Verfasst: 13 Okt 2004 14:36
Diese Antwort habe ich gestern bekommen:
Sehr geehrte Frau ?,
für Ihr Schreiben vom 23. September 2004 an Bundeskanzler Gerhard Schröder und seine Frau Doris Schröder-Köpf danke ich Ihnen. Der Bundeskanzler ist sehr an Briefen der Bürgerinnen und Bürger interessiert, um ein vielfältiges Meinungsspektrum zu erhalten, kann Ihnen aber nicht persönlich schreiben. Ich bin daher beauftragt, Ihnen zu antworten.
In Ihrem Schreiben kritisieren Sie die Leistungseinschränkungen bei der Kostenübernahme künstlicher Befruchtungsmaßnahmen durch die Krankenkasse (§27 a SGB V). Sie vertreten die Auffassung, daß aufgrund der ungünstigen demographischen Entwicklung ein verbesserter Leistungsanspruch politisch wünschenswert ist.
Sicherlich ist ein politisch vorrangiges Ziel der Bundesregierung, im Interesse gesamtgesellschaftlicher Nachhaltigkeit die Entscheidung von Ehepaaren für ein Leben mit Kindern zu erleichtern. Soweit dies medizinisch erforderlich ist, ist auch künstliche Befruchtung ein wichtiger Beitrag, um dieses Ziel zu erreichen.
Es wäre deshalb ein grundlegendes Missverständnis, aus öffentlichen Äußerungen des Bundeskanzlers zur Notwendigkeit der Einschränkung des Leistungskataloges in der GKV abzuleiten, daß künstliche Befruchtung von der Bundesregierung als unnötiger Luxus angesehen wird. Vielmehr handelt es sich um ein ganz wichtiges Instrument zur Beseitigung ungewollter Kinderlosigkeit.
Diese grundlegende Wertschätzung der Reproduktionsmedizin befreit die Bundesregierung jedoch nicht von der Notwendigkeit, über den Leistungskatalog in der Gesetzlichen Krankenversicherung immer wieder kritisch nachzudenken. Die kostensteigernden Auswirkungen des medizinischen Fortschritts und die demographische Entwicklung würden ohne weiteres Eingreifen des Gesetzgebers zu unkontrollierbaren Kostensteigerungen führen. Dies ist angesichts des globalisierten Wettbewerbs nicht vertretbar, da auf diesem Weg ansteigende Lohnnebenkosten die volkswirtschaftöiche Wettbewerbsfähigkeit gefährden würden.
Die Regelungen in §27 a SGB V sind Ausdruck dieses schwierigen Abwägungsprozesses. Mit den Leistungsbegrenzungen wird auf die Tatsache Rücksicht genommen, daß Leistungsvoraussetzungen in der Krankenversicherung die hinreichende Aussicht der Herbeiführung einer Schwangerschaft ist.
Bei der Bewertung des nach §27 Abs.3 Satz 3 SGB V vorgesehenen Eigenanteils der Versicherten in Höhe von 50% der Behandlungskosten sollten Sie auch berücksichtigen, daß in anderen Teilen des Leistungskatalogs im Rahmen der Gesundheitsreform 2003 auch vollständige Leistungsstreichungen durchgeführt worden sind. Dies gilt im Regelfall etwa für die Erstattung verschreibungsfreier Arzneimittel oder für das Sterbegeld. Die teilweise Kostenerstattung macht demgegenüber deutlich, daß über den privaten Finanzierungsanteil hinaus auch ein öffentliches Interesse an Reproduktionsmedizin besteht.
In der Anlage Ihres Schreibens übersenden Sie die Entwicklungstendenzen nach der Neuregelung der Erstattungsfähigkeit künstlicher Befruchtungsmaßnahmen in §27 a SGB V. Diese geben interessante Einblicke in die Praxis und werden von der Bundesregierung aufmerksam verfolgt. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie auch weiterhin die praktischen Erfahrungen Ihres Verbandes mit künstlichen Befruchtungsmaßnahmen mitteilen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ortwin Schulte, Ministerialrat
Sehr geehrte Frau ?,
für Ihr Schreiben vom 23. September 2004 an Bundeskanzler Gerhard Schröder und seine Frau Doris Schröder-Köpf danke ich Ihnen. Der Bundeskanzler ist sehr an Briefen der Bürgerinnen und Bürger interessiert, um ein vielfältiges Meinungsspektrum zu erhalten, kann Ihnen aber nicht persönlich schreiben. Ich bin daher beauftragt, Ihnen zu antworten.
In Ihrem Schreiben kritisieren Sie die Leistungseinschränkungen bei der Kostenübernahme künstlicher Befruchtungsmaßnahmen durch die Krankenkasse (§27 a SGB V). Sie vertreten die Auffassung, daß aufgrund der ungünstigen demographischen Entwicklung ein verbesserter Leistungsanspruch politisch wünschenswert ist.
Sicherlich ist ein politisch vorrangiges Ziel der Bundesregierung, im Interesse gesamtgesellschaftlicher Nachhaltigkeit die Entscheidung von Ehepaaren für ein Leben mit Kindern zu erleichtern. Soweit dies medizinisch erforderlich ist, ist auch künstliche Befruchtung ein wichtiger Beitrag, um dieses Ziel zu erreichen.
Es wäre deshalb ein grundlegendes Missverständnis, aus öffentlichen Äußerungen des Bundeskanzlers zur Notwendigkeit der Einschränkung des Leistungskataloges in der GKV abzuleiten, daß künstliche Befruchtung von der Bundesregierung als unnötiger Luxus angesehen wird. Vielmehr handelt es sich um ein ganz wichtiges Instrument zur Beseitigung ungewollter Kinderlosigkeit.
Diese grundlegende Wertschätzung der Reproduktionsmedizin befreit die Bundesregierung jedoch nicht von der Notwendigkeit, über den Leistungskatalog in der Gesetzlichen Krankenversicherung immer wieder kritisch nachzudenken. Die kostensteigernden Auswirkungen des medizinischen Fortschritts und die demographische Entwicklung würden ohne weiteres Eingreifen des Gesetzgebers zu unkontrollierbaren Kostensteigerungen führen. Dies ist angesichts des globalisierten Wettbewerbs nicht vertretbar, da auf diesem Weg ansteigende Lohnnebenkosten die volkswirtschaftöiche Wettbewerbsfähigkeit gefährden würden.
Die Regelungen in §27 a SGB V sind Ausdruck dieses schwierigen Abwägungsprozesses. Mit den Leistungsbegrenzungen wird auf die Tatsache Rücksicht genommen, daß Leistungsvoraussetzungen in der Krankenversicherung die hinreichende Aussicht der Herbeiführung einer Schwangerschaft ist.
Bei der Bewertung des nach §27 Abs.3 Satz 3 SGB V vorgesehenen Eigenanteils der Versicherten in Höhe von 50% der Behandlungskosten sollten Sie auch berücksichtigen, daß in anderen Teilen des Leistungskatalogs im Rahmen der Gesundheitsreform 2003 auch vollständige Leistungsstreichungen durchgeführt worden sind. Dies gilt im Regelfall etwa für die Erstattung verschreibungsfreier Arzneimittel oder für das Sterbegeld. Die teilweise Kostenerstattung macht demgegenüber deutlich, daß über den privaten Finanzierungsanteil hinaus auch ein öffentliches Interesse an Reproduktionsmedizin besteht.
In der Anlage Ihres Schreibens übersenden Sie die Entwicklungstendenzen nach der Neuregelung der Erstattungsfähigkeit künstlicher Befruchtungsmaßnahmen in §27 a SGB V. Diese geben interessante Einblicke in die Praxis und werden von der Bundesregierung aufmerksam verfolgt. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie auch weiterhin die praktischen Erfahrungen Ihres Verbandes mit künstlichen Befruchtungsmaßnahmen mitteilen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ortwin Schulte, Ministerialrat