nachfolgende e-mail ahbe ich soeben erhalten:
Sehr geehrte Frau .............,
sehr geehrter Herr .............,
für Ihre E-Mail vom 9. Mai 2003 danke ich Ihnen.
Mit Ihrem Schreiben äußern Sie Kritik daran, dass nach den Plänen der Koalitionsfraktionen künstliche Befruchtungen künftig nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt werden sollen. Die geplante Streichung der Leistung der künstlichen Befruchtung sei um so unverständlicher vor dem Hintergrund, dass in Deutschland immer weniger Kinder geboren werden und daraus vielfältige Probleme für die Gesellschaft resultieren.
Kinder sind die Zukunft unserer Gesellschaft. Einer der Schwerpunkte der politischen Vorha-ben der Bundesregierung in dieser Legislaturperiode ist deshalb, die Situation von Familien nachhaltig zu verbessern. Ein besonderes Anliegen ist ihr dabei Rahmenbedingungen zu schaffen, die es jungen Menschen ermöglicht, sich wieder mehr für Familie und Kinder zu entscheiden. Es geht um familiengerechte Lebensbedingungen und um Kinder- und Familien-freundlichkeit unserer ganzen Gesellschaft. Die Aufgabe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ist es, dafür zu sorgen, dass der Lebensplan Familie für mög-lichst viele Menschen gelingen kann.
So sehr Bundesministerin Renate Schmidt die schwere Situation der Familien mit unerfülltem Kinderwunsch vor Augen hat, ist es bei der derzeitigen Finanzlage der gesetzlichen Kranken-versicherung nicht möglich, den bisherigen Leistungskatalog in vollem Umfang beizubehal-ten. Um so erfreulicher ist es dennoch, dass nach den Ergebnissen der Konsensverhandlungen zur anstehenden Gesundheitsreform der Anspruch auf Maßnahmen zur künstlichen Befruch-tung zwar eingeschränkt wird, die ursprünglich geplante ersatzlose Streichung der Leistung der künstlichen Befruchtung aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversiche-rung aber nicht mehr vorgesehen ist. In den "Eckpunkten der Konsensverhandlungen zur Ge-sundheitsreform" heißt es hierzu wie folgt:
"Der Anspruch auf Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung wird zumutbar eingeschränkt (Reduzierung auf 3 statt 4 Versuche, Altersgrenzen zwischen 25 und 40 Lebensjahren für Frauen bzw. 50 Lebensjahren bei Männern) und mit einer Eigenbeteiligung von 50 % belegt."
Nicht betroffen von der Begrenzung sind Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwanger-schaft, die als Krankenbehandlung nach § 27 SGB V anzusehen sind (z.B. chirurgische Ein-griffe, Verordnung von Medikamenten, psychotherapeutische Behandlung).
Diese Eckpunkte werden nunmehr in Gesetzesform umzusetzen sein. Das weitere Gesetzge-bungsverfahren bleibt dabei abzuwarten. Ich versichere Ihnen, dass Frau Bundesministerin Renate Schmidt sich hierbei mit allem Nachdruck für die Interessen von Kinderwunschpaaren einsetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
...................................................
e-mail vom Bundesfamilienministerium (Renate Schmidt)
Hallo Bianka,
Renate Schmidt war ja von Anfang an eine der wenigen Politiker auf unsere Seite. Echt schade, dass sie erst zuständig ist, wenn die Kinder schon da sind
.
Vieleicht sollten wir die Vorschläge bezüglich der Umsetzung der Konsensgespräche in Hinblick auf die 2%-Regelung und die Medi-Kosten auch an sie schicken!
Liebe Grüße
Katharina
Renate Schmidt war ja von Anfang an eine der wenigen Politiker auf unsere Seite. Echt schade, dass sie erst zuständig ist, wenn die Kinder schon da sind

Vieleicht sollten wir die Vorschläge bezüglich der Umsetzung der Konsensgespräche in Hinblick auf die 2%-Regelung und die Medi-Kosten auch an sie schicken!
Liebe Grüße
Katharina
Hi Würmchen,
§ 27 SGB V bezieht sich auf die medizinisch notwendige Heilbehandlung bei Krankheit. Kiwu ist ja im Sonderparagraphen § 27a SGB V geregelt.
Der "normale" Krankheitsparagraph deckt die Behandlung organischer Schäden ab. Darunter fallen das Entfernen von Endometriose, das Operieren von Gebärmutteranomalien, das Durchblasen von Eileitern, Psychotherapie etc.
Gesetzestext:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_5/__27.html
Viele Grüße. Andreas
§ 27 SGB V bezieht sich auf die medizinisch notwendige Heilbehandlung bei Krankheit. Kiwu ist ja im Sonderparagraphen § 27a SGB V geregelt.
Der "normale" Krankheitsparagraph deckt die Behandlung organischer Schäden ab. Darunter fallen das Entfernen von Endometriose, das Operieren von Gebärmutteranomalien, das Durchblasen von Eileitern, Psychotherapie etc.
Gesetzestext:
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_5/__27.html
Viele Grüße. Andreas