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nach zwei Icsis hatte ich zwei Eileiterschwangerschaften und überlege nun, vor dem dritten Versuch beide Eileiter vorbeugend entfernen zu lassen.
Bisher galt mein Mann als Alleinverursacher, weshalb seine PKV (Debeka) die vollen Behandlungskosten übernommen hat.
Meine Befürchtung ist jetzt, dass die Debeka nach einer Eileiterentfernung (ist ja wie eine Sterilisation, aber aus medizinischen Gründen) die Kostenübernahme weiterer Versuche verweigert.
Kann mir bitte jemand einen Rat geben.
Das Risiko einer dritten ELSS ist mir zu hoch, aber die Kosten für die ICSI auch
Wie bist du denn versichert?privat oder Kasse?wenn das medizinisch notwendig ist, würdest zu ja auch Verursacher, dann müsste die gesetzliche deine kosten zur Hälfte übernehmen, bei einer privaten hättest du einen Anspruch und die Kassen würden das unter sich regeln. Die Gefahr ist nur, ob die eileiterentfernung als medizinisch notwendig angesehen wird.könnte man die Gefahr einer Eileiter ss nicht durch blastotransfer umgehen?
Grüsse
Hallo, vielen Dank für deine Antwort.
Ich bin gesetzlich versichert. Meine Kasse beteiligt sich im Moment gar nicht an den Kosten.
Die Eileiterentfernung wurde mir von verschiedenen Ärzten dringend empfohlen.
Eigentlich wollten sie schon bei der OP der zweiten Eileiterschwangerschaft beide EL rausmachen, da wollte ich aber noch bißchen Bedenkzeit.
Muss nicht die private meines Mannes trotzdem bezahlen, weil die ICSI ja seinetwegen gemacht werden muss?
Ihre Sorge, dass die PKV aufgrund des sogenannten Verursacherprinzips hier nach einer Entfernung der Eierstöcke eine Kostenübernahme ablehnen wird, kann leider nicht von der Hand gewiesen werden.
Der Bundesgerichthof hat zu dem Fall, dass eine Fertilitätseinschränkung bei beiden Partnern vorliegt in seinem Urteil vom 13.09.2006 ausgeführt:
„Treffen körperlich bedingte Fertilitätseinschränkungen von Mann und Frau zusammen, muss der Tatrichter zunächst mit sachverständiger Hilfe klären, ob einzelne Behandlungsschritte der künstlichen Befruchtung ausschließlich durch die Erkrankung des einen oder des anderen Partners geboten sind. Nur solche isolierbaren Behandlungsschritte stellen Heilbehandlungsmaßnahmen ausschließlich des betroffenen Partners dar.
Daneben erweist sich die Behandlung, wenn sie notwendig ist, um zugleich die körperlich bedingte Unfruchtbarkeit beider Partner zu überwinden, als jeweils eigene Heilbehandlung. Sind beide Eheleute - wie hier - privat krankenversichert, erwirbt jeder von ihnen einen Kostenerstattungsanspruch gegen seinen Versicherer (vgl. auch - für einen privat krankenversicherten Ehemann und eine gesetzlich krankenversicherte Ehefrau - BGHZ 158, 166, 174).“
Soweit man somit einzelne Behandlungsmaßnahmen somit nicht nur isoliert Ihnen zuordnen kann, hat Ihr Mann weiterhin einen Anspruch gegen seine PKV, da die Behandlung zugleich seine "körperlich bedingte Unfruchtbarkeit" überwindet. Eine mögliche Leistungsverweigerung oder Leistungseinschränkung der PKV sollte somit anwaltlich überprüft werden.
Ich wünsche Ihnen viel Glück für die OP und den nächsten Versuch.
Ihr RA Wagner
Die erteilte Auskunft kann eine Rechtsberatung unter Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ersetzen. Es handelt sich somit nur um eine vorläufige erste Einschätzung. Für eine verbindliche Rechtsauskunft fragen Sie bitte hierzu einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Aktuelle Meldungen und Urteile (News) zum Kinderwunschrecht sowie zu meiner Person unter www.ra-kinderwunschrecht.de
Warum klärst du das nicht mit der Versicherung deines Mannes?die Wahrscheinlichkeit einer Elss ist wegen der iCsi erhöht und wenn das medizinisch bestätigt wird, dass eine erhöhte gefahr besteht und auch die erfolgschancen auf eine intakte ss verbessert werden, stimmt die kV einer kostenübetnahme vielleicht zu.