Kosten ICSI: Mann und Frau jeweils 50 % Beihilfe und 50 %PKV

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Moderator: RA Wagner

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Tweetyguitar
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Kosten ICSI: Mann und Frau jeweils 50 % Beihilfe und 50 %PKV

Beitrag von Tweetyguitar »

wobei der Mann Verursacher ist. Jetzt die Frage an euch Experten: Wie muss unsere Kiwu die Rechnungen schreiben und die Leistungen aufteilen, damit wir mit möglichst wenig Eigenkosten rechnen müssen. Wir steigen langsam nicht mehr durch! Über Antworten würden wir uns wirklich freuen! Danke!
babbalkopp
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Beitrag von babbalkopp »

Hi,

wenn der Mann der Verursacher ist, müsstet ihr vor Behandlungsbeginn an seine PKV und die Beihilfe schreiben und um Kostenübernahme bitten.
Da er der VErursacher ist solltet ihr überhuapt keinen Eigenanteil haben, sondern die PVK und Beihilfe müssten alles komplett übernehmen.
Die Rechnung läuft auf ihn oder auf euch beide und sieht so aus wie alle privatärztlichen REchnungen (so war`s zumindest bei uns).

Habt ihr denn die PKV und die Beihilfe schonmal angeschrieben?

Viele Grüße,
babbalkopp
06/11 1. ICSI - negativ
07/11 1. Kryo - negativ
08/11 2. Kryo - abgebrochen, leider haben sie das Auftauen nicht überlebt!
Praxiswechsel
10/11 2. ICSI - POSITIV
Am 24.6. dürfen wir unser Sonntagskind gesund in unsere Arme schließen

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Geschwisterversuch:
1. ICSI 02/13 - negativ
Zwangspause wg. OHSS
2. ICSI - POSITIV

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Socke30
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Beitrag von Socke30 »

Hallo,

also bei uns ist auch der Mann Verursacher und seine PKV übernimmt 50%, die Beihilfe insgesamt 25%, so dass wir auf insgesamt 25% Eigenanteil sitzen bleiben.

Viel Glück
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RA Wagner
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Kostenerstattung Beihilfe

Beitrag von RA Wagner »

Hallo Tweetyguitar,

hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruches (50 %) aus der PKV ist entsprechend Ihrer Angaben hier die PKV des Mannes der Anspruchsgegner (sogenanntes Verursacherprinzip).

Bei der Beihilfe kommt es auf die zugrundeliegende gesetzliche Regelungen des bzw. der jeweiligen Dienstherren an. Hier gibt es in den Ländern bzw. dem Bund unterschiedliche Regelungen, welche vielfach die Regelungen der GKV anwenden. Teilweise wird aber auch das sogenannte Verursacherprinzip in der Beihilfereglung angewandt.

Wenn die Beihilferegelung nach dem sogenannten Körperprinzip ausgeht, dann wird der Dienstherr nur die anwendungsbezogenen Kosten des jeweiligen Beihilfeberechtigten erstatten. Die Rechnungstellung dürfte in diesem Fall keinen Einfluss auf die Abrechnung haben.

Nur wenn die Beihilferegelung nach den Grundsätzen des sogenannten Verursacherprinzips sich richtet, dann könnte der Dienstherr auch zur Erstattung der Kosten des Partners verpflichtet sein. In diesem Fall müsste der Dienstherr aber auch die der Partnerin in Rechnung gestellten Kosten erstatten.

Es wird somit hier darauf ankommen wie die Beihilferegelungen ausgestaltet sind. Für ergänzende Nachfragen müssten Sie bitte den/die Dienstherren angeben, oder bei der Beihilfestelle anfragen.

RA Wagner
Die erteilte Auskunft kann eine Rechtsberatung unter Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ersetzen. Es handelt sich somit nur um eine vorläufige erste Einschätzung. Für eine verbindliche Rechtsauskunft fragen Sie bitte hierzu einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Aktuelle Meldungen und Urteile (News) zum Kinderwunschrecht sowie zu meiner Person unter www.ra-kinderwunschrecht.de
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