STREICHUNG §27 SGB - KÜNSTLICHE BEFRUCHTUNG
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vielleicht können wir die Kollegen vom ""ZDF"" und die Reporter von der ""Quarks-Sendung"" dazu bringen, die ULLA um eine Stellungnahme zu den Gerüchten zu bitten.
Quarks & Co, "Das werdende Leben"
Sendetermine:
Do. 08.11., 08:15 - 09:00 SWR
Sa. 10.11., 14:00 - 14:45 WDR
So. 11.11., 12:15 - 13:00 SFB1
Mo. 26.11., 13:00 - 13:45 N3
Nähere Infos zur Sendung unter http://www.quarks.de dann unter "aktuelle Sendung".
ZDF-reportage "Wunschkinder": Ab dem 23. November, immer freitags, 21.15 Uhr, sechs Folgen! Berichtet wird von Paaren, die eine Kinderwunschbehandlung durchmachen!
Bis dann, Kücken
Quarks & Co, "Das werdende Leben"
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Do. 08.11., 08:15 - 09:00 SWR
Sa. 10.11., 14:00 - 14:45 WDR
So. 11.11., 12:15 - 13:00 SFB1
Mo. 26.11., 13:00 - 13:45 N3
Nähere Infos zur Sendung unter http://www.quarks.de dann unter "aktuelle Sendung".
ZDF-reportage "Wunschkinder": Ab dem 23. November, immer freitags, 21.15 Uhr, sechs Folgen! Berichtet wird von Paaren, die eine Kinderwunschbehandlung durchmachen!
Bis dann, Kücken
Hallo an alle,
Habe heute folgenden Brief vom BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT erhalten.
Sehr geehrte Frau E.......,
vielen dank für Ihr Schreiben vom 19.10.2001, in dem Sie §27a Fünftes Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) ansprechen.
Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben m Krankheitsfall einen Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu linderen. In der Anwendung der zur Behandlung der Krankheit geeignete Therapie ist der behandelnde Arzt grundsätzlich frei. Er hat sich dabei jedoch an den durch das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) festgelegten Leistungsumfang der vertragsärztlichen Versorgung zu halten.
Gemäß § 27a Abs. 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) werden die Voraussetzungen. Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, einer durch Gesetz geschaffenen Einrichtung der Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen auf Bundesebene, in Richtlinien nach § 92 SGB V bestimmt. Die derzeit geltenden Richtlinien des Bundesausschuss über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung – in Kraft bereits seit 1. Januar 1998 – legen fest, das die intracytoplasmatische Spermieninektion (ISCI) „derzeit keine Methode der künstlichen Befruchtung im Sinne dieser Richtlinien“ ist. Nach den Ausführungen des Bundesausschusses wurden für die Beurteilung dieser Methode bisher keine ausreichenden Unterlagen vorgelegt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Methode in der vertragsärztlichen Versorgung lägen noch nicht vor. Es gebe Hinweise auf ein möglicherweise höheres Risiko von Fehlbildungen und chromosonaler Anomalien bei Kindern die unter Anwendung der ISCI-Methode gezeugt wurden. Der Bundesausschuss ist nach nochmaliger Prüfung im Oktober 1998 bei seiner Auffassung geblieben.
Bei den Beschlüssen des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen handelt es sich um Entscheidungen, die der Bundesausschuss unter Einbeziehung von Sachverständigengutachten in eigener Verantwortung trifft. Beanstandungen durch das Bundesministerium für Gesundheit kommen nur bei Verstößen gegen das geltende Recht in Betracht. Der o.a. Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen wurde vom Bundesministerium für Gesundheit nicht beanstandet, da ein Rechtsverstoß gegen geltendes Recht nach hiesiger Auffassung nicht vorlag.
Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 3.April 2001 den Beschluß des Bundesausschusses über die Nichtaufnahme der ISCI in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung für rechtswidrig angesehen und eine Krankenkasse verurteilt, ihre Versicherten die Kosten für eine von dieser beabsichtigten ISCI zu erstatten. Aufgrund dieses Grundsatzurteils haben die Versicherten bei unzweifelhaften Indikationen, wie z.B. eine andrologisch bedingte Unfruchtbarkeit, Anspruch auf Erstattung der Kosten für die ISCI. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen ist aufgrund dieses Gerichtsurteil verpflichtet, zu präzisieren, bei welchen Indikationen im Einzelfall die Kosten für die ISCI von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen sind. Die Beratungen hierüber sind im Bundesausschuss noch nicht abgeschlossen.
Was haltet ihr davon ?????
Habe heute folgenden Brief vom BUNDESMINISTERIUM FÜR GESUNDHEIT erhalten.
Sehr geehrte Frau E.......,
vielen dank für Ihr Schreiben vom 19.10.2001, in dem Sie §27a Fünftes Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) ansprechen.
Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben m Krankheitsfall einen Anspruch auf Krankenbehandlung, wenn diese notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu linderen. In der Anwendung der zur Behandlung der Krankheit geeignete Therapie ist der behandelnde Arzt grundsätzlich frei. Er hat sich dabei jedoch an den durch das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) festgelegten Leistungsumfang der vertragsärztlichen Versorgung zu halten.
Gemäß § 27a Abs. 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) werden die Voraussetzungen. Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch den Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen, einer durch Gesetz geschaffenen Einrichtung der Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen auf Bundesebene, in Richtlinien nach § 92 SGB V bestimmt. Die derzeit geltenden Richtlinien des Bundesausschuss über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung – in Kraft bereits seit 1. Januar 1998 – legen fest, das die intracytoplasmatische Spermieninektion (ISCI) „derzeit keine Methode der künstlichen Befruchtung im Sinne dieser Richtlinien“ ist. Nach den Ausführungen des Bundesausschusses wurden für die Beurteilung dieser Methode bisher keine ausreichenden Unterlagen vorgelegt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Methode in der vertragsärztlichen Versorgung lägen noch nicht vor. Es gebe Hinweise auf ein möglicherweise höheres Risiko von Fehlbildungen und chromosonaler Anomalien bei Kindern die unter Anwendung der ISCI-Methode gezeugt wurden. Der Bundesausschuss ist nach nochmaliger Prüfung im Oktober 1998 bei seiner Auffassung geblieben.
Bei den Beschlüssen des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen handelt es sich um Entscheidungen, die der Bundesausschuss unter Einbeziehung von Sachverständigengutachten in eigener Verantwortung trifft. Beanstandungen durch das Bundesministerium für Gesundheit kommen nur bei Verstößen gegen das geltende Recht in Betracht. Der o.a. Beschluss des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen wurde vom Bundesministerium für Gesundheit nicht beanstandet, da ein Rechtsverstoß gegen geltendes Recht nach hiesiger Auffassung nicht vorlag.
Das Bundessozialgericht hat mit seinem Urteil vom 3.April 2001 den Beschluß des Bundesausschusses über die Nichtaufnahme der ISCI in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung für rechtswidrig angesehen und eine Krankenkasse verurteilt, ihre Versicherten die Kosten für eine von dieser beabsichtigten ISCI zu erstatten. Aufgrund dieses Grundsatzurteils haben die Versicherten bei unzweifelhaften Indikationen, wie z.B. eine andrologisch bedingte Unfruchtbarkeit, Anspruch auf Erstattung der Kosten für die ISCI. Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen ist aufgrund dieses Gerichtsurteil verpflichtet, zu präzisieren, bei welchen Indikationen im Einzelfall die Kosten für die ISCI von der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen sind. Die Beratungen hierüber sind im Bundesausschuss noch nicht abgeschlossen.
Was haltet ihr davon ?????
Liebe Grüße
Sylvia &
Lea Michelle

Liebes Kücken,
kann ich mich nur voll anschließen, mal der Ulla genau vor der Kamera um Stellungnahme zu diesem Thema zu bitten, wäre genau richtig. Dann muß sie ja mit der Sprache rausrücken, zumal ja bald wieder Wahlen anstehen. Und ich denke mal, dann traut man sich vor einer Wahl auch nicht öffentlich etwas falsches zu sagen.
Liebe Grüße
Silvia
kann ich mich nur voll anschließen, mal der Ulla genau vor der Kamera um Stellungnahme zu diesem Thema zu bitten, wäre genau richtig. Dann muß sie ja mit der Sprache rausrücken, zumal ja bald wieder Wahlen anstehen. Und ich denke mal, dann traut man sich vor einer Wahl auch nicht öffentlich etwas falsches zu sagen.
Liebe Grüße
Silvia
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Liebe Shala,
so hast du denn nun auch endlich dieses Standardschreiben erhalten. (ironisch gemeint). Wo die wohl so lange nach dem Text gesucht haben - sicher funktioniert bei denen die Ablage von Standardtexten genauso so langsam wie die Beantwortung von aktuellen Faxen, Briefen etc.
Also.. das Schreiben hat momentan nichts mit der Streichung des §27 zu tun.. Da geht es lediglich darum, was ich schon schrieb, dass der Bundesausschuss sich zusammensetzen muss, was sie schon mehrmals taten und die Richtlinien festlegen müssen, was sie noch immer nicht getan haben.. Gestern erst haben sie wohl wieder getagt und kein Ergebnis dabei herausbekommen.
Mehr kann ich zu dem Schreiben leider auch nicht sagen!
Iris
so hast du denn nun auch endlich dieses Standardschreiben erhalten. (ironisch gemeint). Wo die wohl so lange nach dem Text gesucht haben - sicher funktioniert bei denen die Ablage von Standardtexten genauso so langsam wie die Beantwortung von aktuellen Faxen, Briefen etc.
Also.. das Schreiben hat momentan nichts mit der Streichung des §27 zu tun.. Da geht es lediglich darum, was ich schon schrieb, dass der Bundesausschuss sich zusammensetzen muss, was sie schon mehrmals taten und die Richtlinien festlegen müssen, was sie noch immer nicht getan haben.. Gestern erst haben sie wohl wieder getagt und kein Ergebnis dabei herausbekommen.
Mehr kann ich zu dem Schreiben leider auch nicht sagen!
Iris
Hi miteinader,
die Antwort des Ministeriums an Sanne und Shala gehört in die Kategorie "Fehler der dritten Art".
Dabei handelt es sich um Problemlösungen die an der Problemstellung vorbeigehen.
Man kann daher sagen, daß das Ministerium Fragen beantwortet, die keiner gestellt hat.
Ich hoffe, Ihr könnt meinen Humor teilen. 
Fazit:
1) § 27a SGB V: keine Panik, aber wachsam bleiben.
2) ICSI-Richtlinie: wird zur Zeit noch immer beraten. Ich vermute das Beratungsgremium ist noch nicht der Bundesausschuß. Dieser tagt ja ohnehin nur 4-5 mal im Jahr. Ich vermute, die Richtlinie wird nach wie vor noch in einem Arbeitsausschuß des Bundesausschusses beraten.
Viele Grüße. Andreas
<font size=-1>[ Diese Nachricht wurde geändert von: Andreas am 2001-11-08 18:25 ]</font>
die Antwort des Ministeriums an Sanne und Shala gehört in die Kategorie "Fehler der dritten Art".




Fazit:
1) § 27a SGB V: keine Panik, aber wachsam bleiben.
2) ICSI-Richtlinie: wird zur Zeit noch immer beraten. Ich vermute das Beratungsgremium ist noch nicht der Bundesausschuß. Dieser tagt ja ohnehin nur 4-5 mal im Jahr. Ich vermute, die Richtlinie wird nach wie vor noch in einem Arbeitsausschuß des Bundesausschusses beraten.
Viele Grüße. Andreas
<font size=-1>[ Diese Nachricht wurde geändert von: Andreas am 2001-11-08 18:25 ]</font>
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Ich würde mal sagen, die haben da den Standard-Antwort-Text auf unsere Nachfrage bezügl. Bundesausschuss und Kostenregelung rausgeholt.. Eine neue Standard-Antwort haben sie wohl noch nicht.
Ich habe heute ein Erinnungsschreiben rausgesandt. Wenn ich die gleiche Antwort von denen bekomme.. dann lass ich mir mal einen netten Text einfallen - VERSPROCHEN...
Liebe Grüße
Iris
Ich habe heute ein Erinnungsschreiben rausgesandt. Wenn ich die gleiche Antwort von denen bekomme.. dann lass ich mir mal einen netten Text einfallen - VERSPROCHEN...
Liebe Grüße
Iris