Hallo,
ich bin in folgender Situation: mein Mann und ich sind beide in der PKV. Mitte letzten Jahres begaben wir uns in KiWu-Behandlung. Hierbei stellte sich heraus, dass in meinem Tarif für "alle Maßnahmen der künstlichen Befruchtung einschließlich aller begleitenden Maßnahmen keine Leistungspflicht besteht".
Da die Ursache nicht eindeutig festgestellt werden konnte, es aber eigentlich nur an mir liegen kann, haben wir die Kosten der IVF selbst getragen. Mit unglaublich viel Glück bin ich nach dieser ersten Behandlung nun in der Tat schwanger (mittlerweile 14ssw). Meine Frage ist nun: muss die PKV denn nun für alle Kosten, die in Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen aufkommen, oder könnten diese auch ausgeschlossen sein? Hierzu habe ich in den allgemeinen Versicherungsbedingungen leider nichts gefunden...
Vielen Dank für Rat und Hilfe!
kat0510
PKV: Ausschluss künstliche Befruchtung - Schwangerschaft
Moderator: RA Wagner
für Schwangerschaft und daraus entstehende Kosten muss die PKV wieder aufkommen, egal wie diese Schwangerschaft entstanden ist.
schwierig ist es nur manchmal wenn z.b. anfangs noch Medikamente genommen werden müssen.
Da ist dann die Frage wären diese bei einer normalen Schwangerschaft auch nötig gewesen.
Herzlichen glückwunsch noch zur Schwangerschaft und eine schöne Zeit!
schwierig ist es nur manchmal wenn z.b. anfangs noch Medikamente genommen werden müssen.
Da ist dann die Frage wären diese bei einer normalen Schwangerschaft auch nötig gewesen.
Herzlichen glückwunsch noch zur Schwangerschaft und eine schöne Zeit!
pebbles

Verbringe die Zeit nicht mit der Suche nach einem Hindernis. Vielleicht ist keines da.

Verbringe die Zeit nicht mit der Suche nach einem Hindernis. Vielleicht ist keines da.
Hallo kat0510,
schön, dass es bei Ihnen gleich im ersten Versuch geklappt hat.
Zu Ihrer Frage: Der Leistungsumfang ergibt sich grundsätzlich aus dem Versicherungsvertrag. Ein möglicher Leistungsausschluss für eine Kinderwunsch-Behandlung kann nicht mit einem Ausschluss der Kostenübernahme für die Kosten einer Behandlung im Zusammenhang mit der Schwangerschaft gleichgesetzt werden. Eine Kostenübernahme dürfte daher unproblematisch sein. Zur Klarstellung könnten Sie die Versicherungsgesellschaft bitten, Ihnen den Umfang Ihres Versicherungsschutzes hinsichtlich der Schwangerschaft/Entbindung zu bestätigen, so dass Sie auch von dieser Seite Klarheit hätten.
Auch wenn Ihre Frage nicht auf die Kosten der Kinderwunschbehandlung abzielt, hier nur ein kurzer Hinweis hierzu: Der Bundesgerichtshof hat (Urteil vom 15.09.2010 - IV ZR 187/07; beide Partner waren bei einer PKV versichert) festgestellt, dass wenn körperlich bedingte Fertilitätseinschränkungen von Mann und Frau zusammentreffen, zunächst geklärt werden soll, ob einzelne Behandlungsschritte der künstlichen Befruchtung ausschließlich durch die Erkrankung des einen oder anderen Partners geboten sind. Ist dieses jedoch nicht möglich, steht aber fest, dass bei einem der Ehepartner eine Fertilitätsstörung vorliegt, so ist die Behandlung, selbst wenn sie zugleich die körperlich bedingte Unfruchtbarkeit beider Partner überwinden soll, jedenfalls auch als eine eigene Heilbehandlung desjenigen Ehepartners anzusehen, bei dem die Fertilitätsstörung nachgewiesen ist. Sind beide Ehepartner privat krankenversichert, erwirbt insoweit jeder von ihnen für die Linderung seiner Fertilitätsstörung einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer. Auf dieser Grundlage könnte ein Versuch einer Kostenübernahme bei der PKV Ihres Partners unternommen werden. Wenn Sie Fragen zu den Einzelheiten hierzu haben sprechen Sie mich gern an.
Ich wünsche Ihnen alles Gute für die weitere Schwangerschaft!
Ihr RA Wagner
schön, dass es bei Ihnen gleich im ersten Versuch geklappt hat.
Zu Ihrer Frage: Der Leistungsumfang ergibt sich grundsätzlich aus dem Versicherungsvertrag. Ein möglicher Leistungsausschluss für eine Kinderwunsch-Behandlung kann nicht mit einem Ausschluss der Kostenübernahme für die Kosten einer Behandlung im Zusammenhang mit der Schwangerschaft gleichgesetzt werden. Eine Kostenübernahme dürfte daher unproblematisch sein. Zur Klarstellung könnten Sie die Versicherungsgesellschaft bitten, Ihnen den Umfang Ihres Versicherungsschutzes hinsichtlich der Schwangerschaft/Entbindung zu bestätigen, so dass Sie auch von dieser Seite Klarheit hätten.
Auch wenn Ihre Frage nicht auf die Kosten der Kinderwunschbehandlung abzielt, hier nur ein kurzer Hinweis hierzu: Der Bundesgerichtshof hat (Urteil vom 15.09.2010 - IV ZR 187/07; beide Partner waren bei einer PKV versichert) festgestellt, dass wenn körperlich bedingte Fertilitätseinschränkungen von Mann und Frau zusammentreffen, zunächst geklärt werden soll, ob einzelne Behandlungsschritte der künstlichen Befruchtung ausschließlich durch die Erkrankung des einen oder anderen Partners geboten sind. Ist dieses jedoch nicht möglich, steht aber fest, dass bei einem der Ehepartner eine Fertilitätsstörung vorliegt, so ist die Behandlung, selbst wenn sie zugleich die körperlich bedingte Unfruchtbarkeit beider Partner überwinden soll, jedenfalls auch als eine eigene Heilbehandlung desjenigen Ehepartners anzusehen, bei dem die Fertilitätsstörung nachgewiesen ist. Sind beide Ehepartner privat krankenversichert, erwirbt insoweit jeder von ihnen für die Linderung seiner Fertilitätsstörung einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Krankenversicherer. Auf dieser Grundlage könnte ein Versuch einer Kostenübernahme bei der PKV Ihres Partners unternommen werden. Wenn Sie Fragen zu den Einzelheiten hierzu haben sprechen Sie mich gern an.
Ich wünsche Ihnen alles Gute für die weitere Schwangerschaft!
Ihr RA Wagner
Die erteilte Auskunft kann eine Rechtsberatung unter Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ersetzen. Es handelt sich somit nur um eine vorläufige erste Einschätzung. Für eine verbindliche Rechtsauskunft fragen Sie bitte hierzu einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Aktuelle Meldungen und Urteile (News) zum Kinderwunschrecht sowie zu meiner Person unter www.ra-kinderwunschrecht.de