Form einer Widerspruchsablehnung

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AnjaG1977
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Form einer Widerspruchsablehnung

Beitrag von AnjaG1977 »

Hallo,

habe eine kurze Frage.

Wie sieht eine Ablehnung aus, die von einem Widerspruchsausschuss der Krankenkasse kommt.
Gibt es da irgendeine Form, die eingehalten werden muss?

Muss da das Wort "Widerspruch" irgendwo auftauchen?

Und muss da etwas davon drinstehen, dass man als letzte Instanz Klage vorm Sozialgericht einlegen kann?

Gruß und Danke
Anja
Kakoli
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Beitrag von Kakoli »

hallo,
normalerweise steht da drin, dass gegen diesen "bescheid" geklagt werden kann, darf ich fragen worum es bei euch geht? ich warte nämlich auch auf einen negativen bescheid der krankenkasse meines mannes wegen übernahme meiner kosten (bin privat versichert). ich werde nämlich ebenfalls den klageweg wählen, weil ich das ganze system eine frechheit finde.

ohne rechtsmittelbelehrung (klage, frist, etc) hat das ganze keine aussenwirkung, deshalb müüste das auf der letzten seite zu finden sein.

lg
RA Wagner
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GKV: Widerspruch gegen Ablehnung der Kostenübernahme

Beitrag von RA Wagner »

Hallo AnjaG1977,

sowohl die Genehmigung des Behandlungsplans wie deren Ablehnung sind Verwaltungsakte. Aufgrund Ihrer knappen Sachverhaltsdarstellung kann man nicht ausschließen, dass es sich hier um eine Ablehnung handelt.

Eine möglicherweise fehlende Rechtsmittelbelehrung, d.h. schriftliche Angabe in der „Ablehnung“ mit welchem Mittel Sie sich wo und bei wem innerhalb welcher Frist gegen eine Entscheidung wehren können, führt nur zu einer Verlängerung der Frist. Die Entscheidung kann somit sehr wohl verbindlich werden (man kann sich nur länger dagegen wehren).

Sollten Sie sich gegen die Entscheidung wehren wollen, dann sollten Sie den Vorgang zeitnah einem Rechtsanwalt zur Prüfung übergeben, so dass keine Fristen versäumt werden und mögliche Nachteile für Sie entstehen.

RA Wagner
Die erteilte Auskunft kann eine Rechtsberatung unter Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ersetzen. Es handelt sich somit nur um eine vorläufige erste Einschätzung. Für eine verbindliche Rechtsauskunft fragen Sie bitte hierzu einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Aktuelle Meldungen und Urteile (News) zum Kinderwunschrecht sowie zu meiner Person unter www.ra-kinderwunschrecht.de
AnjaG1977
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Beitrag von AnjaG1977 »

Lieber Herr Wagner,

vielen Dank für Ihre Antwort.

Das hilft mir schon ein klein wenig weiter, nämlich das wir noch keine Fristen versäumt haben. Ist doch richtig, dass sich die Frist dann auf ein Jahr verlängert, wenn die Rechtsbehelfbelehrung fehlt?

Eigentlich hatte wir die Thematik "Krankenkasse und PKD" schon ad acta gelegt und beschlossen, dass wir dann halt Selbstzahler sind. Jetzt waren wir aber wieder bei unserem Arzt, haben da auch über unseren K(r)ampf mit der Krankenkasse gesprochen und er wollte sich mit deren Antwort nicht zufrieden geben. Er hat uns jetzt noch mal ein Schreiben fertig gemacht, was wir an unsere Krankenkasse weiterleiten können.

Und deshalb ist die Thematik jetzt plötzlich doch wieder aktuell.

Ich bin mir total unsicher, was zu tun ist. Ob das Schreiben des Arztes noch irgendeinen Einfluss auf eine Entscheidung haben kann, oder ob die Krankenkasse bis auf einen Klageweg "mit der Geschichte durch ist".

Ich weiß nicht, ob es Sinn macht, noch einen Anwalt einzuschalten, der ja auch Geld kostet. Wobei ich auch keine Ahnung habe, wieviel das so ist.

Soll man noch Geld und Kraft in einen eventl. aussichtslosen Kampf mit der Krankenkasse stecken, oder sich lieber auf die voll und ganz auf die Behandlung konzentrieren.

Gruß
Anja
RA Wagner
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Polkörperdiagnostik (PKD) als Kassenleistung?

Beitrag von RA Wagner »

Hallo AnjaG1977,

die Verlängerung der Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfes ergibt sich aus § 66 SGG, wonach bei einer unterbliebenen oder unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung eine Jahresfrist seit Zustellung gilt.

Dass Ihre Entscheidung einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes Ihnen schwer fällt kann ich sehr gut verstehen. Hier einige Hinweise zum Thema PKD (Polkörperdiagnostik) als Kassenleistung:

Gemäß einem Urteil des Landessozialgerichtes Bayern vom 18.04.2007 (L 4 KR 259/07 ist die PKD keine Kassenleistung. Die Wertung des Gerichtes ist nach meiner Auffassung unzutreffend, da im Falle einer Erbschädigung die erheblichen und belastenden Folgen von der Krankenkasse als Krankenbehandlung gezahlt werden. Hier wird somit am falschen Ende gespart.

So falsch die Wertung der Rechtsprechung auch ist; die gerichtliche Geltendmachung einer Kostenerstattung für eine PKD unterliegt einem hohen Prozessrisiko.

Bei weiteren Fragen helfe ich Ihnen gern weiter.

Ihr RA Wagner
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