ich hatte am 6. April eine Mail an die gute Frau Schmidt geschickt, bezüglich der Babyprämie:
Guten Tag,
ich habe heute von Ihrem Vorhaben gehört, Babyprämien für Paare zu zahlen, die sich aufgrund Ihres Arbeitsverhältnisses gegen ein Kind entscheiden. Mein Mann und ich sind leider in der Situation, aus gesundheitlichen Gründen kein Kind bekommen zu können. Für uns kommt nur ICSI in Frage. Es ist noch gar nicht so lange her, seit die Gesundheitsreform ungewollt kinderlose Paare dazu zwingt, die Hälfte der Behandlungskosten für eine künstliche Befruchtung selbst zu zahlen. Viele Paare können sich das nicht leisten und somit werden auch weniger Kinder geboren. Ist es nicht absolut widersprüchlich, Menschen die Kinder wollen die Hilfe zu versagen und anderen, die keine Kinder möchten, mit Prämien zu locken? Wo bleibt da die sogenannte Gleichheit? Vielleicht wäre es angebracht, es noch einmal zu überdenken, und die künstliche Befruchtung wieder ganz in den Katalog der Krankenkassen aufzunehmen.
Mit freundlichen Grüssen
und das bekam ich heute per post als antwort:
Sehr geehrte Frau xxx,
für Ihr Schreiben vom 8. April 2005 danke ich Ihnen.
Soweit Sie die Leistungen der künstlichen Befruchtung durch die gesetzliche Krankenversicherung ansprechen, bemerke ich folgendes:
Gemäß 27a Abs. 4 SGB V umfassen die Leistungen der Krankenbehandlung auch Maßnahmen zu Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn diese Maßnahme nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind und die hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahme eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. Die näheren Vorraussetzungen, die Art und der Umfang der medizinischen Maßnahme zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, werden durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bestimmt. In den derzeit geltenden Richtlinien des Bundesausschusses über Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung wurde die Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) nicht ausgeschlossen, sondern an bestimmte Vorraussetzungen geknüpft, damit sie im Rahmen ärztlicher Maßnahmen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung durchgeführt werden kann.
Nach diesen Richtlinien kommen ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung grundsätzlich nur in Betracht, wenn andere Behandlungen zur Herstellung der Empfängnisfähigkeit, wie z.B. Fertilisierungsoperation oder alleinige hormonelle Stimulation, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten, nicht durchführbar oder nicht zumutbar sind. Nach einer Sterilisation besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen zur künstlichen Befruchtung.
Darüber hinaus müssen die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen miteinander verheiratet sein, es dürfen ausschliesslich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und die Ehegatten müssen zuvor ausführlich über eine solche Behandlung durch einen entsprechend qualifizierten Arzt, der die Maßnahme selbst nicht durchführt, beraten worden sein. Dieser Arzt muss die Eheleute dann an einen Arzt oder eine Einrichtung überweisen, die über die gem. § 121a SGB erforderliche Genehmigung zur Durchführung der jeweiligen Maßnahme verfügt.
Voraussetzung für die Durchführung der Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ist weiterhin, dass bei beiden Ehegatten zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen keine HIV-Infektion vorliegt, dass bei der Frau ein ausreichender Schutz gegen Rötelninfektion besteht und sie das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Eine Intracytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI) kommt nach den Richtlinien bei Vorliegen der bereits o.g. Voraussetzungen grundsätzlich in Betracht soweit als medizinische Indikation eine ausreichend nachgewiesene männliche Fertilitätsstörung vorliegt und die hinreichende Aussicht besteht, dass durch die ICSI eine Schwangerschaft herbeigeführt werden kann. Eine hinreichende Erfolgsaussicht liegt bei der ICSI nichtmehr vor, wenn nach zweimaliger Spermieninjektion in die Eizelle keine Befruchtung oder nach viermaliger vollständiger Durchführung keine Schwangerschaft eingetreten ist. In-vitro-Fertilisation und ICSI dürfen je nach vorliegender Indikation in der Regel nur alternativ angewandt werden.
Wenn sämtliche genannten Vorraussetzungen vorliegen, können die ICSI und die mit der Durchführung zusammenhängenden Maßnahmen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden.
Wie Sie wissen ist die Leistung durch das GKV-Modernisierungsgesetz auf eine anteilige Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkassen begrenzt worden. Soweit im Einzelfall die Krankenkasse eine entsprechende ablehnt, kann die Entscheidung der Krankenkasse durch die zuständige Aufsichtsbehörde überprüft werden.
Eine Änderung der Rechtslage kann ich Ihnen nicht in Aussicht stellen.
Mit freundlichen Grüssen
super, hat der gute mann auch verstanden, was ich von ihm wollte?

gruss dekleene