habe mal auf der seite der bundesregieurng nachgeschaut und da steht folgendes drin
Pflegeversicherung: Eltern stehen künftig besser da als Kinderlose
Fr, 26.11.2004
Nach dem Mehrheitsbeschluss des Deutschen Bundestags kann pünktlich zum 1. Januar 2005 das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Besserstellung von Familien in der Pflegeversicherung umgesetzt werden.
Eltern werden ab Januar 2005 im Vergleich zu kinderlosen Beitragszahlern in der Pflegeversicherung entlastet.
Nachdem der Deutsche Bundestag am 26. November 2004 den Einspruch des Bundesrats mit Kanzlermehrheit zurückgewiesen hat, kann das nicht zustimmungspflichtige Kinderberücksichtigungsgesetz wie geplant zum 1. Januar 2005 in Kraft treten. Der Deutsche Bundestag hatte am 1. Oktober den Gesetzentwurf der Regierungskoalitionen zur Pflegeversicherung beschlossen.
Besserstellung für Eltern
Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung müssen danach ab 2005 einen um 0,25 Prozentpunkte höheren Beitragssatz zahlen als bisher, wenn sie über 23 Jahre alt sind. Damit zahlen sie statt der bisherigen 0,85 Prozent künftig einen Beitrag in Höhe von 1,1 Prozent ihres Bruttoeinkommens. Der Arbeitgeberanteil in Höhe von 0,85 Prozent bleibt unverändert.
Wegen der schlechten Finanzlage der Pflegekassen müsste eigentlich der Beitrag für alle angehoben werden. Dass dies ab 2005 nur für Kinderlose ab 23 Jahren geschieht, bedeutet eine Besserstellung für Eltern.
Rentner und Arbeitslose befreit
Das Gesetz sieht zudem vor, dass Rentner über 65 Jahren von dieser Regelung ausgenommen werden. Auch Empfänger des Arbeitslosengeldes II müssen den Zuschlag auf den Beitragssatz nicht zahlen.
Weitere, umfassendere Strukturreformen sind in Zukunft geplant.
Hintergrund zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 3. April 2001 geurteilt, dass Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung nicht angemessen berücksichtigt werden. Es sei mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren, dass Kinder betreuende Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung mit gleich hohen Beiträge zur Pflegeversicherung wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Dies verletze insbesondere Artikel 3 und 6 des Grundgesetzes sowie das Rechts- und Sozialstaatsprinzip.
Insbesondere bemängelte das Gericht, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Die entsprechenden Regelungen im Sozialgesetzbuch XI (Soziale Pflegeversicherung) seien deshalb mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und könnten nur noch bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2004, angewendet werden.
nachdem ein kind aus der erzeihung rausfällt wenn es ein eigenes einkommen erzielt, gilt man vor dem gesetz dann wieder als kinderlos