September 2003: Brief für den Schlußspurt

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Andreas
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Beitrag von Andreas »

Hi Bea,

daß Zahnersatz nicht mit Kiwu vergleichbar ist, haben wir in Berlin auch betont. Leider hat das die Politiker nicht überzeugt.

Herzliche Grüße. Andreas
*Susilein*
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Beitrag von *Susilein* »

Hallo Andreas,

ich war gestern wieder bei meinem Doc zum Zystenultraschall und der ist wirklich in Sorge. Nicht wegen Zysten bei mir (ich kann die 3. IVF beginnen) und auch nicht um sein Einkommen. Er hat mir eine Telefonnotiz gezeigt vom Zuständigen Ärzteverband mit einer Politikerin und wir sind sowas von enttäuscht, denn es interessiert die wirklich (in dem Gespräch) einen Dreck was aus uns und der Finanzierung des Kiwu wird. Weder eine eindeutige Antwort zur Kostenabrechnung oder auch nur die Möglichkeit in nächster Zeit eine Lösung finden zu wollen. Mein Doc macht auch Pränataldiagnostik und ist sehr besorgt über die Zunahme von MehrlingsSchwangerschaften/Frühgeburten und auch über den Kinderwunschstreß finanzieller Art und was das so mit sích bringt für die Paare. In dem Telefonat wurde auch angesprochen, dass es unklar ist wie die steuerliche Seite der Zuzahlungen in Zukunft aussehen wird. Man hält sich da bedeckt und will über diese Kleinigkeiten (so scheint es) nicht sprechen. Sie haben andere Probleme und wir fallen durch das Netz!
Ich ärgere mich jetzt, dass ich nicht eine Kopie erbeten habe und vielleicht rufe ich einfach nächste Woche nocheinmal an und lasse mir was faxen!
Meine Praxis und die Ärzte sind echt stolz auf Eurem/unseren Einsatz. Auch wenn ich nicht allzuoft hier bin, habe ich schon viele Schreiben geschickt. Die wenigsten bleiben allerdings beantwortet!

LG und vielen Dank Andreas für den Einsatz (die anderen natürlich auch)

von Susi
Andreas
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Beitrag von Andreas »

Hi Susi,

ich rechne auch damit, daß die Eigenbeteiligung von 50 % und die Verminderung der Versuchszahl die Risikoneugung der Paare erhöhen wird. Dieses Argument haben wir auch in Berlin vorgetragen.

Das Lob Deiner Praxis freut mich natürlich. Daß die ersatzlose Streichung abgewendet wurde, ist nicht zuletzt Verdienst unserer Aktion.

Steuerlicher Aspekt: Kiwukosten konnten bisher als als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Ich gehe davon aus, daß das so bleiben wird.

Briefe: danke für Deinen Einsatz. Meine Briefe werden auch nur teilweise beantwortet, aber auch die unbeantworteten werden registriert.

Susi, Deinen Dank nehme ich gerne an.

Viele Grüße. Andreas
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Schnutz
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Beitrag von Schnutz »

Hallo Andreas,

ich bin erst gestern aus dem Urlaub wieder zurückgekommen und weiß noch nichts,
was nun das Gesetz spricht.
Kannst Du mich mal aufklären wie weit die Geschicht nun vorangeschritten ist,
und ob es nun bei den 50% bleibt!

Danke und Grüßle
Schnutz
Andreas
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Beitrag von Andreas »

Hi Schnutz,

der Bundestag hat das Gesetz am 26.9.2003 verabschiedet, die Verabschiedung durch den Bundesrat am 17.10.2003 ist eine Formsache. Das Gesetz tritt zum 1.1.2004 in Kraft.

Für GKV-Versicherte fällt ein Eigenanteil von 50 % der Behandlungskosten und 50 % der Medikamente an.

Viele Grüße. Andreas

Neuer Gesetzestext:
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§ 27 a Künstliche Befruchtung

(1) Die Leistungen der Krankenbehandlung umfassen auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft, wenn

1. diese Maßnahmen nach ärztlicher Feststellung erforderlich sind,
2. nach ärztlicher Feststellung hinreichende Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme drei Mal ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
3. die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
4. ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden
und
5. sich die Ehegatten vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer medizinischen und psycho-sozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat, denen eine Genehmigung nach § 121 a erteilt worden ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Inseminationen, die nach Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen Inseminationen ist Absatz 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz und Nr. 5 nicht anzuwenden.

(3) Anspruch auf Sachleistungen nach Absatz 1 besteht nur für Versicherte, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Anspruch besteht nicht für weibliche Versicherte, die das 40. und für männliche Versicherte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Vor Beginn der Behandlung ist der Krankenkasse ein Behandlungsplan zur Genehmigung vorzulegen. Die Krankenkasse übernimmt 50 vom Hundert der mit dem Behandlungsplan genehmigten Kosten der Maßnahmen, die bei ihrem Versicherten durchgeführt werden.

(4) Der gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen nach Absatz 1.

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Erläuterungen zum Gesetz:

Die Neuregelung dient der Begrenzung der Ausgaben für künstliche Befruchtung auf Fälle medizinischer Notwendigkeit. Nach den vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 27a SGB V beschlossenen Richtlinien über die künstliche Befruchtung dürften Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung nur durchgeführt werden, wenn hinreichende Aussicht besteht, dass durch die gewährleistete Behandlungsmethode eine Schwangerschaft herbeigeführt wird. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht nach diesen Richtlinien für die jeweilige Behandlungsmaßnahme in der Regel dann nicht, wenn sie bei der In-vitro-Fertilisation (Nr. 10.3) bis zu viermal vollständig durchgeführt wurde, ohne dass eine klinisch nachgewiesene Schwangerschaft eingetreten ist. Dort ist auch festgelegt, dass, sofern eine Indikation sowohl nach Nummer 11.3 für Maßnahmen zur In-vitro-Fertilisation als auch nach Nummer 11.4 für Maßnahmen zum intratubaren Gameten-Transfer vorliegt, die betreffenden Maßnahmen grundsätzlich nur alternativ, d. h. entweder die Maßnahme zur In-vitro-Fertilisation oder die Maßnahmen zum intratubaren Gameten-Transfer durchgeführt werden dürfen.

Eine neue Eingrenzung auf „Leistungsanspruch drei Versuche“ berücksichtigt damit das Kriterium einer „hinreichenden Erfolgsaussicht“ für die Herbeiführung einer Schwangerschaft.

Die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen beschlossenen Richtlinien bestimmen die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der den gesetzlichen Erfordernissen des § 27a Abs. 1 SGB V entsprechenden ärztlichen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung. Danach wird festgelegt: „Da das Alter der Frau im Rahmen der Sterilitätsbehandlung einen limitierenden Faktor darstellt, sollen Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung bei Frauen, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, nicht durchgeführt werden. Ausnahmen sind nur bei Frauen zulässig, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sofern die Krankenkasse nach gutachterlicher Beurteilung der Erfolgsaussichten eine Genehmigung erteilt hat.“

Die neue Regelung „Höchstalter weiblich 40 Jahre“ trägt damit dem Gesichtspunkt Rechnung, dass bereits jenseits des 30. Lebensjahres das natürliche Konzeptionsoptimum überschritten ist und die Konzeptionswahrscheinlichkeit nach dem 40. Lebensjahr sehr gering ist.

Die Festlegung der unteren Zeitgrenze soll dazu beitragen, dass die Chance zu einer Spontanschwangerschaft nicht durch fehlende Geduld vieler Kinderwunschpaare und auch der Ärzte mit Hilfe einer schnellen Medikalisierung des Kinderwunsches vertan wird. Die untere Grenze berücksichtigt damit auch, dass es bis zum Alter von 25 Jahren nur sehr wenig unfruchtbare Paare gibt.

Die oberen Altersbegrenzungen dienen auch einer starken Gewichtung des künftigen Wohls des erhofften Kindes.

Die Krankenkasse hat vor Beginn der Behandlung einen Behandlungsplan zu genehmigen und darf sich höchstens zu 50 % an den dort aufgelisteten Kosten beteiligen. Da es sich um einen Sachleistungsanspruch handelt, finden die Regelungen über privatärztliche Behandlung auf der Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) insgesamt keine Anwendung.
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JBB
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Beitrag von JBB »

Hallo Andreas,

noch eine kurze Frage zu dem Formalen:

Wenn das Gesetz Mitte Oktober durch ist, bis wann ist dann der Termin für die Ministerien, die Einzelheiten zu klären?

Für diejenigen, die ab November mit dem Vorzyklus beginnen, könnte es passieren, dass sie mit PU und co ins neue Jahr rutschen. Meine Praxis (FCH :lol: ) wollte mir leider nicht schriftlich geben, dass sie den Versuch auf jeden Fall nach altem Recht abrechnen wird.

Man muss doch aber wissen, ob man im schlimmsten Fall einen Behandlungsplan für die ggf ab 2004 fälligen Kosten der KK vorlegen muss.

Langer Rede, kurzer Sinn: Es muss ja einen "spätestens" Termin geben, bis zum dem die Einzelheiten geklärt werden müssten, denn sonst können die Ärzte ja gar nicht abrechnen und die Paare finanziell gar nicht planen.
Liebe Grüße
Bea

mit zwei erwachsenen ICSI Kindern
Andreas
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Beitrag von Andreas »

Hi Bea,

Deine Frage ist berechtigt.

Ich weiß leider nicht, wann diese Details von wem festgelegt werden. Ob das Ministerium die Details beeinflußt, weiß ich auch nicht. Ich schreibe aber nach der Bundesratsverabschiedung mal wieder ans Ministerium.

Sicher werden sich folgende Gruppen um die Details kümmern:
1) Spitzenverbände der Krankenkassen
2) Kassenärztliche Bundesvereinigung

Das neue Recht wird in der geänderten "Richtlinie über künstliche Befruchtung" umgesetzt.

Du warst ja bisher schon fit im Recherchieren. Erkundige Dich bitte hier:
1) BKK Bundesverband
2) Arbeitsausschuß für Familienplanung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (Der Arbeitsausschuß hat seinen Sitz in Berlin)
3) BRZ

Auf Wunsch gebe ich Dir gerne die Adressen der Ansprechpartner.

Übergangsregelung: diejenigen, die in 2003 beginnen, können die Versuche nach altem Recht abschließen. Die Frage ist nur, was als Versuchsbeginn gilt. Deine Praxis wird ihrem Kosten-Ruf mal wieder gerecht. Erkundige Dich mal bei der BKK Mobil Oil.

"Man muss doch aber wissen, ob man im schlimmsten Fall einen Behandlungsplan für die ggf ab 2004 fälligen Kosten der KK vorlegen muss."
-> der Behandlungsplan wird erst ab 2004 fällig.

"Langer Rede, kurzer Sinn: Es muss ja einen "spätestens" Termin geben, bis zum dem die Einzelheiten geklärt werden müssten, denn sonst können die Ärzte ja gar nicht abrechnen und die Paare finanziell gar nicht planen."
-> Daß es Anfang 2004 Abrechnungschaos geben wird, ist ziemlich sicher.

Fazit: ich weiß es heute noch nicht.

Sag Bescheid, wenn Du etwas erfährst.

Herzliche Grüße. Andreas
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Schnutz
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Beitrag von Schnutz »

Hallo Andreas,

danke für Deine spontane Rückantwort. Schöner Sch.... daß es nun doch so kommt wie erwartet.
Nochmals die Frage (wahrscheinlich hab ichs überlesen):
Ich habe jetzt im November meine 1. IVF (nach 5 erfolglosen IUI). Das bedeutet,
daß die vollen 4 Versuche noch bezahlt werden!? Oder?!

Grüßle
Schnutz
Gast

Beitrag von Gast »

Hallo Schnutz,
ne, so wie ich das verstanden hab wird dir zwar der Versuch im November noch gezahlt, aber ab 2004 müßt ihr dann leider auch zuzahlen. Frägt sich nur ob der Versuch (sollte er nix werden, was ich dir natürlich nicht wünsche) dann schon zu den 3 "gesponsorten" Versuchen zählt oder nicht. :-? :-? Abba das weiß bestimmt Andreas.
Viel Glück!!!! *dd* *dd*
JBB
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Beitrag von JBB »

Hallo Andreas,

Briefe erledigt an:
KBV
BKK Bundesverband
BRZ

Mit der Adresse von Arbeitsausschuß für Familienplanung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen könntest du mir noch weiterhelfen, die kann ich irgendwie nicht finden... :oops:
Liebe Grüße
Bea

mit zwei erwachsenen ICSI Kindern
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