Krankenkassen: Müssen Leistungen auch im EU-Ausland erstatte

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ayscha
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Beitrag von ayscha »

Inwieweit es bei der künstlichen befruchtung greift ??? keine ahnung

Krankenkassen in der Europäischen Union müssen ihren Versicherten medizinische Behandlungen und Erzeugnisse erstatten, die diese in einem anderen EU-Staat gekauft oder in Anspruch genommen haben. Dies entschied der Europäische Gerichtshof jetzt in einem wegweisenden Urteil. Der Vorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, Winfried Schorre, bewertete diese Entscheidung als nicht bedenklich. Er befürchte keinen Behandlungstourismus, da Deutschland das beste Gesundheitssystem der Welt habe.
Mit der Entscheidung gab der EuGH zwei Klägern aus Luxemburg recht. Der eine, Nicolas Becker, hatte ohne Genehmigung seiner Kasse eine Brille in Belgien gekauft und dafür keine Erstattung bekommen. Der andere, Raymond Kohll, hatte die Zähne seiner Tochter bei einem Zahnarzt in Trier richten lassen. Seine Krankenversicherung hatte ihm die Genehmigung dafür verweigert.

Der Gerichtshof argumentierte, daß das Verhalten der Krankenkassen den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in der EU behindere. Im Fall der Brille hieß es, die Verweigerung der Pauschalerstattung sei nicht gerechtfertigt, da "sie keine Auswirkungen auf die Finanzierung oder das Gleichgewicht des Systems der sozialen Sicherheit im Großherzogtum" habe. Außerdem sei eine Brille, die bei einem Optiker in Luxemburg gekauft werde, mit der aus einem anderen EU-Land gleichwertig. Denn der Zugang zu Berufen - in diesem Fall des Optikerberufs - erfordert in der EU gleiche Qualifikationen.

Im Fall der Zahnbehandlung räumte der EuGH ein, daß eine Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit es rechtfertigen könne, daß eine Rechnung von der Krankenkasse nicht voll bezahlt werde. Doch die Erstattung der Zahnarztkosten nach nationalen Tarifen kann das Kassensystem nicht aus den Fugen bringen, befand das Gericht. Keinesfalls dürfen die Krankenkassen einen Versicherten davon abhalten, sich an einen Arzt in einem anderen Mitgliedstaat zu wenden.



Europäischer Gerichtshof,C-120/95 und C-158/96

natti
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Beitrag von natti »

Für uns hat das wohl kaum Bedeutung. Argument:
Die KK sind nur verpflichtet, solche Leistungen zu erstatten, die nach deutschem Recht auch vorgenommen werden könnten. Das ist aber in Belgien, Holland, etc. eben nicht der Fall - deshalb geht man ja dahin! Daher ist dieses Urteil wohl nicht wegweisend.

Gerade in der Zahnarztkosten-Entscheidung hat das Gericht wohl darauf hingewiesen, daß Voraussetzung die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit nach nationalem Recht ist. Diese fehlt aber bei uns: Da Blastozytenauswahl nicht erlaubt ist, können nicht die Kultivierung ovn mehr als 3 Eizellen bis Tag 5 etc. geltend gemacht werden.
Natürlich könnte man versuchen, die REchnungen einfach einzureichen. Aber angesichts der immensen Kosten, die da anfallen, und der öffentlichen Diskussion ums ESchG erscheint mir diese Vorgehensweise wenig erfolgversprechend. Zumal die Kassen wohl nicht direkt zahlen würden, sondern erst nach Einleitung gerichtlicher Schritte. Und spätestens da würden sie es vermutlich auf eine Entscheidung ankommen lassen - sonst stehen ihnen alle Prof. Zech-Patientinnen auf der Matte.

Natti



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ayscha
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Beitrag von ayscha »

ne natti hier geht es auchin den Fallbeispielen darum das diese leistungen auch in De mehr als möglich wären gerade zahnersatz und brillen
Mata

Beitrag von Mata »

Hallo!!
Es stellt sich die Frage, ob man es nicht irgendwie so drehen könnte, dass die KK gar nicht mitbekommt, dass Blastozysten transferiert wurden! Man kann sich ja irgendeine fadenscheinige Begründung einfallen lassen, warum man ins Ausland möchte.
Gruss, Mata
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