Schaut mal hier:
http://www.bmgs.bund.de/download/gesetz ... assung.pdf
Martin
Gesetzesentwurf im INet
Re: Gesetzesentwurf im INet
Auf Seite 229 wirds interessant:Martin hat geschrieben:Schaut mal hier:
http://www.bmgs.bund.de/download/gesetz ... assung.pdf
Martin
Na was denn nun? Auf einmal wieder viermal? Wie lest Ihr das?Die Neuregelung dient der Begrenzung der Ausgaben für künstliche Befruchtung auf Fälle medizinischer Notwendigkeit. Nach den vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 27a SGB V beschlossenen Richtlinien über die künstliche Befruchtung dürften Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nur durchgeführt werden, wenn hinreichende Aussicht besteht, dass durch die gewährleistete Behandlungsmethode eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht nach diesen Richtlinien für die jeweilige Behandlungsmaßnahme in der Regel dann nicht, wenn sie bei der in vitro-Fertilisation (Nr. 10.3) bis zu viermal vollständig durchgeführt wurde, ohne dass eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft eingetreten ist. Dort ist auch festgelegt, dass sofern eine Indikation sowohl nach Nr. 11.3 für Maßnahmen zur in vitro-Fertilisation als auch nach Nr. 11.4 für Maßnahmen zum intratubaren Gameten-Transfer vorliegt, die betreffenden Maßnahmen grundsätzlich nur alternativ, d.h. entweder die Maßnahme zur in vitro-Fertilisation oder die Maßnahmen zum intratubaren Gameten-Transfer durchgeführt werden dürfen.
Interessant auch 230:
Also schonmal keine teure GOÄ. Wieviel muß man denn nun für eine ICSI einplanen?Die Krankenkasse hat vor Beginn der Behandlung einen Behandlungsplan zu genehmigen und darf sich höchstens zu 50 vom Hundert an den dort aufgelisteten Kosten beteiligen. Da es sich um einen Sachleistungsanspruch handelt, finden die Regelungen über privatärztliche Behandlung auf der Grundlage der GOÄ insgesamt keine Anwendung.
Grüße,
Heiko
Re: Gesetzesentwurf im INet
Hi Murdock,
1) auf Seite 229 wird lediglich die bisherige Regelung, genauer die aus dem bisherigen § 27a SGB V abgeleiteten bisherigen "Richtlinien über künstliche Befruchtung" zitiert. Im neuen Gesetzestext heißt es eindeutig "drei Versuche".
2) GOÄ oder EBM? ICSI wird nach wie vor als Sachleistung = Chipkarte = Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) gewährt. Das ist für uns Versicherte natürlich billiger als über GOÄ.
Eine ICSI trägt im EBM die Ziffer 1194. siehe:
http://www.e-bis.de/ebm/Ebm00000064-2.html#1194
ICSI ist mit 28705 Punkten versehen. Je nach Kassenärztlicher Vereinigung wird ein Punktwert von 2,5 bis 4 Cent bezahlt.
Multipliziert man die Punktzahl mit dem Punktwert, erhält man den Preis der ICSI.
Ob sich der Gesetzestext auch auf eine 50%-ige Eigenbeteiligung an den Medis bezieht, wird von Fachleuten unterschiedlich beurteilt.
Viele Grüße. Andreas
1) auf Seite 229 wird lediglich die bisherige Regelung, genauer die aus dem bisherigen § 27a SGB V abgeleiteten bisherigen "Richtlinien über künstliche Befruchtung" zitiert. Im neuen Gesetzestext heißt es eindeutig "drei Versuche".
2) GOÄ oder EBM? ICSI wird nach wie vor als Sachleistung = Chipkarte = Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM) gewährt. Das ist für uns Versicherte natürlich billiger als über GOÄ.
Eine ICSI trägt im EBM die Ziffer 1194. siehe:
http://www.e-bis.de/ebm/Ebm00000064-2.html#1194
ICSI ist mit 28705 Punkten versehen. Je nach Kassenärztlicher Vereinigung wird ein Punktwert von 2,5 bis 4 Cent bezahlt.
Multipliziert man die Punktzahl mit dem Punktwert, erhält man den Preis der ICSI.
Ob sich der Gesetzestext auch auf eine 50%-ige Eigenbeteiligung an den Medis bezieht, wird von Fachleuten unterschiedlich beurteilt.
Viele Grüße. Andreas