Hallo
Wir sind AOK versicherte, hatten vor 4 Jahren 3 Versuche zwecks icsi, leider klappte es erst beim 5 Vollversuch !
Nun würde ich gerne nochmal einen Versuch starten, aber unsere KK sagt, es gibt nur die 3 versuche die wir hatten.
eine freundin erzählte mir nun aber das es ein neues gesetz gebe, stimmt das ?
und würde es auch für uns in frage kommen ?
da wir unsere Behandlung in Dänemark durch führen lassen wollten !
ich danke für ihre antwort.
lg anja
Stimmt es neues Gesetz der KK ! ? !
Moderator: RA Wagner
Hallo Anja,
ja, habt ihr. Die Geburt eines Kindes setzt den Zähler sozusagen wieder auf Null.
Nachzulesen hier: Pressemitteilung zu Richtlinien über künstliche Befruchtung - Zählweise Versuche
und hier: Richtlinien über künstliche Befruchtung (S.3 letzter Absatz)
Die übrigen Voraussetzungen (Alter,verheiratet, Indikation zur IVF/ICSI) müssen natürlich weiterhin erfüllt sein.
Die Richtlinie wurde erst kürzlich (18.12.2012) diesbezüglich geändert, es ist also meiner Ansicht nach nicht sonderlich verwunderlich, wenn das ein Sachbearbeiter nicht weiss.
Bei Wunschkinder.net hatten wir vor ein paar Tagen die gleiche Diskusision. Schau mal hier.
Ich würde definitiv mit Hinweis auf die geänderte Richtlinie Einspruch einlegen. Viel Erfolg.
Grüße
Luzie
P.S: Zur Auslandsbehandlung kann ich leider nichts beitragen, das ist sicher ein separat mit der Krankenkasse zu behandelndes Thema, da das von KK zu KK unterschiedlich gemacht wird (manche genehmigen das, manche nicht).
ja, habt ihr. Die Geburt eines Kindes setzt den Zähler sozusagen wieder auf Null.
Nachzulesen hier: Pressemitteilung zu Richtlinien über künstliche Befruchtung - Zählweise Versuche
und hier: Richtlinien über künstliche Befruchtung (S.3 letzter Absatz)
Die übrigen Voraussetzungen (Alter,verheiratet, Indikation zur IVF/ICSI) müssen natürlich weiterhin erfüllt sein.
Die Richtlinie wurde erst kürzlich (18.12.2012) diesbezüglich geändert, es ist also meiner Ansicht nach nicht sonderlich verwunderlich, wenn das ein Sachbearbeiter nicht weiss.
Bei Wunschkinder.net hatten wir vor ein paar Tagen die gleiche Diskusision. Schau mal hier.
Ich würde definitiv mit Hinweis auf die geänderte Richtlinie Einspruch einlegen. Viel Erfolg.
Grüße
Luzie
P.S: Zur Auslandsbehandlung kann ich leider nichts beitragen, das ist sicher ein separat mit der Krankenkasse zu behandelndes Thema, da das von KK zu KK unterschiedlich gemacht wird (manche genehmigen das, manche nicht).


KiWu seit 01/2010
09/2011-09/2012 5 IUIs
11/2012 IVF (12 EZ, Nullbefruchtung)
03/2013 ICSI (18 EZ, Nullbefruchtung)
05/2013 Spontanschwangerschaft, MA 8.SSW
09/2013 Spontanschwangerschaft, MA 10.SSW
07/2014 Spontanschwangerschaft, MA 11.SSW
06/2015 gesunde Spontanschwangerschaft
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Behandlung im Ausland
Hallo Anja73,
hier nur ein Nachtrag zum Thema Behandlung im Ausland:
Nach § 13 Abs 4 SGB V hat ein gesetzlich Versicherter einen Anspruch auf Kostenerstattung für medizinische Leistungen (und damit natürlich auch auf eine sogenannte künstliche Befruchtung) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz.
Jedoch kann eine Kostenerstattung nur für solche Leistungen gewährt werden, auf die der Versicherte auch im Inland Anspruch hat. Es sollten daher die geplanten Behandlungsmaßnahmen mit der Krankenkasse abgestimmt werden. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass nach Durchführung der Behandlung auch eine Kostenübernahme erfolgt. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Krankenkasse eine Kostenerstattung ablehnt, da z.B. von der Kasse ein Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz (wenn die Behandlung in Deutschland gewesen wäre) angenommen wird.
Ihr RA Wagner
hier nur ein Nachtrag zum Thema Behandlung im Ausland:
Nach § 13 Abs 4 SGB V hat ein gesetzlich Versicherter einen Anspruch auf Kostenerstattung für medizinische Leistungen (und damit natürlich auch auf eine sogenannte künstliche Befruchtung) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz.
Jedoch kann eine Kostenerstattung nur für solche Leistungen gewährt werden, auf die der Versicherte auch im Inland Anspruch hat. Es sollten daher die geplanten Behandlungsmaßnahmen mit der Krankenkasse abgestimmt werden. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass nach Durchführung der Behandlung auch eine Kostenübernahme erfolgt. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Krankenkasse eine Kostenerstattung ablehnt, da z.B. von der Kasse ein Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz (wenn die Behandlung in Deutschland gewesen wäre) angenommen wird.
Ihr RA Wagner
Die erteilte Auskunft kann eine Rechtsberatung unter Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ersetzen. Es handelt sich somit nur um eine vorläufige erste Einschätzung. Für eine verbindliche Rechtsauskunft fragen Sie bitte hierzu einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl. Aktuelle Meldungen und Urteile (News) zum Kinderwunschrecht sowie zu meiner Person unter www.ra-kinderwunschrecht.de
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Re: Behandlung im Ausland
Hallo, ich habe da eine kleine Frage zum Anhängen. Meine Schwester versucht es ebenfalls mit einer künstlichen Befruchtung, jedoch klappt es bei ihr nicht. Ich denke sie hatte schon den 2ten Anlauf.RA Wagner hat geschrieben:Hallo Anja73,
hier nur ein Nachtrag zum Thema Behandlung im Ausland:
Nach § 13 Abs 4 SGB V hat ein gesetzlich Versicherter einen Anspruch auf Kostenerstattung für medizinische Leistungen (und damit natürlich auch auf eine sogenannte künstliche Befruchtung) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz.
Jedoch kann eine Kostenerstattung nur für solche Leistungen gewährt werden, auf die der Versicherte auch im Inland Anspruch hat. Es sollten daher die geplanten Behandlungsmaßnahmen mit der Krankenkasse abgestimmt werden. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass nach Durchführung der Behandlung auch eine Kostenübernahme erfolgt. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Krankenkasse eine Kostenerstattung ablehnt, da z.B. von der Kasse ein Verstoß gegen das Embryonenschutzgesetz (wenn die Behandlung in Deutschland gewesen wäre) angenommen wird.
Ihr RA Wagner
Meine Frage bezüglich der küntlichen Befruchtung ist, ob man im Ausland bessere Chancen hat, als hier in Deutschland? Es wurde ja schon Dänemark oder die schweiz genannt.
Besten Dank schonmal
