum Zeitpunkt der Abstimmung
der gemeinsamen Empfehlungen noch nicht abgeschlossen.
2
1 Allgemeines
Nach § 55 Abs. 3 Satz 3 SGB XI ist die Elterneigenschaft in geeigneter Form gegenüber der
beitragsabführenden Stelle bzw. bei Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse nachzuweisen,
sofern diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist. Das
Gesetz selbst schreibt also keine konkrete Form des Nachweises vor. Nach dem Willen des
Gesetzgebers (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs in Bundestags-Drucksache 15/3671,
Allgemeiner Teil) sollen alle Urkunden berücksichtigt werden können, die geeignet sind, zuverlässig
die Elterneigenschaft des Mitglieds (als leibliche Eltern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern)
zu belegen. Um eine einheitliche Praxis für die Anerkennung von Nachweisen sicherzustellen,
ist den Spitzenverbänden der Pflegekassen nach § 55 Abs. 3 Satz 4 SGB XI
der Auftrag zugewiesen, gemeinsame Empfehlungen hierüber zu beschließen. Diese vorliegenden
Empfehlungen dienen somit als Orientierungshilfe für die Pflegekassen und die beitragsabführenden
Stellen. Die Auflistung der anzuerkennenden Nachweise ist weitgehend
abschließend, ohne dass jedoch im Einzelfall die Anerkennung eines anderen geeigneten
Nachweises ausgeschlossen ist.
Der Nachweis der Elterneigenschaft ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle zu führen,
d. h. gegenüber demjenigen, dem die Pflicht zum Beitragseinbehalt und zur Beitragszahlung
obliegt (z. B. Arbeitgeber, Rehabilitationsträger, Rentenversicherungsträger, Zahlstelle der
Versorgungsbezüge). Sofern diesen Stellen die Elterneigenschaft bereits bekannt ist, wird
auf die Nachweisführung durch das Mitglied verzichtet. Bei Arbeitgebern reicht es aus, wenn
sich aus den Personal- bzw. den Lohn- oder Gehaltsunterlagen die Elterneigenschaft nachprüfbar
ergibt.
Mitglieder, die ihren Beitrag zur Pflegeversicherung direkt an die Krankenkasse zahlen (z. B.
freiwillig krankenversicherte Mitglieder, die nach § 20 Abs. 3 SGB XI in der Pflegeversicherung
versicherungspflichtig sind), müssen den Nachweis der Elterneigenschaft grundsätzlich
gegenüber der Pflegekasse erbringen. Es bedarf allerdings keines Nachweises durch das
Mitglied, wenn bei der Pflegekasse geeignete Unterlagen, die das Vorhandensein eines Kindes
belegen, vorliegen (z. B. wenn über das Versichertenverzeichnis familienversicherte
Kinder zugeordnet werden können).
Bereits der Nachweis eines Kindes führt dazu, dass für die beitragspflichtigen Elternteile ein
Beitragszuschlag auf Dauer nicht zu erheben ist. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten
nicht als kinderlos; eine Lebendgeburt schließt die Beitragszuschlagspflicht dauerhaft aus.
Als Kinder berücksichtigt werden neben den leiblichen Kindern auch Adoptiv-, Stief- und
Pflegekinder.
Mitglieder, die ihre Elterneigenschaft nicht nachweisen, gelten bis zum Ablauf des Monats, in
dem der Nachweis erbracht wird, beitragsrechtlich als kinderlos. Erfolgt die Vorlage des
Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt eines Kindes, gilt der Nachweis mit
Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis vom Beginn des
Monats an, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird. Entsprechendes gilt bei
Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern, wobei der Beschluss des Familiengerichts über die Adoption,
die Heirat des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteil und die Aufnahme in den
Haushalt des Stiefelternteils oder der Zeitpunkt der Aufnahme in den Haushalt der Pflegeeltern
und der Nachweis des Jugendamtes als „Geburt“ eines Kindes anzusehen sind.
In einer Übergangszeit bis zum 30.06.2005 wirkt die Vorlage des Nachweises der Elterneigenschaft
auf den 01.01.2005, dem Beginn der Beitragszuschlagspflicht, zurück. Für kinderlose
Rentenbezieher, die nach dem 31.12.1939 geboren wurden, ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung
eine Sonderregelung getroffen. Der Beitragszuschlag auf die Rente
wird für die Monate Januar bis April 2005 erstmalig im Monat April 2005 erhoben, und zwar
(pauschal) in Höhe von 1 v. H. des in diesem Monat maßgebenden Rentenzahlbetrags.
3
2 Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern
Als Nachweise bei leiblichen Eltern und Adoptiveltern (im ersten Grad mit dem Kind verwandt)
kommen wahlweise in Betracht:
�� Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde („Mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern“)
�� Abstammungsurkunde (wird für einen bestimmten Menschen an seinem Geburtsort geführt)
�� Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes
�� Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch
�� steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes (Bescheinigung wird ausgestellt,
wenn der Steuerpflichtige für ein Kind, das nicht bei ihm gemeldet ist, einen halben
Kinderfreibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte eintragen lassen möchte: Er muss hierfür
nachweisen, dass er im ersten Grad mit dem Kind verwandt ist, z. B. durch Vorlage
einer Geburtsurkunde)
�� Vaterschaftsanerkennungs- und Vaterschaftsfeststellungsurkunde
�� Adoptionsurkunde
�� Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit (BA) - Familienkasse - (bei Angehörigen
des öffentlichen Dienstes und Empfängern von Versorgungsbezügen die Bezügeoder
Gehaltsmitteilung der mit der Bezügefestsetzung bzw. Gehaltszahlung befassten
Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn)
�� Kontoauszug aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes durch die BA - Familienkasse
- ergibt (aus dem Auszug ist die Höhe des überwiesenen Betrages, die Kindergeldnummer
sowie in der Regel der Zeitraum, für den der Betrag bestimmt ist, zu ersehen)
�� Erziehungsgeldbescheid
�� Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld
�� Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz
(BerzGG)
�� Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages)
�� Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages)
�� Sterbeurkunde des Kindes
�� Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und
Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
Hinweis: Kopien der vorgenannten Unterlagen sind zur Nachweisführung gleichfalls zugelassen.
Bei Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit der Kopien sind die Originale oder
beglaubigte Kopien bzw. beglaubigte Abschriften vorzulegen.
4
3 Nachweise bei Stiefeltern
Als Nachweise bei Stiefeltern (Eltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 2 in Verb. mit Abs. 2 Nr. 1
SGB I) kommen wahlweise in Betracht:
�� Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine
Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten
zuständigen Behörde oder Dienststelle, dass das Kind als wohnhaft
im Haushalt des Stiefvaters oder der Stiefmutter gemeldet ist oder war (vgl. Haushaltsbescheinigung
oder Familienstandsbescheinigung für die Gewährung von Kindergeld
- Vordrucke der BA zur Erklärung über die Haushaltszugehörigkeit von Kindern und
für Arbeitnehmer, deren Kinder im Inland wohnen)
�� Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und
Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
�� Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages)
�� Lohnsteuerkarte (Eintrag eines Kinderfreibetrages)
Hinweis: Kopien der vorgenannten Unterlagen sind zur Nachweisführung gleichfalls zugelassen.
Bei Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit der Kopien sind die Originale oder
beglaubigte Kopien bzw. beglaubigte Abschriften vorzulegen.
4 Nachweise bei Pflegeeltern
Als Nachweise bei Pflegeeltern (Eltern im Sinne des § 56 Abs. 3 Nr. 3 in Verb. mit Abs. 2
Nr. 2 SGB I) kommen wahlweise in Betracht:
�� Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten
zuständigen Behörde oder Dienststelle und Nachweis des Jugendamtes
über „Vollzeitpflege“ nach § 27 in Verb. mit § 33 SGB VIII (z. B. Pflegevertrag
zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungsgewährung gegenüber
den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes über Pflegeverhältnis;
das Pflegeverhältnis muss auf längere Dauer angelegt oder angelegt gewesen
sein und es muss eine häusliche Gemeinschaft bestehen oder bestanden haben; Tagespflegeeltern
fallen nicht unter den Begriff der „Pflegeeltern“; ein Pflegekindverhältnis ist
nicht anzunehmen, wenn ein Mann mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern oder
eine Frau mit ihrem Lebensgefährten und dessen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt
lebt - Berücksichtigung nur bei Vorliegen der Stiefelterneigenschaft)
�� Feststellungsbescheid des Rentenversicherungsträgers, in dem Kindererziehungs- und
Kinderberücksichtigungszeiten ausgewiesen sind
�� Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages)
Hinweis: Kopien der vorgenannten Unterlagen sind zur Nachweisführung gleichfalls zugelassen.
Bei Zweifeln an der Ordnungsgemäßheit der Kopien sind die Originale oder
beglaubigte Kopien bzw. beglaubigte Abschriften vorzulegen.
5
5 Hilfsweise zugelassene Nachweise
Wenn die unter Abschnitt 2 bis 4 aufgeführten Unterlagen nicht vorhanden und auch nicht
mehr zu beschaffen sind, können hilfsweise als Beweismittel dienen:
�� Taufbescheinigung
�� Zeugenerklärungen
Die Nachweisführung durch die vorgenannten Unterlagen ist nur dann möglich, wenn selbst
nach Ausschöpfung aller Mittel eine der in den Abschnitten 2 bis 4 genannten Unterlagen
nicht beschafft werden kann. Die Entscheidung über die Freistellung von der Zahlung des
Beitragszuschlags obliegt in diesen Fällen der Pflegekasse.
6 Aufbewahrung von Nachweisen
Die Nachweise über die Elterneigenschaft sind von der beitragszahlenden Stelle zusammen
mit den übrigen Unterlagen, die für die Zahlung der Pflegeversicherungsbeiträge relevant
sind, aufzubewahren. Ein Vermerk „als Nachweis hat vorgelegen ....“ ist nicht ausreichend.
Der Nachweis ist für die Dauer des die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung begründenden
Versicherungsverhältnisses von der beitragszahlenden Stelle aufzubewahren und darüber
hinaus bis zum Ablauf von weiteren vier Kalenderjahren. Soweit bei dem Nachweis der
Elterneigenschaft auf Unterlagen zurückgegriffen werden soll, die der beitragszahlenden
Stelle bereits vorliegen, ist eine gesonderte zusätzliche Aufbewahrung bei den für die Beitragszahlung
zur Pflegeversicherung begründenden Unterlagen nicht notwendig.
In dem Text steht jedenfalls nichts davon, dass die Kinder geboren worden sein müssen! Wenn man nun der Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes folgt, sollte es möglich sein den Zuschlag nicht zahlen zu müssen.
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Beitrag von rebella67 »

Sanne, wenn hier Eltern begünstigt werden, die ihre Kinder abgetrieben haben, finde ich das auch schlimm.

Michael, leider ist ja der Gesetzestext maßgebend. Verschiedene weitere Datenquellen zitieren diesen ja nicht immer präzise genug. Der Text von Bambam hört sich so an wie ein Gesetzestext, aber trotzdem würde auch ich gern die Datenquelle wissen.

Wenn es so ist, wie oben von Bambam zitiert, finde ich das aber auch bedenklich. Daß gerade Eltern, die eine Todgeburt hatten, ausgeschlossen werden, finde ich unethisch. Außerdem sollte man bedenken daß mit dieser Regelungen sehr wohl Abtreibungen nach der 20. Woche, nach denen das Kind noch kurze Zeit gelebt hat, als Lebendgeburt gelten. Außerdem begünstigt man auch solche Eltern, die ihr Kind auf andere Weise getötet haben.
Liebe Grüße, Rebella
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test

Beitrag von mybaby »

test
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Beitrag von mybaby »

hallo,

ich selbst hatte im Juni 04 in der 38. Ssw eine Totgeburt. Durch die Änderung der Pflegeversicherung für Kinderlose wäre ich mit betroffen gewesen.

Am Wochenende habe ich in der Barmer-Mitgliederzeitung (bin aber kein Mitglied dort) einen Artikel gefunden, der darüber aufklärt, wer von der Beitragserhöhung betroffen und wer nicht betroffen ist.

Zum Glück bin ich mit meinem Mann davon nicht betroffen - für mich ist das jetzt massgebend was in der Mitgliederzeitung stand.

Den Artikel setzt ich hier mit rein: er ist vorallem auch für die Eltern gedacht, die eine Totgeburt erleben mussten, also verwaiste Eltern.


Liebe Grüsse

S.






Pflegeversicherung: Umstrittene Änderung Ohne Kinder - etwas mehr Beitrag


Ab dem 1. Januar steigt für gesetzlich Versicherte über 23 Jahre, die keine Kinder haben, der Beitrag zur pflegeversicherung um 0,25 Prozentpunkte.
Diese sehr umstrittene Gesetzesänderung resultiert aus einem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts aus dem. Jahr 2001. Damals forderten die Verfassungsrichter den Gesetzgeber auf, spätestens ab 2005 Familien bei den Beiträgen zur pflegeversicherung zu entlasten. Lange Zeit geschah nichts. Die nun von der Bundesregierung in letzter Minute verabsc:hiedete "kleine Lösung" schießt allerdings am eigentlichen Ziel der Verfassungsrichter vorbei: Denn anstatt Kindererziehende zu entlasten, werden Versicherte ohne Kinder höher belastet. Da bereits der Gesetzentwurf bei den parlamentarischen Beratungen von Experten als rechtlich angreifbar scharf kritisiert wurde, muss das Gesetz womöglich bald wieder geändert werden. Alle gesetzlichen pflegekass_n sind jedoch zunächst verpflichtet, den Beitragszuschlag zu erheben.
Der Arbeitgeber behält den Zuschlag für kinderlose Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Lohn ein und führt ihn an die Kassen ab. Weist ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Elternschaft nach oder ist sie bereits bekannt (etwa durch Eintrag auf der Steuerkarte), entfällt der Beitragszuschlag. Vor dem 1. Januar 1940 Geborene und Empfänger des neuen Arbeitslosengeldes 2 sind vom Zuschlag befreit, ebenso wie Adoptiv-, Stiefund pflegeeltern sowie verwaiste Eltern .
Versicherte, die ihre Elternschaft nicht belegen, müssen erst einmal den Zuschlag zahlen. Er wird rückwirkend erstattet, wenn für Kinder, die vor dem 1 . Januar 2005 geboren wurden, der Nachweis bis spätestens 30. Juni 2005 erbracht wird. Für Kinder, die ab Januar 2005 geboren werden, sollte der Elternnachweis innerhalb von drei Monaten nach der Geburt erbracht werden. Bei späterem Nachweis gilt die Befreiung erst ab dem darauf folgenden Monat. Bei Versicherten, die ihre Beiträge selbst an die BARMER zahlen (z. B.freiwillig Versicherte, Studenten), prüft die BARMER-Pflegekas- '"
se, ob ein Beitragszuschlag zu erheben ist. Die BARMER hat die Selbstzah-,g ler, bei denen keine Elternzeiten oder familienversicherte Kinder bekannt _ sind, individuell informiert. Weitere Fragen beantworten gern die BARMER- ö Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter in den Geschäftsstellen vor.Ort.
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Beitrag von bambam »

meinen text habe ich aus verschiedenen quellen, einmal aus den infos die ich von der bundespressestelle bekomme (kann man sich per email schicken lassen) zum anderen von kassen und institutionen die sich mit der gehaltsabrechnung und deren rechtliche auseinandersetzung befassen

so wie ich jetzt die verschiedenen quellen jetzt lese die auch hier noch reingestellt wurden ist anscheinend noch kein konsens darüber bekannt was die kassen wuirklich machen.
bei einer abtreibung gehe ich davon aus das nie eine geburtsurkunde ausgestellt werden kann und damit keine elternschaft vorliegt. bei lebendgeburten und wenn auch nur 1 min war ist davon auszugehen das eine geburtsurkunde erstellt werden kann -> also befreiung vorliegt. bei totgeburten gibt es wohl eine sterbeurkunde und damit auch den nachweis
<-- meine meinung
bambam

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Es gibt keine dummen Fragen, sondern nur dumme Antworten :D aber auch die bin ich gerne bereit zu geben :D
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Beitrag von mybaby »

hallo bambam.

bei totgeburten gibt es eine geburtsurkunde mit dem geb.datum und dahinter der vermerk tot geboren. (habe auf der von meiner tochter grad nachgeschaut).

liebe grüsse und einen schönen 4. advent

s.
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