@ Atonne
Katharinchen, §8 Absatz 2 bezieht sich aus meiner Sicht nur auf die ersten 24 Stunden, 
in denen alle als entwicklungsfähig angesehen werden, bei denen die Kernverschmelzung bereits
eingetreten ist, wahrscheinlich um zu verhindern, dass da schon aussortiert wird ohne die erste
Zellteilung abzuwarten, die ja in den ersten 24 Stunden erfolgen sollte. Über danach wird eigentlich
nichts ausgesagt. 
Was in meinen Augen bedeutet: wenn ein Embryo sich weiter als diese ersten 24 Stunden 
entwickelt, gilt er als entwicklungsfähig und darf in keinem weiteren Stadium selektiert werden.
@ Andiadm
... Erreichbar sind also beide Ziele durch eine ärztliche Einzelfallbewertung...
Womit der Arzt in Regress genommen werden kann, wenn seine Entscheidung angefochten
wird. Also wird er sich im Zweifelsfall am Embryonenschutzgesetz orientieren, wie es
geschrieben steht. Alles fällt auf den einzelnen Arzt zurück. 
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wie genau "entwicklungsfähig" definiert ist. 
Selbst in der Tabelle stehen keine genauen Angaben über den jeweilig zu erreichenden
Entwicklungsstand an einem bestimmten Tag. Da steht nur "entwicklungsfähig" und
"nicht entwicklungsfähig" ohne nähere Erläuterung. 
Das ist zu vage für den Arzt, der an Tag 5 die Achtzeller transferiert. 
Wenn er sie nicht transferiert hätte und sich dafür vor Gericht hätte verantworten
müssen, würde ihm eine liberale Auslegung des Gesetzes nicht helfen. Der Richter
sieht den Gesetzestext, und in dem steht nichts von Embryonen, die sich nicht 
weiterentwickeln oder an einem bestimmten Tag einen bestimmten Entwicklungsstand
erreicht haben müssen, um als "entwicklungsfähig" bezeichnet werden zu können. 
Mittlerweile folgen ihm seine Kolleginnen und Kollegen und haben deshalb ihre
berufsständischen Vertretungen aufgefordert,  die zuständigen Landesministerien der 
Justiz anzuschreiben, um eine Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses vorgeschlagenen
Vorgehens zu erreichen.
Der Artikel ist eine Auslegung des Embryonenschutzgesetzes. Es gibt sicher auch
andere Auslegungen, die sich strenger an den Wortlaut des Gesetzes halten. 
Klar kann ein Arzt die Spielräume nutzen, die das Gesetz ihm lässt, aber er muss
im Zweifelsfall auch die Konsequenzen tragen. Vor Gericht gilt das geschriebene
Gesetz und nicht dessen Auslegung.